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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter - fehlender Übertragungsbeschluss nach § 153 Abs 5 SGG)
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2017 - L 12 AS 890/16 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
I. Mit Urteil vom 19.7.2017 - L 12 AS 890/16 - hat das [X.] nach mündlicher Verhandlung durch die Berichterstatterin und [X.] die Berufung des [X.] gegen einen Gerichtsbescheid des [X.] zu einem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt zurückgewiesen, ohne dass zuvor ein förmlicher Übertragungsbeschluss nach § 153 Abs 5 [X.]G erlassen worden ist. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] rügt der Kläger die Besetzung des Gerichts als verfahrensfehlerhaft; es fehle an dem notwendigen Beschluss des [X.], durch den die Berufung auf die Berichterstatterin und [X.] übertragen werden könne.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 160a Abs 5 [X.]G).
Das Urteil des [X.] vom 19.7.2017 beruht auf einem von dem Kläger hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G. Das [X.] hat den Anspruch des [X.] auf [X.] (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt, weil die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen [X.]n entschieden hat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Gesetzlicher [X.] für die Entscheidung von Verfahren vor dem [X.] ist grundsätzlich ein Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen [X.]n (§ 33 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Hiervon macht § 153 Abs 5 [X.]G (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom [X.], [X.]) eine Ausnahme. Danach kann das [X.] in den Fällen einer Entscheidung des [X.] durch Gerichtsbescheid (§ 105 [X.]G) die Berufung durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen [X.]n entscheidet. Das erfordert einen schriftlich abzufassenden, der Geschäftsstelle zu übergebenden (§ 153 Abs 1 iVm § 142 Abs 1 und § 134 [X.]G) und den Beteiligten zuzustellenden Beschluss, woran es vorliegend indes fehlt. Das ist nicht durch rügelose Einlassung (§ 202 [X.]G iVm § 295 ZPO) heilbar (vgl B[X.] vom [X.] [X.]/16 B - und B[X.] vom [X.] [X.]/16 B - jeweils RdNr 6).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des [X.] vorbehalten; ebenso kann über einen [X.] des [X.] im Berufungsverfahren, wie mit Schriftsatz vom 8.10.2018 geltend gemacht, nur das [X.] befinden (§ 73a Abs 1 [X.]G iVm §§ 119 Abs 1, 127 Abs 1 Satz 2 ZPO).
Meta
21.03.2019
Beschluss
Sachgebiet: AS
vorgehend SG Düsseldorf, 1. April 2016, Az: S 23 AS 2228/15, Gerichtsbescheid
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 33 Abs 1 S 1 SGG, § 153 Abs 5 SGG, § 142 Abs 1 SGG, § 134 SGG, § 202 S 1 SGG, § 295 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 21.03.2019, Az. B 14 AS 172/18 B (REWIS RS 2019, 9048)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 9048
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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