Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. I ZR 28/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4524

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BUNDESGER[X.]CHTSHOF
BESCHLUSS
[X.]
ZR
28/11
Verkündet am:
21.
Juli 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Drucker und Plotter [X.][X.]
[X.]nformationsgesellschaftsRL Art. 5 Abs. 2 und 3
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwand-ten Schutzrechte in der [X.]nformationsgesellschaft ([X.]. L
167 vom [X.], S.
10) folgende Fragen vorgelegt:
1.
[X.]st die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem Zeitpunkt des [X.]nkrafttretens der [X.] am 22.
Juni 2001, aber vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit am 22.
Dezember 2002 ereignet haben?
2.
Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von
Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie?
3.
Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschrän--
2
-
kungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art.
20 der [X.] auch dann erfüllt sein, wenn nicht die [X.], [X.]mporteure und Händler der Drucker, sondern die Hersteller, [X.]mport-eure und Händler eines
anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen geeigneten [X.] Schuldner der Finanzierung einer angemessenen Vergütung sind?
4.
Lässt bereits die Möglichkeit einer Anwendung von technischen Maßnahmen gemäß Art.
6 der Richtlinie die Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art.
5 Abs.
2 Buchst.
[X.] entfallen?
5.
Entfällt die Bedingung (Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a und [X.]) und die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund
36 der Richtlinie) eines gerechten [X.], soweit die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke aus-drücklich oder konkludent zugestimmt haben?
[X.], Beschluss vom 21. Juli 2011 -
[X.] [X.] -
[X.]

[X.]

-
3
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 30.
Juni
2011
durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert
und Dr. Koch
beschlossen:
[X.]
Das Verfahren wird ausgesetzt.
[X.][X.]
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/[X.]
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.] und der verwandten Schutzrechte in der [X.]nformationsgesell-schaft ([X.]. L
167 vom [X.], S.
10) folgende Fragen vorgelegt:
1.
[X.]st die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle
zu berücksichtigen, die sich nach dem Zeitpunkt des [X.] der Richtlinie am 22.
Juni 2001, aber vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit am 22.
Dezember 2002 ereignet haben?
2.
Handelt
es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um [X.] mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung
im Sinne von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie?
3.
Für den Fall, dass die zweite
Frage bejaht wird: Können die Anforde-rungen der Richtlinie
an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art.
5 Abs.
2 und 3
der Richtlinie
unter Berücksichtigung des [X.] auf Gleichbehandlung aus Art.
20 der [X.] auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, [X.]mporteure und Händler der Drucker, sondern die Hersteller, [X.]mporteure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur [X.] entsprechender Vervielfältigungen geeigneten [X.] Schuldner der angemessenen Vergütung sind?
4.
Lässt bereits die Möglichkeit einer Anwendung von technischen [X.] gemäß Art.
6 der Richtlinie
die Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b
der Richtlinie
entfal-len?
5.
Entfällt die Bedingung (Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a
und [X.]) und
die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund
36
der Richtlinie) eines ge-rechten
Ausgleichs, soweit die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben?
-
4
-
Gründe:
[X.] Die Parteien streiten darüber, ob Drucker und Plotter -
bei einem [X.] handelt es sich um ein Ausgabegerät, mit dem insbesondere graphische Darstellungen wiedergegeben werden können -
zu den nach § 54a Abs. 1 [X.] aF vergütungspflichtigen [X.]n gehören.
Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in [X.] die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ih-rer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der [X.] tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafi-ken aller Art besteht. Die Beklagten
vertreiben
Drucker und Plotter, die sie in [X.] herstellen oder aus dem Ausland nach [X.] einführen.
Die Klägerin nimmt die Beklagten
auf Auskunft über die Art und Anzahl der seit
dem
1.
April 2001
im [X.]nland veräußerten oder sonst in Verkehr gebrach-ten Drucker und Plotter, die einen ASC[X.][X.]-Code verarbeiten, über die Leistung dieser Geräte sowie über ihre inländischen Bezugsquellen in Anspruch. Sie be-gehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagten
ihr für jedes Gerät einen Be-trag gemäß dem von ihr zusammen mit der [X.] aufgestellten und im [X.] (Nr.
63 v.
30.3.2001, S.
5667) veröffentlichten Tarif zu zahlen haben.
Das Landgericht
hat dem
Auskunftsanspruch
vollständig
und dem Fest-stellungsantrag weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen ([X.],
[X.], 416 = ZUM 2007, 207). Der [X.] hat die Revision der Klägerin unter Hinweis 1
2
3
4
-
5
-
auf sein Urteil vom 6.
Dezember 2007 in
der Sache [X.]
ZR
94/05 ([X.]Z
174, 359 -
Drucker und Plotter
[X.]) durch Beschluss
gemäß §
552a ZPO
zurückgewiesen.
Das [X.] hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen
([X.], [X.] vom 21.
Dezember
2010 -
1
BvR
2760/08, [X.], 223
= ZUM 2011, 311).
Die Klägerin
erstrebt
im erneuten Revisionsverfahren die [X.] des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten
beantragen, die Revision [X.].
[X.][X.] Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung der Richtlinie 2001/29/[X.]
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwand-ten Schutzrechte in der [X.]nformationsgesellschaft ([X.]. Nr.
L
167 vom [X.], S.
10; im Folgenden: Richtlinie) ab. Vor einer Entscheidung über das [X.] ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art.
267 Abs.
1
Buchst.
b und Abs.
3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.
1. Die Vergütungspflicht für [X.] ist zwar durch das am 1.
Januar 2008 in [X.] getretene Zweite Gesetz zur Regelung des [X.] in der [X.]nformationsgesellschaft vom 26.
Oktober 2007 ([X.] [X.],
S.
2513) neu geregelt worden (§§
54 ff. [X.]). Für den Streitfall ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.
2. Gemäß §
54a Abs.
1
[X.]
aF
hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es nach §
53 Abs.
1
bis 3 [X.]
aF
durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer 5
6
7
8
9
-
6
-
Wirkung vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§
54a Abs.
1
Satz
1 [X.]
aF) sowie gegen den [X.]mporteur und den Händler

54a Abs.
1
Satz
2 [X.]
aF) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, [X.] auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräuße-rung oder sonstiges [X.]nverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, sol-che Vervielfältigungen vorzunehmen. Nach
§
54g Abs.
1
[X.]
aF
kann der Ur-heber von den nach §
54a Abs.
1
[X.]
aF
zur Zahlung der Vergütung [X.] Auskunft verlangen. Der Zahlungsanspruch nach §
54a Abs.
1
[X.]
aF
und der Auskunftsanspruch nach §
54g Abs.
1
[X.]
aF
können gemäß §
54h Abs.
1
[X.] nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
3. Die Klägerin und die [X.], in deren Auftrag die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls tätig wird, sind als Verwertungsgesellschaf-ten nach §
54h Abs.
1
[X.]
aF
befugt, den Zahlungsanspruch nach §
54a Abs.
1
[X.]
aF
und den Auskunftsanspruch nach §
54g Abs.
1
[X.]
aF
gel-tend zu machen. Die Klägerin kann von den
Beklagten, die Drucker und Plotter herstellen, importieren
und vertreiben, hinsichtlich der seit dem 1.
April 2001 in Verkehr gebrachten Geräte dem Grunde nach Zahlung einer angemessenen Vergütung und Auskunftserteilung beanspruchen, wenn Drucker und Plotter zu den nach §
54a Abs.
1
[X.]
aF
vergütungspflichtigen [X.]n gehören. Das setzt voraus, dass diese Geräte zur Vornahme von Vervielfälti-gungen nach §
53 Abs.
1
bis 3 [X.]
aF
durch Ablichtung eines Werkstücks oder
in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.
Dabei ist zu beachten, dass die Vergütungspflicht nur solche Vervielfältigungshandlungen
erfasst, die nach der -
Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie umsetzenden -
Schran-kenregelung des §
53 [X.] aF vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers aus-genommen sind.
Vervielfältigungshandlungen,
die nicht unter die [X.]
-
7
-
gelung fallen und daher eine Urheberrechtsverletzung darstellen, sind nicht Ge-genstand des Vergütungsanspruchs nach §
54a Abs.
1 [X.] aF.
4. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf das [X.]nverkehrbringen von Dru-ckern durch die Beklagten seit dem 1.
April 2001. Deshalb stellt sich vorab die Frage, ob die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle
zu berücksichtigen ist, die sich nach dem Zeitpunkt ihres [X.]nkrafttretens am 22.
Juni 2001, aber vor dem
Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit am 22.
Dezem-ber 2002 ereignet haben.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] müssen es die Gerichte der Mitgliedst[X.]ten bereits ab dem Zeitpunkt des [X.]n-krafttretens einer Richtlinie soweit wie möglich unterlassen, das innerst[X.]tliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Zieles nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde ([X.], Urteil vom 4.
Juli 2006 -
C-212/04, [X.]. 2006, [X.]-6057 = NJW 2006, 2465 Rn.
123 -
Adeneler/[X.]). Die Richtlinie 2001/29/[X.] ist nach ihrem Art.
14 am Tag ihrer Veröffentlichung im [X.], also am 22.
Juni 2001,
in [X.] getreten. Danach wäre die Richtlinie bereits ab die-sem Zeitpunkt bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen.
Die Richtlinie berührt jedoch nach ihrem Art.
10 Abs.
2 Handlungen und Rechte nicht, die vor dem 22.
Dezember 2002 abgeschlossen bzw. erworben wurden. Das könnte
dafür sprechen, dass die Richtlinie bei der Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche wegen eines [X.]nverkehrbringens von Druckern vor dem 22.
Dezember 2002 begründet sind, für die Auslegung des nationalen Rechts nicht von Bedeutung ist (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Januar 2008 -
[X.]
ZR
131/05, [X.], 786 Rn.
40 = [X.], 1229 -
Multifunkti-11
12
13
-
8
-
onsgeräte; vgl. aber [X.] [Kammer], GRUR 2010, 999
Rn.
54; ZUM 2011, 313 Rn.
26).
5. Zum Grund eines Vergütungsanspruchs stellen sich zwei Fragen zur Auslegung von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie.
a) Zunächst
stellt sich die Frage, ob es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung
im Sinne von Art.
5 Abs.
2
Buchst.
a der Richtlinie
handelt.
Vervielfältigungen durch
Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Ver-fahren vergleichbarer Wirkung im Sinne von
§
54a Abs.
1
[X.]
aF
stellen Ver-vielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Ver-fahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von §
53 Abs.
1
Satz
2 Fall 2 [X.]
aF
und §
53 Abs.
2 Satz
2 Nr.
1 [X.]
aF
dar. Bei einer Ablichtung handelt es sich um ein fotomechanisches Verfahren. Der Begriff der Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung
in §
53 Abs.
1
Satz
2 Fall 2 [X.]
aF
und §
53 Abs.
2 Satz
2 Nr.
1 [X.]
aF
stammt aus Art.
5 Abs.
2
Buchst.
a der Richtlinie. Er ist deshalb in Übereinstimmung mit dieser Bestimmung auszulegen.
Nach Ansicht des [X.]s kommt es bei der
Beantwortung der
Frage, ob es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern
um Vervielfältigungen mittels be-liebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wir-kung
im Sinne von Art.
5 Abs.
2
Buchst.
a der Richtlinie
handelt, darauf an, in-nerhalb welcher [X.]n Drucker (Plotter) zur Vornahme von Vervielfälti-gungen verwendet werden. Allein mit einem Drucker können keine Vervielfälti-gungen angefertigt werden. Dazu sind Drucker nur im Zusammenwirken mit 14
15
16
17
-
9
-
anderen Geräten -
wie insbesondere innerhalb der [X.]n
[X.]/Drucker und
Scanner/[X.]/Drucker
-
in der Lage.
[X.]) Mit einer aus [X.] und Drucker bestehenden Gerätekombination [X.] jedenfalls keine fotomechanischen Vervielfältigungen vorgenommen wer-den. Unter fotomechanischen Verfahren sind Verfahren der Fotokopie zu [X.]. Mit einer aus [X.] und Drucker bestehenden Funktionseinheit können keine Fotokopien wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät angefertigt werden.
Es erscheint auch zweifelhaft, ob mit einer nur aus [X.] und Drucker zu-sammengesetzten Funktionseinheit Vervielfältigungen mittels anderer Verfah-ren mit ähnlicher Wirkung wie fotomechanische Verfahren erstellt werden [X.]. Diese Zweifel beruhen auf dem Umstand, dass mit einer solchen Geräte-kombination nur digitale Vorlagen
-
beispielsweise Texte oder Bilder, die aus dem [X.]nternet heruntergeladen werden oder auf der Festplatte des [X.]s
abge-speichert
sind
-
vervielfältigt werden
können.
[X.]) Die Regelung
des Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie
erfasst aller-dings nach Auffassung des [X.]s nicht nur fotomechanische, sondern auch andere -
insbesondere digitale -
Vervielfältigungsverfahren. Sie setzt eine dem fotomechanischen Verfahren ähnliche Wirkung und nicht ein dem fotomechani-schen Verfahren ähnliches Verfahren voraus.
(2) Es erscheint jedoch fraglich, ob zur Bestimmung der Verfahren mit ähnlicher Wirkung wie fotomechanische Verfahren allein darauf abgestellt wer-den
kann, ob
bei diesen
Verfahren -
wie bei fotomechanischen Verfahren -
im Ergebnis Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger entstehen. Dagegen spricht, dass Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie
ohnehin nur
Ver-18
19
20
21
-
10
-
vielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger erfasst. Die
weitere Vo-raussetzung
des Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie, dass es sich dabei um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt, wäre sinnlos und überflüssig, wenn sie stets schon erfüllt wäre, falls Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnli-chen Träger hergestellt
werden.
(3) Die Regelung des Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie
könnte daher dahin auszulegen sein, dass es sich bei den anderen Verfahren mit ähnlicher Wirkung wie fotomechanische
Verfahren um Verfahren zur Vervielfältigung von analogen
Vorlagen auf analogen
Trägern
handelt. Die Vorschrift
des Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie
würde dann nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken
betreffen, also Verfahren, die -
wie das Verfahren der Repro-graphie -
bewirken,
dass von einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entstehen.

Dafür könnte
auch
folgende Überlegung
sprechen: Nach [X.] 37 der Richtlinie, der sich auf Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie
be-zieht, sollen die Mitgliedst[X.]ten die Möglichkeit haben, eine Ausnahme oder Beschränkung für die Reprographie
vorzusehen. Gemäß
Erwägungsgrund 38 der Richtlinie, der die in Art.
5 Abs.
2 Buchst.
[X.]
geregelte Privat-kopie betrifft, sollen die Mitgliedst[X.]ten die Möglichkeit erhalten, unter Sicher-stellung eines gerechten Ausgleichs eine Ausnahme oder Beschränkung in [X.] auf das Vervielfältigungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton-, Bild-
und audiovisuellem
Material zu privaten Zwecken vorzusehen; dabei soll zwischen digitalen und analogen (privaten) Vervielfältigungen unterschie-den werden, weil sich analoge (private) Vervielfältigungen auf die Entwicklung der [X.]nformationsgesellschaft nicht nennenswert auswirken, digitale (private) Vervielfältigungen hingegen eine weitere Verbreitung finden und größere wirt-22
23
-
11
-
schaftliche Bedeutung erlangen dürften. Diese Erwägungen könnten darauf hindeuten, dass mit der Reprographie, die nach Erwägungsgrund 37 der [X.]
keine größeren Hindernisse für den Binnenmarkt schafft
und für die daher nach Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie
Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorgesehen werden können, die Verviel-fältigung von analogen Vorlagen auf analogen
Trägern
gemeint ist.
[X.]) Wird ein Drucker in Kombination mit einem Scanner und einem [X.]
verwendet, können damit nach
Ansicht des [X.]s Vervielfältigungen mittels anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung wie fotomechanische Verfahren vor-genommen werden.
Die aus Scanner, [X.] und Drucker gebildete Funktionseinheit kann wie ein herkömmliches Fotokopiergerät dazu eingesetzt werden, von analogen Werkstücken analoge Vervielfältigungsstücke herzustellen, sei es dass die Vor-lage originalgetreu auf Papier oder einem ähnlichen Träger wiedergegeben wird oder dass sie vor dem Ausdrucken im [X.] formatiert oder sonst bearbeitet wird. Dabei ist es unerheblich, dass die einzelnen Geräte ihre dem fotomechanischen Verfahren entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können. Entscheidend ist, dass der Vorgang funktio-nal einer Vervielfältigung im fotomechanischen Verfahren entspricht.
Der [X.] hat deshalb in der Vergangenheit auch Vervielfältigungen mit-tels Readerprintern, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und ausgedruckt werden kann ([X.],
Urteil vom 28.
Januar 1993 -
[X.]
ZR
34/91, [X.]Z 121, 215
-
Readerprinter), Telefaxgeräten
-
sei es mit festem Vorlagenglas, sei es mit [X.] oder [X.] ([X.], Urteil vom 28.
Januar 1999 -
[X.]
ZR
208/96, [X.]Z 140, 326
-
Telefaxgerä-te)
-, Scannern ([X.], Urteil vom 5.
Juli 2001 -
[X.]
ZR
335/98, [X.], 246
= 24
25
26
-
12
-
WRP 2002, 219 -
Scanner) und Multifunktionsgeräten ([X.], Urteil vom 30.
Ja-nuar 2008 -
[X.]
ZR
131/05, [X.], 786 = [X.], 1229 -
Multifunktions-geräte) als Vervielfältigungen angesehen, die in einem Verfahren mit vergleich-barer Wirkung wie dem Verfahren der Ablichtung erfolgen.
b) Für den Fall, dass die vorige
Frage bejaht wird, stellt sich die weitere Frage, ob die Anforderungen der Richtlinie
an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie
unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art.
20 der [X.] auch dann erfüllt sein können, wenn nicht die Hersteller, [X.]mporteure und Händler der Drucker, son-dern die Hersteller, [X.]mporteure und Händler eines anderen Geräts oder mehre-rer anderer Geräte einer
zur Vornahme entsprechender
Vervielfältigungen ge-eigneten [X.] Schuldner der angemessenen Vergütung sind.
Sollten Vervielfältigungen, die durch [X.]n
mittels
Druckern
vor-genommen werden, als Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art.
5 Abs.
2
Buchst.
a der Richtlinie
anzusehen sein, wären diese Vervielfältigungen nach §
54a Abs.
1
[X.] aF vergütungspflichtig. Der [X.] hat bislang die [X.] vertreten, es sei grundsätzlich nur dasjenige
Gerät einer solchen [X.] nach §
54a Abs.
1
[X.] aF zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt
und damit vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu be-stimmt sei, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. [X.]n der aus einem Scanner, einem [X.] und einem Drucker bestehenden Funktionseinheit sei dies der Scanner. Während fast jeder [X.] im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt werde, kämen [X.] und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz
([X.], [X.], 246, 247
27
28
-
13
-

Scanner; [X.]Z 174, 359 Rn.
12 -
Drucker und Plotter
[X.]).
Nach Ansicht des [X.]s ist diese Auffassung mit Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie
und Art.
20 der [X.] vereinbar.
[X.]) Nach Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie
können die Mitgliedst[X.]ten in bestimmten Fällen
Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Verviel-fältigungsrecht vorsehen. Die Richtlinie
unterscheidet dabei Fälle, in denen die Einschränkung des [X.] nur zulässig ist, wenn die [X.] einen gerechten Ausgleich erhalten (Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a, b und [X.]), von den übrigen Fällen, in denen es den Mitgliedst[X.]ten freisteht, einen gerechten
Ausgleich vorzusehen (Art.
5 Abs.
2 Buchst.
c und d, Abs.
3 Buchst.
a bis o der Richtlinie; vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist grundsätzlich der Endnutzer als Schuldner des angemessenen Ausgleichs zu betrachten. Den Mitgliedst[X.]ten steht es jedoch frei, eine Vergütung zu
Lasten derjenigen
Personen einzuführen, die dem Endnutzer Anlagen, Geräte und Me-dien zur Vervielfältigung zur Verfügung stellen, da diese Personen den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer entrichteten Preis einfließen lassen
[X.]
([X.], Urteil vom 21.
Oktober 2010 -
C-467/08,
[X.], 50 Rn.
43-50 -
Padawan/[X.]; Urteil
vom 16.
Juni 2011 -
C-462/09, juris
Rn.
18-29

Stichting/Opus). Da die Bestimmungen der Richtlinie
nicht ausdrücklich die Frage regeln, wer den gerechten Ausgleich zu zahlen hat, steht den Mitglied-st[X.]ten bei der Bestimmung der vergütungspflichtigen Person
ein weites Er-messen zu ([X.], Urteil
vom 16.
Juni 2011 -
C-462/09, juris
Rn.
23 -
Stichting/Opus).
Daraus folgt nach Ansicht des [X.]s, dass die
Richtlinie
diejenigen
Mit-gliedst[X.]ten, die
sich in zulässiger Weise dafür entschieden haben, den gerech-29
30
31
-
14
-
ten Ausgleich
über ein System der
Gerätevergütung zu finanzieren, grundsätz-lich nicht dazu verpflichtet, sämtliche Hersteller, [X.]mporteure und Händler der Geräte einer [X.], die zur Vornahme von auszugleichenden Vervielfälti-gungen benutzt wird, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs in Anspruch zu nehmen. Vielmehr steht es den Mitgliedst[X.]ten grundsätzlich frei, nur die Hersteller, [X.]mporteure und Händler desjenigen
Geräts zur Finanzierung heran-zuziehen, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden.
[X.]) Bei der Auslegung der Richtlinie
und
des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts sind allerdings nach Art.
51 Abs.
1
Satz
1 EU-Grundrechte-charta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Mai 2003 -
C-465/00, [X.]. 2003, [X.]-4989 = [X.], 232
Rn.
68, 80

Rechnungshof/[X.] u.a.; [X.]
[Kammer], [X.], 1064
Rn.
20; [X.], Urteil vom 14.
Oktober 2010 -
[X.]
ZR
191/08, [X.], 513 Rn.
20 = [X.], 762 -
AnyDVD; [X.], Charta der Grundrechte der [X.], 2010, Art.
51 Rn.
16). Zu diesen Grundrechten zählt das
Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art.
20 der [X.].
Auch das
Grundrecht auf Gleichbehandlung gebietet es nach Auffassung des [X.]s jedoch nicht, sämtliche Hersteller, [X.]mporteure und Händler der Ge-räte einer [X.], die zur Vornahme von auszugleichenden Vervielfälti-gungen benutzt wird, in dem Maße zur
Finanzierung des gerechten Ausgleichs zu verpflichten, in dem das jeweilige Gerät für solche Vervielfältigungen genutzt wird. Die praktischen Schwierigkeiten, das Maß der Nutzung des jeweiligen Ge-räts für solche Vervielfältigungen zu bestimmen und mehrere Schuldner zur [X.] in Anspruch zu nehmen, können es rechtfertigen,
[X.] den Hersteller, [X.]mporteur und Händler desjenigen
Geräts zur Finanzierung des
gesamten Ausgleichs heranzuziehen, das am deutlichsten dazu bestimmt 32
33
-
15
-
ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät einge-setzt zu werden.
Der Schuldner des Ausgleichs wird dadurch nicht unzumutbar belastet, da er den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer zu entrichten-den Preis einfließen lassen kann. Eine andere Beurteilung wäre
allenfalls
dann geboten, wenn der Schuldner die Last der Vergütung nicht auf die Nutzer der Geräte abwälzen könnte
und dadurch in seiner
wirtschaftlichen Handlungsfrei-heit -
anders als die Hersteller, [X.]mporteure und Händler der anderen Geräte -
unzumutbar beeinträchtigt wäre
(vgl. [X.], [X.], 786 Rn.
35 -
Multifunk-tionsgeräte, mwN).
6. Soweit Drucker bei einer mit Art.
5 Abs.
2 und 3
der Richtlinie überein-stimmenden Auslegung des §
54a Abs.
1
[X.]
aF
dem Grunde nach zu den vergütungspflichtigen [X.]n gehören, stellen sich im [X.] mit der Bemessung der Höhe der Vergütung weitere Fragen zur Aus-legung der Richtlinie.
Der Anspruch auf angemessene Vergütung nach §
54a Abs.
1
[X.]
aF
besteht für die durch das [X.]nverkehrbringen des Geräts geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung nach §
53 Abs.
1
bis 3 [X.]
aF
vorzunehmen. Der Vergütungsanspruch des §
54a Abs.
1
[X.]
aF
soll dem Urheber einen Aus-gleich für die ihm aufgrund der Einschränkungen seines [X.] durch die gesetzliche Lizenz des §
53 Abs.
1
bis 3 [X.]
aF
entgehenden indivi-dual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen (vgl. [X.]Z 174, 359 Rn.
23 -
Drucker und Plotter [X.]).
Für die Bemessung der Vergütung nach §
54a Abs.
1
[X.]
aF
ist es [X.] entscheidend, in welchem Maß die [X.] bestimmungs-gemäß für nach §
53 Abs.
1
bis 3 [X.]
aF
zulässige Vervielfältigungen genutzt 34
35
36
-
16
-
werden können. Wie bereits oben (Rn.
10 a.E.) ausgeführt, ist nur insoweit, als §
53 Abs.
1
bis 3 [X.]
aF
Vervielfältigungen eines Werkes zulässt,
für die durch das [X.]nverkehrbringen der [X.] geschaffene Möglich-keit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen, eine angemessene Vergütung ge-schuldet. Urheberrechtlich unzulässige Vervielfältigungen
begründen keinen Vergütungsanspruch nach §
54a Abs.
1
[X.]
aF, sondern unter den Voraus-setzungen des §
97 [X.] Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz. Urheberrechtlich ohnehin zulässige Vervielfältigungen -
wie Vervielfältigungen urheberrechtlich nicht geschützter [X.]nhalte oder eigener Werke -
lösen gleichfalls keinen Vergütungsanspruch nach §
54a Abs.
1
[X.]
aF
aus.
a) Die in §
53 Abs.
1
bis 3 [X.]
aF
vorgesehenen Schranken des [X.]s
beruhen auf Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie
und sind [X.] im Lichte dieser Bestimmungen auszulegen. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit die Bestimmungen der Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie, soweit sie durch die Regelungen des
§
53 Abs.
1
bis 3 [X.]
aF
umgesetzt worden sind, Vervielfältigungen erfassen, die mittels Druckern angefertigt werden.
[X.]) Nach §
53 Abs.
1
Satz
1 [X.]
aF

sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebi-gen Trägern (zulässig), sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbs-zwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswid-rig hergestellte Vorlage verwendet wird. Gemäß §
53 Abs.
1
Satz
2 [X.]
aF
darf der zur Vervielfältigung [X.] die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels be-liebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
37
38
-
17
-
Diese Regelung beruht auf Art.
5 Abs.
2 Buchst.
[X.]
(vgl. [X.], BT-Drucks. 15/38, S.
20 f.). Danach
können die Mitgliedst[X.]ten Schranken des [X.]

in Bezug auf Ver-vielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum priva-ten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung (vorsehen), dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art.
6 der Richtlinie
auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegen-stand angewendet wurden.
[X.]) Nach Ansicht des [X.]s kann allerdings kein Zweifel daran beste-hen, dass Art.
5 Abs.
2 Buchst.
[X.]
grundsätzlich auch Vervielfälti-gungen erfasst, die mithilfe von Druckern angefertigt werden, und zwar unab-hängig
davon, ob sich der Drucker in einer aus Scanner, [X.] und Drucker oder in einer nur aus [X.] und Drucker bestehenden [X.] befindet. Die Vor-schrift betrifft
ausdrücklich Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern und enthält keine Einschränkungen hinsichtlich des Vervielfältigungsverfahrens oder der Vervielfältigungsvorlagen. Sie erfasst daher insbesondere auch Vervielfältigun-gen von digitalen Vorlagen auf analogen Trägern und damit beispielsweise das
Ausdrucken
von
Texten oder Bildern, die aus dem [X.]nternet heruntergeladen werden oder auf der Festplatte des [X.]s
abgespeichert sind.
(2) Jedoch stellt sich auch in diesem Zusammenhang die
Frage, inwie-weit es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen in ei-nem fotomechanischen Verfahren oder anderen Verfahren mit ähnlicher Wir-kung im Sinne von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie
handelt
(vgl. oben Rn.
15
ff.). Gemäß §
54a Abs.
1
[X.]
aF
ist eine angemessene Vergütung nicht für sämtliche Vervielfältigungen, sondern nur für solche Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1
bis 3 [X.]
aF
geschuldet, die durch Ablichtung eines Werk-39
40
41
-
18
-
stücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung erfolgen. Soweit der Rechtsinhaber für Vervielfältigungen mittels eines Druckers innerhalb einer [X.] nach §
54a Abs.
1
[X.]
aF
keine angemessene Vergütung erhält, weil es sich dabei nicht um Vervielfältigungen
in einem anderen Verfahren mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren handelt (was insbeson-dere für eine aus [X.] und Drucker bestehende Funktionseinheit zutreffen könn-te, vgl. dazu oben Rn.
18
ff.), ist die Bedingung des gerechten Ausgleichs im Sinne des Art.
5 Abs.
2 Buchst.
[X.]
nicht erfüllt und sind derartige Vervielfältigungen nicht nach §
53 Abs.
1
[X.]
aF
zulässig. Solche
Vervielfälti-gungen könnten dann keinen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, [X.]mpor-teur oder Händler des Druckers
begründen, sondern lediglich einen Unterlas-sungsanspruch und möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Nutzer.
(3) Zudem stellt sich die Frage, ob bereits die Möglichkeit einer Anwen-dung von technischen Maßnahmen gemäß Art.
6 der Richtlinie
die Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b
der Richtlinie
entfallen lässt. Nach Ansicht des [X.]s ist diese Frage zu verneinen. Nach dem Wortlaut des Art.
5 Abs.
2 Buchst.
[X.]
und unter Berücksichti-gung von Erwägungsgrund 35 der Richtlinie
muss
bei der Bemessung des ge-rechten Ausgleichs eine Anwendung technischer Schutzmaßnahmen in vollem Umfang berücksichtigt werden. Daraus ist nach Ansicht des [X.]s zu schlie-ßen, dass die Bedingung eines gerechten Ausgleichs
im Sinne des Art.
5 Abs.
2 Buchst.
[X.]
nur dann entfällt, wenn technische Maßnahmen gemäß Art.
6 der Richtlinie
ein Anfertigen von Vervielfältigungen tatsächlich verhindern.
[X.]) Nach
§
53 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 bis 4, Satz
2 Nr.
1, Satz
3 [X.]
aF
ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes
42
43
-
19
-
-

zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird (Satz
1 Nr.
2),
-

zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt (Satz
1 Nr.
3),
-

zum sonstigen eigenen Gebrauch, wenn es sich um kleine Teile eines erschie-nenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeit-schriften erschienen sind
(Satz
1 Nr.
4 Buchst.
a) oder wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt (Satz
1 Nr.
4 Buchst.
b),
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn die Vervielfältigung auf Papier oder
einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen
wird (Satz
2 Nr.
1, Satz
3).
Diese Regelung beruht auf Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie
(vgl. [X.], BT-Drucks. 15/38, S.
21). Danach
können die Mitgliedst[X.]ten Schranken des [X.]

in Bezug auf Ver-vielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger foto-mechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, mit Ausnahme von Notenblättern
und
unter der Bedingung (vorsehen), dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten.
[X.]n
diesem Zusammenhang stellt sich erneut die
Frage, inwieweit es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen in einem fotome-chanischen Verfahren oder anderen Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie
handelt (vgl. oben Rn.
15
ff.). Diese Frage hat erhebliche praktische Bedeutung. [X.]st sie
zu bejahen, handelt es sich beispielsweise dann um nach §
53 Abs.
2 Satz
1 Nr.
4
Buchst.
a, Satz
2 Nr.
1, Satz
3 [X.]
aF
zulässige und demzufolge nach §
54a Abs.
1
[X.]
aF
vergü-tungspflichtige
Vervielfältigungen
zum sonstigen eigenen Gebrauch, wenn Rechtsanwälte einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften, die etwa auf einem 44
45
-
20
-
Server oder auf einer CD-ROM gespeichert sind, zum eigenen beruflichen Ge-brauch ausdrucken
oder ausdrucken lassen.
b) Hinsichtlich sämtlicher in Übereinstimmung mit Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie
vorgesehenen Einschränkungen des [X.] stellt sich weiter die Frage, ob die Bedingung (Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a und [X.]) und die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie) eines gerechten Ausgleichs entfällt, soweit die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben.
Der Gerichtshof der [X.] hat in der Entscheidung Pada-wan

ausgeführt, aus den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie
ergebe sich, dass der
gerechte Ausgleich
den Urhebern die ohne ihre Genehmigung

erfolgte Nutzung ihrer geschützten Werke angemessen vergüten
solle ([X.], [X.], 50 Rn.
39, 40 und 45).
Dies
könnte
dahin zu verstehen sein, dass die Bedingung eines gerech-ten Ausgleichs (Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a und [X.]) oder die Möglichkeit eines gerechten Ausgleichs (vgl. Erwägungsgrund 36
der Richtlinie) nicht be-steht, soweit der Rechtsinhaber eine Nutzung seines Werkes genehmigt hat. Dem könnte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Vervielfältigung eines geschützten Werkes in einem solchen Fall
bereits aufgrund der
Genehmigung des [X.] und nicht erst aufgrund einer von den Mitgliedst[X.]ten nach Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie
vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht zulässig ist
und dem Rechtsinhaber [X.]
kein Schaden durch die in der nationalen Regelung vorgesehene Ein-schränkung seines [X.] entsteht.
46
47
48
-
21
-
Nach Ansicht des [X.]s sind
jedoch von den Mitgliedst[X.]ten nach Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie
vorgesehene Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht gegenüber einer ausdrücklichen oder kon-kludenten Genehmigung einer solchen Vervielfältigung durch den Rechtsinha-ber vorrangig. Soweit solche
Einschränkungen des [X.] rei-chen, nehmen sie dem Rechtsinhaber die Möglichkeit, Vervielfältigungen zu verbieten oder zu gestatten. Eine Genehmigung
der bereits aufgrund der [X.] des [X.] zulässigen Vervielfältigungen durch den Rechtsinhaber
geht
ins Leere und lässt die Bedingung oder die Möglichkeit eines gerechten Ausgleichs
unberührt. Soweit der [X.] in den Entscheidungen Drucker und Plotter [X.]

und [X.] [X.]

bei
seinen
Überlegungen zu einer entspre-chenden Anwendbarkeit des §
54a Abs.
1
[X.] aF einen anderen Standpunkt vertreten hat ([X.]Z 174, 359 Rn.
23 -
Drucker und Plotter [X.]; [X.], Urteil vom 2.
Oktober 2008

[X.]
ZR
18/06,
GRUR 2009, 59 =
[X.], 80
Rn.
19

[X.] [X.]), hält er daran nicht mehr fest.
Selbst wenn Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das [X.] gegenüber einer Genehmigung
des [X.] nicht als vorrangig anzusehen wären, ist die
Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in der Sache Padawan

nach Ansicht des [X.]s jedenfalls nicht dahin zu verstehen, dass eine Genehmigung der Vervielfältigung durch den Rechtsinhaber -
ohne gleichzeitige Vergütungsabrede -
einen gerechten Aus-gleich nach der Richtlinie
ausschlösse (vgl. [X.], [X.], 223 Rn.
24).
Erwägungsgrund 35 der Richtlinie
besagt lediglich, dass in Fällen, in
denen 49
50
-
22
-
Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten haben, z.B. als Teil einer Lizenzgebühr, gegebenenfalls
keine spezifische oder getrennte Zahlung fällig sein kann.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2006 -
12 [X.]/05 -

[X.], Entscheidung vom [X.] -
[X.]-20 [X.]/06 -

Meta

I ZR 28/11

21.07.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. I ZR 28/11 (REWIS RS 2011, 4524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4524

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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