Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2017, Az. 5 StR 323/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6712

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[X.]:[X.]:BGH:2017:100817B5STR323.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 323/17

vom
10. August 2017
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August
2017 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Soweit der Angeklagte in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe lediglich wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung verurteilt worden ist, beschwert ihn das nicht.
Mutzbauer [X.] Dölp

König [X.]

Meta

5 StR 323/17

10.08.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2017, Az. 5 StR 323/17 (REWIS RS 2017, 6712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6712

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