Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. I ZR 128/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5238

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 128/11
vom

6. Juni 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Juni 2013 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Koch und Dr.
Löffler

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestset-zung im Senatsbeschluss vom 15.
November 2012 wird [X.].

Gründe:

Die Gegenvorstellung der Klägerin richtet sich dagegen, dass der Senat den Streitwert für die Revision auf 50.000

die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §
4 [X.] eingetragene Schutzge-meinschaft für Bankkunden e.V., hat mit der Revision ihren in den Vorinstanzen erfolglosen Antrag weiterverfolgt, es der beklagten Genossenschaftsbank zu verbieten, bei von ihr gegen Verbraucher betriebenen Zwangsversteigerungs-verfahren selbst oder durch Dritte im ersten Termin Gebote abzugeben, die ausschließlich dem Zweck dienen, dass im zweiten Termin ein unter der Hälfte des [X.] liegender Zuschlag erfolgen kann.

Das Berufungsgericht hat den Streitwert in seinem Urteil vom 26.
Mai 2011 auf 50.000

Bei qualifizierten Einrichtungen komme es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbrau-1
2
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3
-
cher an; maßgebend seien die gerade diesen drohenden Nachteile (vgl. [X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 29.
Aufl., §
12 Rn.
5.9). Diese Nachteile würden von dem seitens der Klägerin angegebenen Streitwert von 1.500

ansatzweise realistisch erfasst. Die "Verschleuderung von Grundeigentum", gegen die sich die Klägerin wende, spiele sich in anderen Größenordnungen ab.

Diese Beurteilung lässt

auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin in der Gegenvorstellung, bei der [X.] handele es sich um eine kleine Genossenschaftsbank

ebenso wenig einen Fehler erkennen wie die Ab-lehnung des Antrags der Klägerin auf Herabsetzung des Streitwerts im Be-schluss des Berufungsgerichts vom 8.
August 2011. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, dass die von der Klä-gerin für ihren Standpunkt angeführte Bewertung von Unterlassungsklagen, die sich gegen die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen richten, für die Bewertung der Interessen im von der Kläge-rin hier geführten [X.] nicht maßgeblich ist. Zu den Vorausset-zungen für eine Streitwertherabsetzung nach §
12 Abs.
4 Fall
2 [X.] im [X.] auf ihre finanziellen Verhältnisse habe die Klägerin keine Ausführungen
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-
4
-
gemacht.
Einen entsprechenden Vortrag hat die Klägerin auch in ihrer Gegen-vorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Senat nicht gehal-ten.

Bornkamm
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.04.2010 -
8 O 4038/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.05.2011 -
6 U 3880/10 -

Meta

I ZR 128/11

06.06.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. I ZR 128/11 (REWIS RS 2013, 5238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5238

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