Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. 4 StR 384/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17321

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210116B4STR384.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 384/15

vom
21. Januar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Geldwäsche

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21.
Januar 2016
ein-stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht
Mona-ten verurteilt. Die gegen diese Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verlet-zung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s waren der Angeklagte und mindestens sieben weitere, namentlich bekannte Beteiligte Teil einer internatio-nal agierenden Tätergruppe, die zwischen [X.] 2011 und Ende Oktober 2013 1
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unter der Legende eines Kraftfahrzeug-
und Baumaschinenhandels Erlöse aus illegalem Handel mit Betäubungsmitteln in ganz erheblichem Umfang in bar aus [X.] und den [X.] nach [X.] brachte und sie von dort aus an Dritte in [X.], [X.], [X.] und den [X.] weiterleitete. In sieben Fällen transportierte der Angeklagte selbst hohe, zur Weiterleitung bestimmte Geldbeträge überwiegend aus den [X.] nach [X.], in drei wei-teren Fällen war er in anderer Weise in die Organisation und die Durchführung derartiger Transporte eingebunden. Dass die Gelder nicht für den Handel mit Baumaschinen bestimmt waren, sondern aus illegalen Betäubungsmittelge-schäften herrührten, hielt er bei jeder einzelnen Tat ernsthaft für möglich.
II.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 27.
August 2015 Bezug und [X.] ergänzend:
1.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlich begangener, vorsätzlicher Geldwäsche (§
261 Abs.
1 Satz
1, Satz
2 Nr.
2b StGB) hält [X.] Nachprüfung stand.
a)
[X.] hat hinreichend konkrete Feststellungen zu den Vor-taten der Geldwäsche getroffen (jeweils unerlaubtes Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln, §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BtMG).
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Dazu reicht es aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen in [X.] Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung eine Katalogtat des [X.] als Vortat ergibt (vgl. [X.], Urteile vom 17.
Juli 1997

1
StR 791/96, [X.]St 43, 158, 165; vom 28.
Januar 2003

1
StR
393/02, [X.]R StGB §
261 Vortat
1). Zwar muss die Tat keinem bestimmten Katalogtatbestand zugeordnet werden. Es muss aber nicht nur ohne vernünftigen Zweifel ausge-schlossen werden können, dass das Geld legal erlangt wurde, sondern auch, dass es aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat der Geld-wäsche darstellt ([X.], Beschluss vom 10.
November 1999

5
StR
476/99, [X.], 67). Täter und Teilnehmer der Vortat müssen hingegen nicht [X.] sein, ebenso wenig Tatort oder Tatmodalität.
Gemessen daran erweisen sich die Feststellungen der [X.] zur Herkunft des Geldes aus den umfangreichen Rauschgiftgeschäften, die von den drei Rauschgiftgruppierungen in [X.] und den [X.] getätigt wurden und zu denen die Gruppe um den früheren Mitangeklagten A.

engen und regelmäßigen Kontakt hatte, als hinreichend tragfähig. Die insoweit aus den äußeren Umständen der [X.] (umfangreiche Maßnahmen zur Konspiration und Verschleierung, Höhe der Bargeldsummen, Stückelung dieser Summen in kleine Scheine, Transport in Plastiktüten und Sporttaschen usw.) gezogenen Schlüsse sind möglich und daher vom [X.]. Eine Herkunft aus legalen Geschäften hat die [X.] rechts-fehlerfrei ausgeschlossen.
b)
Dass der Angeklagte die Herkunft der Gelder aus illegalen Betäu-bungsmittelgeschäften im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest ernsthaft für möglich hielt, ist, wie der [X.] im Einzelnen zutreffend darge-6
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-
legt hat, entgegen der Auffassung der Revision in den Urteilsgründen ebenfalls hinreichend belegt.
2.
Die Verurteilung des Angeklagten als Täter begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Gesetzgeber hat in §
261 StGB

ebenso wie bei der Absatzhilfe im Sinne des §
259 StGB

auch solche Handlungen als täterschaftlich eingeord-net, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln um Beihilfe handeln würde ([X.], Urteil vom 8.
Oktober 1998

1
StR
356/98, [X.], 83, 84). Wer aber in einem solchen Fall selbst in vollem Umfang tatbestands-mäßig handelt, ist Täter (§
25 Abs.
1, 1.
Alt. StGB), mag er, wie im vorliegenden Fall, auch ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Oktober 1998, aaO; Urteil vom 24.
Juni 1992

3
StR
35/92, [X.]St 38, 315, 317).
3.
Ob der Angeklagte, entsprechend der Auffassung der [X.], die Tathandlungen des [X.] sowie der Vereitelung der Ermittlung der Herkunft und des [X.] der Gelder im Sinne des §
261 Abs.
1 Satz
1 StGB erfüllt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat er die Tatmodalität der Gefährdung der Ermittlung der Herkunft und des [X.] verwirklicht. Dazu reicht jede Aktivität aus, die den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf den Gegenstand zu verhindern trachtet, namentlich auch der Transport von Bargeld ([X.], Urteil vom 8.
Oktober 1998

1
StR
356/98, [X.], 83, 84; [X.] in: [X.], GwG, 2.
Aufl., §
261 StGB Rn.
87
f.). Ob die erforderliche konkrete Gefährdung
des [X.] ([X.], Urteil vom 8.
Oktober 1998, aaO) voraussetzt, dass be-reits Ermittlungen aufgenommen wurden und daher eine Entziehung des Ge-genstandes droht, kann hier dahinstehen, weil diese Voraussetzungen vorlie-9
10
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-
6
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gen. Denn nach den Feststellungen der
[X.] führten die niederlän-dischen Strafverfolgungsbehörden umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen ge-gen die betreffenden Rauschgiftgruppierungen durch und stellten

u.a. [X.] vor Beginn des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraums

große Men-gen
Heroin und Bargeld bei Mitgliedern dieser Gruppierungen sicher.
4.
Ebenfalls dahinstehen kann, ob der Transport des Bargeldes durch den Angeklagten eine Beteiligung an der Vortat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln darstellt. Denn eine
solche Beteiligung steht der Straf-barkeit des Angeklagten wegen Geldwäsche nicht entgegen ([X.], Urteil vom 26.
August 2005

2
StR
225/05, [X.]St 50, 224, 229
f.). Auch der persönliche Strafausschließungsgrund des §
261 Abs.
9 Satz
2 StGB ([X.], Urteil vom 26.
August 2005 aaO) greift nicht ein, weil dieser voraussetzt, dass die [X.] an der Vortat sicher feststeht und der Täter deshalb verurteilt wurde oder verurteilt wird. Daran fehlt es hier.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
12

Meta

4 StR 384/15

21.01.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. 4 StR 384/15 (REWIS RS 2016, 17321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17321

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Bedingter Vorsatz bei anderer Katalogtat


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4 StR 384/15

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