Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2007, Az. II ZR 298/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5910

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS II ZR 298/05 vom 8. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Januar 2007 durch [X.] und [X.], [X.], Caliebe und [X.] beschlossen: In dem Beschluss des [X.] des [X.] vom 4. Dezember 2006 muss es wie folgt richtig heißen: "Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 13. Oktober 2005 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihm auferlegt (§ 26 Nr. 7 EGZPO, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 75.000,00 •" Goette [X.] Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.01.2005 - 1 HKO 4535/04 - [X.], Entscheidung vom 13.10.2005 - 23 U 1949/05 -

Meta

II ZR 298/05

08.01.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2007, Az. II ZR 298/05 (REWIS RS 2007, 5910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5910

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.