Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2013, Az. 5 StR 316/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3535

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5 StR 316/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. August 2013
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Land-gerichts [X.] vom 17. Januar 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen eines Fallmessers zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sach-beschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt

entsprechend dem Antrag des [X.]

mit der Sachrüge zur [X.] und zur Zurückverweisung an das [X.]. Eines [X.] auf die Verfahrensrüge bedarf es daher nicht mehr.

Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags hat keinen Bestand, weil die Erwägungen, mit denen das [X.] einen strafbefreienden Rücktritt mangels Freiwilligkeit der [X.] (§ 24 Abs. 1 StGB) verneint hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen. Freiwilligkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] vor, wenn der Täter [X.] noch für möglich gehalten hat, er also weder aufgrund äußerer noch innerer Zwangslage unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen; maß-1
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gebliche Beurteilungsgrundlage ist die Vorstellung des [X.], wobei aber die äußeren Gegebenheiten insoweit von Bedeutung sind, als sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung ermöglichen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Ju-ni
1992

3 [X.], [X.]R StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16 mwN). Dass es der Angeklagte nach diesen Maßstäben aus als zwanghaft empfundenen
Gründen unterlassen hat, den Geschädigten weiter zu verfol-gen und dann zu erstechen, ist bisher nicht hinreichend dargetan.

Die [X.] hat angenommen, der Angeklagte habe die Verfolgung abgebrochen, weil ihm bewusst gewesen sei, dass er die Tat innerhalb des Parks nicht mehr würde vollenden können und dass außerhalb des Parks

wie alljährlich in [X.] in der Nacht vom 1. auf den 2. Mai

zahl-reiche Polizeibeamte postiert gewesen seien, was dortiger Vollendung aus [X.]icht entgegengestanden habe. Damit hat sie den im Grundsatz rele-vanten Gesichtspunkt einer sich dem Täter als letztlich unvertretbar [X.] Risikoerhöhung herangezogen (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom
24. Juni 1992

3 [X.], aaO, und vom 19. Dezember 2006

4 StR 537/06, [X.], 265 Rn. 5). Indessen bedarf es in einem solchen Fall genauer Darlegung der Umstände, aus denen die für den Täter nicht mehr hinnehmbare Risikosteigerung gefolgert wird. Daran fehlt es hier. Nicht zu Unrecht rügt die Revision, dass die
Urteilsgründe namentlich keine Anga-ben dazu enthalten, wie weit das Opfer vom Ausgang entfernt war, als der ihm in unmittelbarer Nähe hinterherlaufende und währenddessen weitere Stichbewegungen vollführende Angeklagte die Verfolgung aufgab. Diesbe-zügliche
Ausführungen wären aber unabdingbar gewesen, um die Prüfung der Freiwilligkeit der [X.] durch das Revisionsgericht zu ermöglichen.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Dies erstreckt sich auf die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung und wegen des Waffendelikts.

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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass

sollte sich ein Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt jedenfalls
nicht aus-schließen lassen

im Hinblick auf das auch dann unverändert [X.] schwere Tatbild, die lebensgefährlichen Verletzungen sowie gravie-renden körperlichen, psychischen und wirtschaftlichen weiteren [X.] und die Vorahndungen des Angeklagten wegen vielfa-cher massiver Gewaltdelikte die Strafe nicht geringer ausfallen muss.

[X.]König

Berger Bellay

5

Meta

5 StR 316/13

08.08.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2013, Az. 5 StR 316/13 (REWIS RS 2013, 3535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3535

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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