Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2013, Az. 1 StR 248/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3614

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 248/13
vom
7.
August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges
hier:

Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7.
August 2013 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 22.
Juli 2013 gegen den [X.]sbeschluss vom 9. Juli 2013 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen.

Gründe:
Mit Beschluss vom 9. Juli 2013 hat der [X.] die Revision des Ange-klagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Anhörungsrüge nach § 356a StPO.
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Entschei-dung des [X.]s ist nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ergan-gen. Den erst nach der Beschlussfassung eingegangenen Schriftsatz des [X.] vom 12. Juli 2013 konnte der [X.] bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist durch die Mög-lichkeit zur Stellungnahme innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO Genüge getan.
Auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 12. Juli 2013, in der die bereits erhobene Sachrüge näher ausgeführt wird, hätte der [X.] nicht anders entschieden. Bei der Beschlussfassung hat der [X.] aufgrund der zu-1
2
3
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3
-
lässig erhobenen Sachrüge das Urteil einer umfassenden sachlich-rechtlichen Überprüfung unterzogen und dabei insbesondere die Beweiswürdigung sowie die Anwendung des materiellen Rechts (§ 278, §§ 263, 25 Abs. 2 StGB) durch das [X.] als rechtsfehlerfrei bewertet.
Damit ist auch das Schreiben des Verurteilten vom 24. Juli 2013 be-schieden.

Wahl

Jäger

Cirener

Radtke

Mosbacher

4

Meta

1 StR 248/13

07.08.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2013, Az. 1 StR 248/13 (REWIS RS 2013, 3614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3614

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