Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. 4 StR 77/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5532

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 77/12

vom
19.
Juni
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u. a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am
19.
Juni
2012
gemäß §
304 [X.]
beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des [X.] vom 24.
Mai 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
Der Vorsitzende hat mit Verfügung vom 24.
Mai 2012 die Pflichtverteidi-gerin des Angeklagten, Rechtsanwältin

K.

aus E.

, als Verteidi-
gerin für die Hauptverhandlung vor dem [X.] bestellt. Mit [X.] vom 26.
Mai 2012, beim [X.] eingegangen am 1.
Juni 2012, hat der Angeklagte mitgeteilt, dass er Rechtsanwältin K.

-

Rechtsanwalt

R.

aus W.

vertreten werde. Er hat
Rechtsanwalt R.

eine schriftliche Vollmacht erteilt. Bereits unter dem
3.
Mai 2012 hatte der Angeklagte bei der Vorsitzenden der Strafkammer des [X.] beantragt, Rechtsanwältin K.

zu entpflichten und ihm
Rechtsanwalt R.

beizuordnen. Die Vorsitzende hat dies mit Verfügung
vom 5.
Juni 2012 nach Anhörung von Rechtsanwältin K.

abgelehnt, weil
keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses ersichtlich seien. Gegen die Verfügung vom 24.
Mai 2012 hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt und beantragt, Rechtsanwältin K.

als Verteidigerin
für die Hauptverhandlung vor dem [X.] zu entpflichten und an ihrer Stelle Rechtsanwalt R.

zu bestellen.
1
-
3
-
Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des [X.] gemäß §
350 Abs.
3 [X.] ist ein Rechtsmittel nicht
statthaft. Der Zu-lässigkeit einer Beschwerde steht entgegen, dass Entscheidungen des [X.] nach §
304 Abs.
4 Satz
1 [X.] nicht anfechtbar sind; dies gilt auch für Entscheidungen eines Senatsvorsitzenden des [X.] ([X.], Beschluss vom 27.
April 2001

3
StR
112/01, [X.], 551; [X.], [X.], 54.
Aufl.,
§
304 Rn.
10).
Ernemann
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
2

Meta

4 StR 77/12

19.06.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. 4 StR 77/12 (REWIS RS 2012, 5532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5532

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