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PDF anzeigen[X.] vom 13. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 13. September 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor dahin ergänzt, dass die von dem Angeklag-ten in dieser Sache in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn verhängte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in [X.] in [X.]. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat es das [X.] aus-weislich der Urteilsgründe ([X.]) versäumt, bereits im [X.] (vgl. BGHSt 27, 287, 288) zu bestimmen, dass die von dem Angeklagten in [X.] erlit- 1 - 3 - tene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach. [X.] Otten Rothfuß Fischer Appl
Meta
13.09.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2006, Az. 2 StR 267/06 (REWIS RS 2006, 1872)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1872
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