Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2012, Az. X ZB 4/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5289

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X [X.]
vom

26. Juni 2012

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Sondensystem
[X.] § 101
Hat das Patentgericht nach Erlöschen des Streitpatents festgestellt, dass das Einspruchsverfahren erledigt ist, so liegt die für eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Einsprechenden erforderliche Beschwer vor, wenn die-ser den Einspruch trotz des Erlöschens des Schutzrechts weiterverfolgt.
[X.] §
59, §
61 Abs.
1 Satz
2
Ein Einspruchsverfahren ist
für erledigt zu erklären, wenn der Patentinhaber auf das Patent verzichtet und gegenüber dem Einsprechenden verbindlich erklärt, gegen diesen aus dem Patent auch für die Vergangenheit keine Ansprüche gel-tend zu machen (Bestätigung von [X.], Beschluss vom 17.
April 1997 -
X
ZB
10/96, [X.], 615, 617 -
Vornapf).
[X.], Beschluss vom 26. Juni 2012 -
X [X.] -
[X.]

-
2
-

Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juni 2012
durch [X.], die Richterin [X.], die Richter [X.], Dr.
Grabinski
und Dr. Bacher

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. [X.]s ([X.]) des [X.] vom 12. April 2011 wird auf Kosten der Einsprechenden zu 1 zurück-gewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 EUR
festgesetzt.

-
3
-

Gründe:

I.
Die beiden Einsprechenden haben gegen das Patent 10 2004 023 078 (Streitpatent), das eine Sonde zur enteralen Ernährung sowie ein Sonden-system zur enteralen
Ernährung und gastralen Dekompression oder Drainage betrifft, Einspruch eingelegt, den sie auf die Widerrufsgründe der fehlenden Ausführbarkeit und der mangelnden Patentfähigkeit gestützt haben. Im Laufe des vor dem [X.] geführten [X.] hat die Pa-tentinhaberin im Hinblick auf eine
parallele
europäische
Patentanmeldung
auf das Streitpatent verzichtet und die Einsprechenden zu 1 und 2 jeweils von [X.] aus dem Streitpatent freigestellt. Das Patentgericht hat daraufhin festgestellt, dass das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt sei.

Hiergegen richtet sich die vom Patentgericht zugelassene Rechtsbe-schwerde der Einsprechenden zu 1, die geltend macht, dass eine vollständige Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten sei, weil die Patentinhaberin nicht auch die Allgemeinheit von Ansprüchen aus dem Streitpatent freigestellt habe.

II.
Die form-
und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist [X.] durch das Patentgericht statthaft
und auch im Übrigen zulässig. [X.] ist die Einsprechende zu 1 durch den Beschluss des Patentgerichts, der die Erledigung des [X.] feststellt, beschwert.
Die für die Rechtsbeschwerde erforderliche Beschwer ergibt sich schon daraus, dass das Patentgericht dem auf Widerruf des Streitpatents gerichteten Begehren nicht entsprochen und das Einspruchsverfahren stattdessen in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Ob die für eine Rechtsbeschwerde erforder-liche Beschwer vorliegt, richtet sich danach, ob die angefochtene Entscheidung dem Verfahrensbeteiligten weniger zuspricht, als er begehrt hat ([X.], Be-1
2
3
4
-
4
-

schluss vom 15.
März 1984 -
X
ZB
6/83, [X.]Z 90, 318, 320 = GRUR 1984, 797 -
Zinkenkreisel).
Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Die Einsprechende zu
1 hat zwar im [X.] an die Erklärung der Patentinhaberin, dass sie ihr ge-genüber auch für die Vergangenheit auf die Geltendmachung von Rechten aus dem Streitpatent verzichte, keinen ausdrücklichen Antrag mehr gestellt. Hieraus geht jedoch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, dass sie von ihrem zuvor geltend gemachten Begehren abrücken wollte und mit einer Verfahrens-beendigung ohne Sachentscheidung einverstanden war.
Ob der Einspruch der Einsprechenden zu
1 nach der Verzichtserklärung der Patentinhaberin wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ge-worden ist und das Einspruchsverfahren deshalb für erledigt zu erklären war, ist keine Frage der Beschwer im Rechtsbeschwerdeverfahren, sondern eine Frage der Begründetheit dieses Rechtsmittels
(vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Oktober 2007 -
X
ZB
18/06, [X.], 279 Rn.
7-9 -
Kornfeinung).

III.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Patentgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Einspruchsverfahren in der [X.] erledigt ist.
Das Streitpatent ist mit Zugang der Verzichtserklärung der Patentinhabe-rin mit Wirkung für die Zukunft ([X.], Beschluss vom 2.
März 1999

X
ZB
14/97, [X.], 571, 572
f. -
Künstliche Atmosphäre) erloschen. Ein gegen das Patent erhobener Einspruch darf deshalb nur dann weiterverfolgt werden, wenn der Einsprechende ein Rechtsschutzbedürfnis daran hat ([X.], Beschluss vom 17.
April 1997 -
X
ZB
10/96, [X.], 615, 617 -
Vornapf; Beschluss vom 30.
Oktober 2007 -
X
ZB
18/06, [X.], 279 Rn.
13 -
Korn-feinung). Ein solches Rechtsschutzbedürfnis
ist auf Seiten der Einsprechenden zu
1 nicht mehr gegeben. Diese muss nach der Freistellungserklärung der Pa-tentinhaberin auch für die Vergangenheit nicht mit einer Inanspruchnahme aus 5
6
7
8
-
5
-

dem Patent rechnen.
Damit ist ihr Rechtsschutzbedürfnis
entfallen (vgl. [X.], Urteil vom 9.
September 2010 -
Xa
ZR
14/10, [X.], 1084 Rn.
10

Wind-energiekonverter).

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die auch von einem anderen [X.] des Patentgerichts vertreten wird (B[X.] GRUR 2011, 657
ff.), kommt eine Fortsetzung des [X.] in dieser Situation auch nicht wegen möglicher Interessen der Allgemeinheit in Betracht. Zwar dient das Einspruchsverfahren auch dem Interesse der Allgemeinheit an einem Widerruf zu Unrecht erteilter Patente, was sich unter anderem darin äußert, dass ein Einspruch grundsätzlich unabhängig von einem Rechtsschutzbedürfnis
des Einsprechenden zulässig ist und das Einspruchsverfahren gemäß §
61 Abs.
1 Satz
2 [X.] nach Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen fortzusetzen ist. Diese Grundsätze gelten jedoch, wie der [X.] mehrfach entschieden hat, nur, solange das Patent in [X.] ist. Auch wenn das Patent nur mit Wirkung für die Zukunft erloschen ist, wird ein Einspruch unzulässig, wenn der Einspre-chende kein Rechtsschutzbedürfnis
an einem Widerruf hat. Auch eine Fortset-zung des [X.]
von Amts wegen ist nur zulässig, solange das Patent noch besteht ([X.], Beschluss vom 17.
April 1997 -
X
ZB
10/96, [X.], 615, 617 -
Vornapf).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
109 Abs.
1 Satz
2 [X.], die Festsetzung des [X.] auf §
51 Abs.
1 GKG.
9
10
-
6
-

V.
Eine mündliche Verhandlung hat der [X.] nicht für erforderlich ge-halten (§
107 Abs.
1 Halbsatz
2 [X.]).
[X.]

[X.]

[X.]

Grabinski

Bacher

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.04.2011 -
21 W
(pat) 320/06 -

11

Meta

X ZB 4/11

26.06.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2012, Az. X ZB 4/11 (REWIS RS 2012, 5289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5289

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Referenzen
Wird zitiert von

19 W (pat) 27/17

Zitiert

X ZB 4/11

Zitieren mit Quelle:
x

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