Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. XII ZB 645/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5786

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BUNDESGERICHTSHO[X.]

BESCHLUSS
XII ZB 645/12

vom

7. Mai
2014

in der [X.]amiliensache

-
2
-

Weitere Beteiligte:

-
3
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Mai
2014
durch den [X.] und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter,
Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu
3
wird der Beschluss des 19.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 12.
Oktober 2012
aufgehoben, als darin über die
Zahlungspflicht
der weiteren Beteiligten zu
3
entschieden worden ist, und die Ent-scheidung insoweit wie folgt neu gefasst:
Die weitere Beteiligte zu
3 wird verpflichtet, 6.045

nebst Zinsen in Höhe von
5,13
% seit dem 1.
September 2011 bis zur [X.] der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die wei-tere Beteiligte zu
4 zu zahlen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert:
1.000

-
4
-

Gründe:
I.
Der
1966
geborene Ehemann und die 1965
geborene Ehefrau haben am 30.
Juni
2004
die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 24.
September 2011 zugestellt. Das Amtsgericht hat die Ehe durch Be-schluss
vom 13.
Juni 2012
rechtskräftig geschieden und den
Versorgungsaus-gleich geregelt.
Dabei hat es unter anderem

soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse

angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des [X.] Versorgungsanrechts des Ehemannes bei der Beteiligten zu
3
(T.

GmbH) ein auf den 31.
August 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 6.045

zu
4 (A.

AG) begründet wird. [X.]erner hat es die Beteiligte zu
3 verpflichtet, diesen Betrag an die Beteiligte zu
4 zu zahlen.
Mit ihrer dagegen gerichteten
Beschwerde hat die
Beteiligte zu
3
eine
konkrete Bezeichnung ihrer "Ausgleichstarife"
in der [X.] zur exter-nen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts erstrebt. Das Beschwerdegericht hat diesem Begehren weitgehend entsprochen und darüber hinaus angeordnet, dass der von der Beteiligten zu
3 an die Beteiligte zu
4 zu zahlende Kapitalbe-trag seit dem Ehezeitende mit dem von der Beteiligten zu
3 verwendeten [X.] in Höhe von 5,13
% zu verzinsen ist. Bei seinem Zinsausspruch hat das Beschwerdegericht das Ende des Zinslaufes offen gelassen, weil es der Ansicht ist, dass
die Verzinsungspflicht bis zur tatsächlichen Zahlung des Aus-gleichswerts
an den
Zielversorgungsträger bestehe.

1
2
3

-
5
-

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde
wendet sich die Beteiligte zu
3 dagegen, dass die Verzinsung des [X.] nicht bis zur Rechtskraft der Entscheidung, sondern bis zur tatsächlichen Zahlung vorzunehmen sei.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Sie ist bereits deshalb begründet, weil

wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mehrfach ausdrücklich ausgesprochen hat

die Verzinsung des Ausgleichswertes (nur) für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzuordnen ist.
Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher [X.]. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwi-schen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechtsver-hältnis ausgebaut. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb bereits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu be-gründenden Anrechts einen Anspruch auf
die von der Zielversorgung nach [X.] Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltransfer zwi-schen dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger und dem Träger der Zielver-sorgung kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach §
222 Abs.
3 [X.]am[X.]G i.V.m. §
14 Abs.
4 [X.] festgesetzten [X.] trägt der Träger der Zielversorgung.

4
5
6
7

-
6
-

Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswertes über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ent-scheidung zum Versorgungsausgleich hinaus. Der ausgleichsberechtigte [X.] erwirbt aufgrund der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit deren Rechtskraft beim Träger der Zielver-sorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren Höhe. Weder die Interessen der ausgleichsberechtigten Person noch die Interessen des [X.] gebieten die Anordnung einer über die Rechtskraft der Entscheidung hin-ausgehenden Verzinsung. Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§
288
ff. BGB)

8

-
7
-

seinen [X.] geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen (Senatsbeschlüsse vom 13.
[X.]ebruar 2013

XII
ZB
631/12

[X.]amRZ 2013, 1019 Rn.
7
f. und vom 6.
[X.]ebruar 2013

XII
ZB
204/11

[X.]amRZ 2013, 733 Rn.
23
f.).
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird nach §
74 Abs.
7 [X.]am[X.]G abgesehen.

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.]-Pankow/[X.], Entscheidung vom 13.06.2012 -
200 [X.] 8296/11 -

KG [X.], Entscheidung vom 12.10.2012 -
19 U[X.] 73/12 -

9

Meta

XII ZB 645/12

07.05.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. XII ZB 645/12 (REWIS RS 2014, 5786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5786

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XII ZB 645/12

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