Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2024, Az. 1 StR 419/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1374

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Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2023 in den [X.] jeweils dahin geändert, dass

a) die bezüglich des sichergestellten Tabakfeinschnitts verhängten Einzelstrafen auf ein Jahr Freiheitsstrafe und

b) die [X.] auf ein Jahr und sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe

herabgesetzt werden.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten [X.]und [X.]wird die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, dahin geändert und neu gefasst, dass die Angeklagten die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und jeweils zwei Drittel der im ersten Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen zu tragen haben; der Staatskasse werden insoweit jeweils ein Drittel der im ersten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen dieser beiden Angeklagten auferlegt. Im Übrigen werden Auslagen nicht erstattet.

Die weitergehenden sofortigen Beschwerden werden verworfen.

Die Angeklagten [X.]und [X.] tragen jeweils die Hälfte der Kosten ihrer sofortigen Beschwerde und ihrer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen; die andere Hälfte trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Im ersten Rechtsgang hatte das [X.] die Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei sowie wegen Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen strafbaren Verletzung von Gemeinschaftsmarken (richtig: [X.]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; dabei hatte es in Bezug auf den sichergestellten und noch nicht zu Zigaretten verarbeiteten Tabakfeinschnitt jeweils eine [X.] von einem Jahr verhängt. Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 21. September 2022 (1 [X.]) die nach einer Verfahrensbeschränkung verbliebenen Schuldsprüche abgeändert und die Strafaussprüche aufgehoben.

2

Nunmehr hat das [X.] die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen ihre Verurteilungen gerichteten, jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen auf Antrag des [X.] zur Herabsetzung von Einzel- und nachfolgend der Gesamtstrafen (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Zudem haben die von den Angeklagten [X.]und [X.]erhobenen sofortigen Kostenbeschwerden, zu deren Begründung sie ebenfalls nichts weiter ausgeführt haben, jeweils zu ihren Gunsten den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg.

3

1. Wie der [X.] zutreffend aufgezeigt hat, hat das [X.] bei Festsetzung der Einzelstrafen auf jeweils ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe in Bezug auf den sichergestellten Tabakfeinschnitt (rund 17.360 Kilogramm mit einer Tabaksteuerlast von über 1,2 Mio. €) gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstoßen. Bei einem [X.] von über 1,2 Mio. €, der Professionalität der illegalen Produktionsstätte und des Handels mit den unversteuerten Zigaretten sowie den übrigen vom [X.] für sich genommen rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogenen [X.] erweist sich jeweils eine [X.] von einem Jahr jedenfalls als angemessen, auch im Vergleich zur anderen, für die beschlagnahmten Zigaretten (11.006.050 Zigaretten mit einer Tabaksteuerlast von rund 1,8 Mio. €) verhängten [X.] von je einem Jahr und zwei Monaten. Entsprechendes gilt für die Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafen.

4

2. Die Korrektur der Kostenentscheidung auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten [X.]und R.     (§ 464 Abs. 3 StPO) folgt den zutreffenden Erwägungen des [X.] in dessen [X.]. Insbesondere sind diesen beiden Angeklagten nicht die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nach § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuerlegen; denn sie sind nicht rechtskräftig wegen des [X.] verurteilt worden.

5

Infolge des zweiten von den Angeklagten angestrengten Revisionsverfahrens entfällt die vom [X.] für das erste Revisionsverfahren ausgesprochene Gebührenermäßigung; die Angeklagten haben damit die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr zu tragen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2005 – 5 StR 588/04 mwN).

6

Der Erfolg, von den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin befreit zu werden, hat sich in der Kostenentscheidung über die sofortigen Beschwerden niederzuschlagen.

Jäger     

      

Fischer     

      

Bär     

      

Leplow     

      

Allgayer     

      

Meta

1 StR 419/23

20.02.2024

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kleve, 24. Mai 2023, Az: 118 KLs 2/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2024, Az. 1 StR 419/23 (REWIS RS 2024, 1374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1374

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