Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2000, Az. 3 StR 228/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1573

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[X.]/00vom21. Juli 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2000gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 17. Dezember 1999 mit [X.] aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen we-gen sexuellen Mißbrauchs von [X.] in fünf Fällen und wegensexuellen Mißbrauchs von Kindern in elf Fällen zu einer [X.] fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfah-rensrüge Erfolg.Der [X.] hat hierzu in seiner Zuschrift vom 31. [X.] ausgeführt:"Während der Hauptverhandlung vom 17. November 1999 wurde [X.] für die Vernehmung der Zeugin [X.]ausgeschlossen.Nach der Entlassung der Zeugin wurde der Beschluss gefasst, die [X.] wieder herzustellen. Im Protokoll fehlt jedoch jeder Hinweis darauf, dassdieser Beschluss ausgeführt worden ist. Zu den wesentlichen Förmlichkeiten,- 3 -für die die besondere Beweiskraft des § 274 StPO gilt, gehört nicht nur der Be-schluss über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit, sondern auch dessenAusführung ([X.] bei [X.] 1977, 810, [X.] bei [X.] 1971, 34).Damit beweist das - nicht lückenhafte oder widersprüchliche - Protokoll, dassdie weitere Beweisaufnahme nach der Vernehmung der Zeugin [X.]in unzulässiger Abwesenheit der Öffentlichkeit stattgefunden hat, was den [X.] Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO [X.] tritt der Senat bei.Sollte der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter zu den [X.]. 12.-16. keine von dem aufgehobenen Urteil abweichenden Feststellungentreffen, wird er zu beachten haben, daß jeweils - auch - eine Verurteilung [X.] nach § 176 StGB a.F. in Betracht kommt, wenn eine Tatzeit abdem 23. April 1993, dem 14. Geburtstag des Tatopfers [X.], ausge-schlossen werden kann. Dagegen kann in den Fällen [X.] 12., 13., 15. und 16.der Aburteilung der Tat nach § 174 StGB der Eintritt der [X.], wenn die jeweilige Tatzeit nicht ausschließbar vor dem12. September 1991 lag. Denn als früheste, die Verjährung unterbrechende- 4 -Handlung kommt der [X.] vom 12. September 1996 ([X.]. 44 d.A.) in Betracht (zur Unterbrechungswirkung von [X.] in Verfahren wegen serienmäßig begangenen sexuellen Mißbrauchs vonKindern vgl. [X.], Urt. vom 14. Juni 2000 - 3 StR 94/00, zur [X.] Becker

Meta

3 StR 228/00

21.07.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2000, Az. 3 StR 228/00 (REWIS RS 2000, 1573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1573

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Wird zitiert von

4 StR 543/15

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