Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. 4 StR 306/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1945

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:221117B4STR306.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 306/17

vom
22. November
2017
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen [X.]

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.
November 2017 gemäß §
206a Abs.
1, §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23.
Februar 2017
1.
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a)
soweit der Angeklagte in den Fällen
II.
3 und II.
4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
aa)
im Fall
II.
3 der Urteilsgründe

Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 27.
Dezem-ber 2016

wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
bb)
im Fall II.
4 der Urteilsgründe wird die Sache an das Amtsgericht

Schöffengericht

[X.] zurückgegeben; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
im Ausspruch über die Kompensation für eine rechts-staatswidrige Verfahrensverzögerung;
c)
im Gesamtstrafenausspruch;
-
3
-
2.
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des [X.] in zwei Fällen, wovon es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig ist; die Einzelstrafen für die Taten
II.
3 und II.
4 der Urteilsgrün-de und der Ausspruch über eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung entfallen.

II.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III.
In dem verbleibenden Umfang der Aufhebung nach [X.] und Rückgabe an das Amtsgericht

Schöffengericht

wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier
Jahren verurteilt, von der zwei Monate wegen über-langer Verfahrensdauer im Fall
II.
4 der Urteilsgründe als vollstreckt gelten. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1
-
4
-
1.
Soweit der Angeklagte im Fall
II.
3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen, weil es hinsichtlich der Anklage der
Staatsanwaltschaft [X.] vom 27.
Dezem-ber 2016, die dieser Verurteilung zugrunde liegt, an der [X.] eines wirksamen [X.] fehlt. Der in der Hauptverhand-lung am 7.
Februar 2017 ergangene Einbeziehungsbeschluss der [X.]

ist unwirksam.
Der im [X.] an die Verlesung des Anklagesatzes und der Zu-stimmung des Angeklagten und seines Verteidigers zur Einbeziehung [X.] entfaltet keine Wirkungen. Der Einbeziehungsbe-schluss nach §
266 Abs.
1 [X.], der von der [X.] in der Besetzung der Hauptverhandlung getroffen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
August 2011

5
StR
327/11, [X.]R [X.] §
266 Einbeziehungsbeschluss
4), tritt zwar bei einer Nachtragsanklage an die Stelle des [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29.
August 2011

5
StR
327/11 aaO; vom 8.
Februar 2011

4
StR
612/10 Rn.
4). Für einen solchen Einbeziehungsbeschluss war hier [X.] von vornherein kein Raum, weil es an einer Nachtragsanklage gemäß §
266 Abs.
1 [X.] fehlte. Denn die Anklage vom 27.
Dezember 2016 ist nicht mündlich in der Hauptverhandlung, sondern entsprechend der gesetzlichen Re-gelung des §
170 Abs.
1, §
199 Abs.
2 [X.] durch Einreichung einer Anklage-schrift bei Gericht erhoben worden. Eine Nachtragsanklage hinsichtlich des [X.] vom 22.
Juli 2016 zum Nachteil der Familie R.

hätte in der
Hauptverhandlung nur nach Rücknahme der Anklage vom 27.
Dezember 2016 erhoben werden können.
2.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen
[X.] im Fall
II.
4 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil das 2
3
4
-
5
-
[X.] insoweit für die Entscheidung nicht zuständig war. Dieser Mangel ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1.
Dezember 2005

4
StR
426/05, [X.], 85 und vom 16.
April 1996

4
StR
80/95, [X.], 232 mwN).
Das [X.] [X.] hat das beim Amtsgericht

Schöffengericht

[X.] gegen den Angeklagten wegen eines [X.] anhängige Verfahren nach Vorlage durch dieses Gericht durch Beschluss vom 14.
August 2015 übernommen und das übernommene Verfahren zu dem be-reits rechtshängigen Verfahren wegen unerlaubter Einreise in das [X.] und unerlaubten Aufenthalts darin, wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, wovon es in zwei Fällen beim Versuch blieb, wegen [X.] und wegen Diebstahls in drei Fällen, wovon es in einem
Fall beim Versuch blieb, hinzuverbunden. Durch Beschluss vom 13.
Januar 2017 hat die [X.] das Hauptverfahren eröffnet. Der [X.] ist jedoch rechtsunwirksam, weil er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§
13 Abs.
2 [X.]), sondern nur durch Entscheidung des [X.] oberen Gerichts (§
4 Abs.
2 [X.]) herbeigeführt werden (vgl.
[X.]/[X.],
[X.], 60.
Aufl.,
§
13 Rn.
5a mwN). Gemeinschaftliches oberes Gericht für das zum [X.]bezirk [X.] gehörende Amtsge-richt [X.] und das [X.] [X.] ist das [X.]. Da es mithin an einer Entscheidung des für die Verbindung zuständigen Ge-richts fehlt, ist das zum Amtsgericht [X.] angeklagte Verfahren dort rechtshängig geblieben (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Mai 2000

4
StR
105/00); an dieses verweist der Senat die Sache in entsprechender Anwendung des §
355 [X.] zurück.
5
-
6
-
Da der Ausspruch über die Kompensation allein wegen einer rechts-staatswidrigen Verfahrensverzögerung im Fall
II.
4 der Urteilsgründe erfolgt ist, hat der Senat den Rechtsfolgenausspruch auch insoweit aufgehoben.
3.
Der Wegfall der Verurteilungen in den vorgenannten Fällen führt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Insoweit ist ergänzend auf Folgendes hin-zuweisen:
Nach den landgerichtlichen Feststellungen wurde der Angeklagte mit
Urteil des [X.] vom 13. Mai 2016 zu einer (wohl: [X.] von 40
Tagessätzen zu je 20

sich nicht, ob die Geldstrafe zum Zeitpunkt des [X.] erledigt war. Weil der Angeklagte die beiden noch verfahrensgegenständlichen Straftaten vor dem 13.
Mai 2016 begangen hat, wird der neue Tatrichter prüfen müssen, ob aus den mit dem amtsgerichtlichen Urteil verhängten (Einzel-)Strafen und den [X.] für die noch verfahrensgegenständlichen Taten gemäß §
55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist, wobei insoweit der Vollstreckungsstand im Zeitpunkt des Erlasses des [X.] maßgebend ist (st. Rspr.;
vgl. etwa [X.], Beschluss vom 8.
Juni 2016

5
StR
170/16 Rn.
5 mwN).
Da lediglich [X.] vorliegen, können die zugehörigen [X.] aufrechterhalten werden. Das
[X.] kann weitere Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
6
7
8
9
-
7
-
4.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Paul
10

Meta

4 StR 306/17

22.11.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. 4 StR 306/17 (REWIS RS 2017, 1945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1945

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