Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2002, Az. VIII ZR 188/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1241

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[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 188/01Verkündet am:9. Oktober 2002Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 4. Juli 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Klägerin steht gegen ihren Streithelfer B. , ihren früheren [X.], aufgrund eines rechtskräftigen Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils des Land-gerichts [X.] vom 27. Februar 1998 eine Forderung in Höhe [X.] DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. November 1997 zu. Wegen dieserForderung sowie der hierfür zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten [X.] Klägerin durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse den Zahlungsan-spruch des [X.]gegen die Beklagten aus dem [X.] vom 2. Dezember 1996 pfänden und sich zur Einziehung über-- 3 -weisen lassen. In diesem Anteilübertragungsvertrag hatte der [X.]seinen 50 %-Anteil an der [X.], deren wesentliches Vermögenin einem Grundstück in [X.]-W. bestand, an die Beklagte zu 1 zueinem Kaufpreis von 3 Millionen DM übertragen. Der Kaufpreis war zahlbar inzwei Teilbeträgen von 1,5 Millionen DM, wobei der erste Teilbetrag von1,5 Millionen DM nach einer Umfinanzierung und der zweite Teilbetrag von1,5 Millionen DM in monatlichen Raten von 20.000 DM, beginnend mit demMonat Dezember 1996, zur Zahlung fällig waren. Beide Beklagte unterwarfensich wegen der Kaufpreisverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in [X.]. Wegen ihrer Forderung von 220.000 DM nebst Zinsen und Kostenmacht die Klägerin einen Teilbetrag der Kaufpreisforderung von 50.000 DM ge-gen die beiden Beklagten als Gesamtschuldner und einen weiteren Teilbetragvon 30.000 DM gegen die Beklagte zu 1 allein geltend. Sie stützt die Klage zu-letzt auf die erste Kaufpreistilgungsrate über 1,5 Millionen DM, hilfsweise aufdie Monatsfolgeraten ab Juni 1999 in chronologischer Reihenfolge. Die [X.] haben gegenüber der Kaufpreisforderung Einwendungen zur Höhe er-hoben und die Aufrechnung mit einer Gegenforderung über 1.891.874,77 [X.]. Im übrigen meinen sie, die erste Kaufpreisrate über 1,5 Millionen DM seinoch nicht fällig.Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. [X.] hat auf die hiergegen gerichtete Berufung das Urteil des[X.]s nur bezüglich der Zinsen teilweise abgeändert. Mit ihrer Revisionverfolgen die Beklagten das Ziel der Klageabweisung [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Der Klägerin stehe nach den von ihr erwirkten Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlüssen aus der ersten Kaufpreiszahlungsrate über 1,5 Millionen [X.] die Beklagte zu 1 ein Anspruch von 80.000 DM und gegen den [X.] zu 2 von 50.000 DM zu. Von dem Kaufpreiszahlungsanspruch des [X.]gegen die Beklagten über insgesamt 3 Millionen DM seien ins-gesamt 2,6 Millionen DM zur Zahlung fällig. Es komme nicht darauf an, ob [X.] zu 2 gegen den Streithelfer der Klägerin ein Anspruch über1.891.874,77 DM zustehe, mit dem die Beklagten gegenüber dem Kaufpreisan-spruch aufgerechnet haben, und ob der Kaufpreisanspruch durch die von [X.] behaupteten Zahlungen sowie wegen anderer vorrangiger Pfändun-gen in Höhe von 330.155,69 DM unbegründet sei. Selbst wenn dies zugunstender Beklagten unterstellt würde, verbliebe immer noch eine offene Kaufpreisfor-derung von 377.969,54 DM, aus der die Beklagten den gepfändeten Kaufpreis-anspruch über insgesamt 80.000 DM zu befriedigen hätten.[X.] Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung [X.] 5 -1. Allerdings ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die [X.], obwohl sich die Beklagten in dem notariellen Kaufvertrag wegen dervon der Klägerin gepfändeten Forderungen der sofortigen Zwangsvollstreckungunterworfen haben (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Zwar besteht damit für die Kläge-rin als Pfändungspfandgläubigerin die Möglichkeit, eine Klage auf Erteilung [X.] nach § 731 ZPO zu erheben (vgl. [X.]/[X.], [X.] Aufl., § 727 Rdnr. 9 m.w.Nachw.). Die Beklagten berufen sich aber unteranderem darauf, daß die erste Kaufpreisrate nicht fällig geworden sei, und siemachen die Aufrechnung mit einer Gegenforderung geltend. Da sie dieselbeRechtsverteidigung auch einer Klage nach § 731 ZPO entgegenhalten könnten,stellt dieser Rechtsbehelf keinen einfacheren und billigeren Weg für die Kläge-rin dar, die gepfändete Forderung durchzusetzen ([X.], Urteil vom 9. April 1987- [X.], NJW 1987, 2863 unter [X.] weiteren ist dem Berufungsgericht in der Annahme zu folgen, daßdie erste Kaufpreisrate von 1,5 Millionen DM aus dem notariellen Kaufvertrag,auf die die Klägerin ihre Klage zuletzt vorrangig gestützt hat, seit dem [X.] fällig ist. Zu Recht leitet das Berufungsgericht dies aus dem eindeutigenText des [X.]und M. [X.] AGvom 17. März 2000 her, das dem Prozeßbevollmächtigten des Streithelfers am20. März 2000 zugegangen ist. Hierin bestätigt die Gesellschaft, daß die Umfi-nanzierung erfolgt und sie damit Gläubigerin der in Abteilung III Nr. 1 bis 7 ein-getragenen Grundschulden geworden sei. Daß das Schreiben vom 28. März2000, das Auskünfte über die bereits valutierte Darlehenshöhe und noch nichtvalutierte Darlehensteile verweigert, dem entgegensteht, vermag die Revisionnicht aufzuzeigen.3. Zu Recht rügt die Revision aber, daß das Berufungsgericht die von derhöchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Aufrechnung- 6 -gegen eine im Wege der Teilklage erhobene Forderung nicht beachtet hat.Nach ständiger Rechtsprechung muß ein Kläger, der einen Teilbetrag einerForderung geltend macht, es hinnehmen, daß der Beklagte eine [X.] gerade gegen diesen Teilbetrag zur Aufrechnung stellt; er kann den [X.] mit der Aufrechnung nicht auf den nicht eingeklagten Teil der Gesamt-forderung verweisen. Für eine Aufrechnung im Rechtsstreit über einen Teilan-spruch ist nur dann kein Raum mehr, wenn eine [X.] sie bereits vorher [X.] andere Forderung oder einen anderen Teil des Anspruchs erklärt hat [X.] der Kläger in der Klageschrift sie dadurch vornimmt, daß er die Gegen-forderung von seinem [X.] absetzt und diesen Teil nicht mehr ein-klagt. Dann ist die zur Aufrechnung benutzte Gegenforderung verbraucht undkann von dem Beklagten nicht seinerseits zur Aufrechnung verwandt werden(vgl. [X.]Z 56, 312, 314; [X.], Urteil vom 24. April 1975 - [X.], [X.], 795; [X.], Urteil vom 14. Juni 1994 - [X.], NJW-RR 1994, 1203unter II 2 a).Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht die Frage nichtoffenlassen, ob dem Beklagten zu 2 gegen den Streithelfer der Klägerin ein [X.] über 1.891.874,77 DM zusteht, mit dem die Beklagten gegenüber demvon der Klägerin gepfändeten Kaufpreisanspruch aufgerechnet haben. Die [X.] haben ihre Gegenforderung erst in diesem Verfahren gegenüber demvon der Klägerin eingeklagten Teilbetrag zur Aufrechnung gestellt. Die [X.] diese Gegenforderung bestritten und bei der Geltendmachung des [X.] nicht von dem [X.] aus dem Anteilübertragungsvertrag ab-gesetzt. Die Klägerin begehrt vielmehr den Teilbetrag von 80.000 DM aus demnach ihrer Darlegung insgesamt fälligen Kaufpreisanspruch, und zwar im Beru-fungsverfahren in erster Linie aus der ersten Kaufpreisrate. Die von den [X.] zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist deshalb nicht bereits [X.], und die Klägerin muß es hinnehmen, daß die Beklagten diese [X.] -forderung gerade gegen den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag [X.] stellten. Die Klägerin kann deswegen die Beklagten mit der [X.] nicht auf den nicht eingeklagten Teil der Gesamtforderung verweisen.Die Berechnung des Berufungsgerichts, bei der die zur Aufrechnung gestelltenAnsprüche von der Gesamtforderung abgezogen werden und der Klage [X.] stattgegeben wird, weil ein Anspruch der Klägerin in Höhe ihrer geltendgemachten Teilforderung verbleibt, verstößt gegen die dargestellten [X.] zur Aufrechnung gegen eine eingeklagte Teilforderung.Das Berufungsgericht hätte nach alledem berücksichtigen müssen, daßdie Beklagten zwar ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils mitihrer Forderung auf 1.891.874,77 DM zunächst gegenüber dem Teilbetrag von80.000 DM der - für die [X.] bis September 1999 - eingeklagten zwei-ten Kaufpreisrate die Aufrechnung erklärt, ihren [X.] sodannaber dem im zweiten Rechtszug vorrangig begehrten Teilbetrag von 80.000 [X.] der ersten Rate gleichfalls entgegengehalten haben. Dem hätte das [X.] nachgehen [X.] 8 -III.Gemäß § 564 Abs. 1 ZPO ist das angefochtene Urteil somit aufzuheben.Die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen, damit zu der Frageder Aufrechnung die notwendigen Feststellungen getroffen werden können.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 188/01

09.10.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2002, Az. VIII ZR 188/01 (REWIS RS 2002, 1241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1241

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