Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2016, Az. 4 StR 384/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17354

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Gegenstand

Geldwäsche: Bargeldtransport im Interesse eines Dritten


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die gegen diese Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen des [X.]s waren der Angeklagte und mindestens sieben weitere, namentlich bekannte Beteiligte Teil einer international agierenden Tätergruppe, die zwischen [X.] 2011 und Ende Oktober 2013 unter der Legende eines Kraftfahrzeug- und Baumaschinenhandels Erlöse aus illegalem Handel mit Betäubungsmitteln in ganz erheblichem Umfang in bar aus [X.] und den [X.] nach [X.] brachte und sie von dort aus an Dritte in [X.], [X.], [X.] und den [X.] weiterleitete. In sieben Fällen transportierte der Angeklagte selbst hohe, zur Weiterleitung bestimmte Geldbeträge überwiegend aus den [X.] nach [X.], in drei weiteren Fällen war er in anderer Weise in die Organisation und die Durchführung derartiger Transporte eingebunden. Dass die Gelder nicht für den Handel mit Baumaschinen bestimmt waren, sondern aus illegalen [X.] herrührten, hielt er bei jeder einzelnen Tat ernsthaft für möglich.

II.

3

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 27. August 2015 Bezug und bemerkt ergänzend:

4

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlich begangener, vorsätzlicher Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2b StGB) hält rechtlicher Nachprüfung stand.

5

a) [X.] hat hinreichend konkrete Feststellungen zu den Vortaten der Geldwäsche getroffen (jeweils unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG).

6

Dazu reicht es aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung eine Katalogtat des [X.] als Vortat ergibt (vgl. [X.], Urteile vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, [X.]St 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 – 1 StR 393/02, [X.]R StGB § 261 Vortat 1). Zwar muss die Tat keinem bestimmten Katalogtatbestand zugeordnet werden. Es muss aber nicht nur ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden können, dass das Geld legal erlangt wurde, sondern auch, dass es aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat der Geldwäsche darstellt ([X.], Beschluss vom 10. November 1999 – 5 StR 476/99, [X.], 67). Täter und Teilnehmer der Vortat müssen hingegen nicht bekannt sein, ebenso wenig [X.] oder Tatmodalität.

7

Gemessen daran erweisen sich die Feststellungen der Strafkammer zur Herkunft des Geldes aus den umfangreichen Rauschgiftgeschäften, die von den drei Rauschgiftgruppierungen in [X.] und den [X.] getätigt wurden und zu denen die Gruppe um den früheren Mitangeklagten [X.]  engen und regelmäßigen Kontakt hatte, als hinreichend tragfähig. Die insoweit aus den äußeren Umständen der [X.] (umfangreiche Maßnahmen zur Konspiration und Verschleierung, Höhe der Bargeldsummen, Stückelung dieser Summen in kleine Scheine, Transport in Plastiktüten und Sporttaschen usw.) gezogenen Schlüsse sind möglich und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen. Eine Herkunft aus legalen Geschäften hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

8

b) Dass der Angeklagte die Herkunft der Gelder aus illegalen [X.] im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest ernsthaft für möglich hielt, ist, wie der [X.] im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, entgegen der Auffassung der Revision in den Urteilsgründen ebenfalls hinreichend belegt.

9

2. Die Verurteilung des Angeklagten als Täter begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Gesetzgeber hat in § 261 StGB – ebenso wie bei der Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB – auch solche Handlungen als täterschaftlich eingeordnet, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln um Beihilfe handeln würde ([X.], Urteil vom 8. Oktober 1998 – 1 StR 356/98, [X.], 83, 84). Wer aber in einem solchen Fall selbst in vollem Umfang tatbestandsmäßig handelt, ist Täter (§ 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB), mag er, wie im vorliegenden Fall, auch ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 1998, aaO; Urteil vom 24. Juni 1992 – 3 StR 35/92, [X.]St 38, 315, 317).

3. Ob der Angeklagte, entsprechend der Auffassung der Strafkammer, die Tathandlungen des [X.] sowie der Vereitelung der Ermittlung der Herkunft und des [X.] der Gelder im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat er die Tatmodalität der Gefährdung der Ermittlung der Herkunft und des [X.] verwirklicht. Dazu reicht jede Aktivität aus, die den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf den Gegenstand zu verhindern trachtet, namentlich auch der Transport von Bargeld ([X.], Urteil vom 8. Oktober 1998 – 1 StR 356/98, [X.], 83, 84; [X.] in: [X.], GwG, 2. Aufl., § 261 StGB Rn. 87 f.). Ob die erforderliche konkrete Gefährdung des [X.] ([X.], Urteil vom 8. Oktober 1998, aaO) voraussetzt, dass bereits Ermittlungen aufgenommen wurden und daher eine Entziehung des Gegenstandes droht, kann hier dahinstehen, weil diese Voraussetzungen vorliegen. Denn nach den Feststellungen der Strafkammer führten die [X.] Strafverfolgungsbehörden umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen gegen die betreffenden Rauschgiftgruppierungen durch und stellten – u.a. unmittelbar vor Beginn des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraums – große Mengen Heroin und Bargeld bei Mitgliedern dieser Gruppierungen sicher.

4. Ebenfalls dahinstehen kann, ob der Transport des Bargeldes durch den Angeklagten eine Beteiligung an der Vortat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln darstellt. Denn eine solche Beteiligung steht der Strafbarkeit des Angeklagten wegen Geldwäsche nicht entgegen ([X.], Urteil vom 26. August 2005 – 2 StR 225/05, [X.]St 50, 224, 229 f.). Auch der persönliche Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ([X.], Urteil vom 26. August 2005 aaO) greift nicht ein, weil dieser voraussetzt, dass die Beteiligung an der Vortat sicher feststeht und der Täter deshalb verurteilt wurde oder verurteilt wird. Daran fehlt es hier.

[X.]                               Roggenbuck                             Franke

                          Mutzbauer                                   [X.]

Meta

4 StR 384/15

21.01.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 6. Februar 2015, Az: 56 KLs 1/15

§ 25 Abs 1 Alt 1 StGB, § 259 StGB, § 261 Abs 1 S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2016, Az. 4 StR 384/15 (REWIS RS 2016, 17354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17354

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