Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. 2 StR 323/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14260

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2
StR
323/14
vom
11. März 2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom 11.
März
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],

die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.]

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]
in der Verhandlung,
[X.] beim [X.]
bei der Verkündung

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin

als Verteidigerin des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 15. April 2014 wird verworfen.
2.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die
Kosten seines Rechtsmittels
aufzuerlegen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
wegen räuberischer Erpressung, Hehlerei und besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat
es den Angeklagten zusammen mit einem anderen Angeklagten auf entsprechen-des Anerkenntnis hin zu einer
Schmerzensgeldzahlung
verurteilt.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1.
Die Revision des Angeklagten erweist sich im Hinblick auf die Taten vom 9.
Februar und 4.
April 2013 als unbegründet.
Der Erörterung bedarf nur die Tat vom 3.
August 2012.

1
2
-
4
-
Am 3.
August 2012 beobachtete der Angeklagte, wie der Zeuge E.

erfolglos versuchte, eine Kette mit einem Anhänger in einem Juwelierge-schäft in B.

zu verkaufen. Er trat anschließend an ihn und den ihn begleitenden Zeugen S.

heran und forderte den Zeugen E.

in aggressivem, keinen Widerspruch duldendem Ton auf, ihm in eine [X.] Seitenstraße zu folgen. E.

kam der Aufforderung des Angeklagten
-
nach Kenntnis der Zeugen hatte er den Ruf, gewaltbereit zu sein und andere Jugendliche "abzuziehen"

-
nach. Dort verlangte er von dem Zeugen in dem-selben aggressiven Ton, ihm die Goldkette zu geben, die er um den Hals trug. Der Zeuge E.

hatte aufgrund der aggressiven Ansprache des Angeklag-ten Angst, dieser könne seine Forderung gewaltsam durchsetzen und ihn kör-perlich angehen, und übergab ihm die Kette. Dem Angeklagten war klar, dass der Zeuge ihn kannte und ihm die Kette nur deshalb überreichte, weil dieser sich fürchtete, sich der Forderung zu widersetzen. Der Angeklagte steckte die Kette ein und bedeutete dem Zeugen, er sei "most wanted", wenn er ihn bei der Polizei anzeige.

2. Das [X.] hat den Angeklagten insoweit wegen räuberischer Erpressung verurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Eine ausdrücklich ausgesprochene Drohung des Angeklagten
mit
ge-genwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
gegenüber dem Zeugen hat die [X.] zwar nicht festgestellt. Grundsätzlich kann eine Drohung aber
auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Erforderlich ist insoweit, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein be-stimmtes Verhalten genügend erkennbar macht. Es genügt
dagegen
nicht, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädi-gen. Das bloße Ausnutzen der Angst eines Opfers vor einer Gewaltanwendung 3
4
5
-
5
-
enthält für sich genommen noch keine Drohung (vgl.
[X.], Beschluss vom 14.
Juli 1987 -
4 [X.], [X.]R StGB §
249 Abs.
1 Drohung 1; [X.], Urteil vom 8. Mai 2013 -
2 StR 558/12, [X.], 648).

Gemessen daran ist die Annahme einer konkludent erklärten Drohung durch den Angeklagten nicht zu beanstanden.

Der
"aggressive, keinen Widerspruch duldende Ton"
des Angeklagten, mit dem er das Tatopfer
zunächst aufforderte, ihm in eine Seitenstraße zu [X.], und sodann dort von ihm die Herausgabe der Kette verlangte, machte die-sem
hinreichend deutlich, dass der Angeklagte, von dem es
wusste, dass er den Ruf hatte, gewaltbereit zu sein und andere Jugendliche abzuziehen, den Einsatz von Gewalt für den Fall in Aussicht stellte, dass es nicht auch
ohne sol-che Mittel zur Übergabe der Kette kommen würde. Soweit dem Angeklagten

6
7
-
6
-
-
wie es das [X.] feststellt
-
klar war, dass der Zeuge die Kette nur her-ausgab, weil er sich aus Furcht vor ihm nicht widersetzte, handelte er auch
-
ohne dass dies näherer Erörterung bedurft hätte
-
vorsätzlich.

[X.] [X.] [X.]

Eschelbach Ri[X.] [X.] ist wegen

Urlaubs an der Unter-

schrift gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 323/14

11.03.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. 2 StR 323/14 (REWIS RS 2015, 14260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14260

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