Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. 4 StR 602/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8860

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
4 StR 602/11
vom
23. Februar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung -
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. Februar
2012, an der teilgenommen
haben:

[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Dr. [X.]

als beisitzende [X.],

Bundesanwältin
beim Bundesgerichtshof
in der Verhandlung,
Staatsanwältin

bei der Verkündung

als Vertreterinnen
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,
der Angeklagte P.

in Person,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person hat es ihn aus tatsächlichen Gründen frei-gesprochen.
Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten und vom [X.] nicht vertretenen Revision greift
die Staatsanwaltschaft den Freispruch an und erstrebt eine Verurteilung wegen versuchten Mordes. Das Rechtsmittel hat [X.].
I.
1. Das [X.] hat Folgendes festgestellt:
1
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3
-
4
-
a) Der Angeklagte unterhielt mit dem späteren Tatopfer

M.

etwas mehr als ein Jahr lang eine intime Beziehung, die die Geschädigte Ende Juni 2010 unter anderem wegen des
übermäßigen
Alkoholkonsums des Ange-klagten und seines gewalttätigen Verhaltens ihr gegenüber beendete. Der An-geklagte, der die Trennung nicht akzeptieren wollte, suchte weiterhin Kontakt zu der Geschädigten. In den Abendstunden des 1. August 2010 versuchte er mehrfach, sie
von der
Wohnung seiner abwesenden früheren Lebensgefährtin

G.

in G.

aus
telefonisch zu erreichen, wo er seinen [X.]
aus der Beziehung mit

.G.

beaufsichtigte. Es kam jedoch
nur ein kurzes Gespräch zu Stande, weil die Geschädigte
seine weiteren Anrufe ignorierte. Daraufhin suchte sie der Angeklagte
etwa gegen Mitternacht in ihrer Wohnung
in Gn.

auf, in der sie sich mit ihrem neuen Lebensgefährten

L.

aufhielt, wobei er seinen [X.] in G.

allein zurückließ.
Im Verlauf der nun folgenden, zu dritt geführten Unterhaltung drängte
er
L.

unter an-derem
mehrfach, eine gegen ihn, den Angeklagten, erstattete Strafanzeige we-gen Körperverletzung zurückzunehmen; der Angeklagte hatte etwa eine Woche
zuvor L.

wegen dessen Beziehung zur Geschädigten zur Rede gestellt und ihm
dabei mindestens zweimal mit der Hand an den Kopf geschlagen. L.

ging jedoch auf dieses Ansinnen
des Angeklagten nicht ein. Um den Angeklagten loszuwerden, erklärte sich die Geschädigte nach anfänglichem Zögern bereit, ihn
seiner Bitte entsprechend mit ihrem Pkw
nach R.

zu [X.], wo er im Haus seiner Mutter eine Wohnung hatte. Nachdem beide
dort
ge-gen 00.30 Uhr
angekommen waren, griff der Angeklagte noch im Pkw von [X.] an den Hals der Geschädigten und drückte so fest zu, dass diese
Luftnot bekam. Ferner versetzte ihr der Angeklagte mindestens zwei kräftige Faust-schläge gegen den Kopf, ohne dabei von ihrem
Hals abzulassen. Infolge des ununterbrochenen und langanhaltenden [X.] wurde die Geschädigte für etwa zehn bis fünfzehn Minuten bewusstlos. Sie erlitt einen beidseitigen Bruch 4
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5
-
des Oberkieferknochens sowie Schwellungen und Unterblutungen an Ober-
und Unterlippe. Dass seine Handlungen geeignet waren, das Leben der

M.

zu gefährden, war ihm bewusst; er nahm dies in Kauf. Bei Begehung der Tat war er
infolge einer maximal möglichen Blutalkoholkonzentration von 2,75

in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.
b) Der Angeklagte fuhr nunmehr mit dem Tatopfer in dessen Fahrzeug in Richtung [X.]. Gegen 4.18
Uhr fuhr der Angeklagte auf das Gelände der

videoüberwachten

Tankstelle [X.]-

. In den frühen Vormit-tagsstunden des 2. August 2010 kehrte der Angeklagte mit
der Geschädigten in deren Pkw nach G.

zurück. Der Angeklagte begab sich in die Wohnung der

G.

, während die Geschädigte mit dem Wagen nach Hause fuhr. Von dort aus erstattete sie telefonisch Strafanzeige gegen den Angeklag-ten
und gab an, dieser habe sie in der Nacht vergewaltigt. Der Angeklagte [X.] daraufhin in Untersuchungshaft genommen.
2. a) Nach der Einlassung des Angeklagten kam es zwischen ihm und der Geschädigten nach der Ankunft in R.

am 2. August 2010 gegen 00.30 Uhr zunächst zu einem längeren Gespräch und dann zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Danach habe ihm

M.

Vorhaltungen wegen seines Alkoholkonsums und seiner Einstellung zu Frauen gemacht. Er sei [X.] geworden und habe ihr zweimal ins Gesicht geschlagen; gewürgt habe er sie nicht. Die Geschädigte sei daraufhin für kurze Zeit bewusstlos gewesen. Demgegenüber hat das Tatopfer bekundet, dass der Angeklagte nach der ge-meinsamen Ankunft in R.

nicht
wie erwartet
aus dem Wagen gestiegen sei, sondern plötzlich mit einer Hand ihren Hals ergriffen und so fest zugedrückt ha-be, dass sie Atemnot bekommen habe. Er habe sie mit der rechten Hand an ihrem Hals zwischen den vorderen Sitzen hindurch nach hinten auf die Rück-5
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6
-
bank gedrückt, sich über die Lehnen der Vordersitze gebeugt und daraufhin mit beiden Händen gewürgt. Sie habe sich gewehrt, woraufhin er mit der linken Hand weiter den Hals zugedrückt und ihr mit seiner rechten Hand in das Ge-sicht geschlagen habe. Sie habe husten und sich übergeben müssen; dann sei sie ohnmächtig geworden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie auf der nahegelegenen Wiese mit dem Rücken auf dem Boden gelegen. Der Ange-klagte habe auf ihr gelegen und den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeführt. Nach etwa fünf Minuten habe er sie hochgezogen und sei mit ihr zum Haus ge-gangen. Nach kurzem Aufenthalt in seinem Badezimmer seien sie in
ihrem Pkw
Richtung G.

losgefahren.
b) Das [X.] hat die Einlassung des Angeklagten, er habe die Ge-schädigte nicht gewürgt, sondern nur kurz an ihren Hals gefasst, vor dem [X.] der Ausführungen des gerichtsmedizinischen
Sachverständigen als widerlegt angesehen. Durch die beiden

eingeräumten

Faustschläge sowie das Würgen
bis
zur Bewusstlosigkeit habe sich der Angeklagte wegen gefährli-cher Körperverletzung im Sinne von §
224 Abs.
1 Nr.
5 StGB schuldig gemacht. Die Annahme eines versuchten Tötungsdeliktes liege zwar nicht fern, der An-geklagte sei von diesem Versuch jedoch
strafbefreiend zurückgetreten. Eine beim Angeklagten nach Eintritt der Bewusstlosigkeit bei der Geschädigten mög-licherweise vorhandene Fehlvorstellung über den [X.] habe allenfalls wenige Augenblicke bestanden, sodass die Annahme eines beendeten [X.] nicht in Betracht komme. Er
habe wenige Augenblicke nach seiner letzten Ausführungshandlung erkannt, dass entgegen seiner [X.] mit dem Eintritt des Erfolges nicht zu rechnen gewesen sei,
und nach dem Aufwachen der Geschädigten aus der Bewusstlosigkeit die fortbestehende Ge-legenheit zu weiteren Ausführungshandlungen nicht wahrgenommen.
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c) Hinsichtlich des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs einer wider-standsunfähigen Person hat sich die [X.] die für eine Verurteilung des Angeklagten erforderliche Gewissheit nicht verschaffen können. Zwar sei die Einlassung des Angeklagten schon für sich genommen nicht glaubhaft und [X.] mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme in mehrfacher
Hinsicht in [X.]. Dies gelte etwa für den von ihm behaupteten Anlass für den nächtlichen Besuch beim Tatopfer:
[X.], die der Angeklagte seinen Anga-ben nach einsehen wollte, befanden sich nicht in deren Besitz
und seien auch nicht Gesprächsthema gewesen, was der Zeuge L.

glaubhaft bestätigt habe.
Der Angeklagte
habe auch nicht plausibel erklären können, warum die Geschädigte ihren Slip auf der Wiese vor dem Haus in R.

zurückgelassen habe. Außerdem habe er
im Laufe des Strafverfahrens stark voneinander ab-weichende Versionen des Geschehens geschildert. Aber auch die Bekundun-gen der Geschädigten

M.

zum Kerngeschehen könne die [X.] ihren Feststellungen nicht zu Grunde legen. Es sei zwar nicht zu ver-kennen, dass die [X.] in ihrer Tatschilderung auf Erlebnisfundiert-heit hindeuteten, so beispielsweise das tatsächlich vorhandene Erbrochene auf der Rücksitzbank ihres Fahrzeugs.
Ferner seien auch die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen
geeignet, die Aussage der Geschädigten zu stützen, weil sie das [X.] erklären könnten.
Jedoch sei
der von ihr geschilderte zeitliche Ablauf
mit erheblichen, nicht auflösbaren Unklarheiten behaftet. Innerhalb des sicher feststehenden Zeitraums zwischen der Ankunft des Angeklagten und seines [X.] in R.

um 00.30
Uhr und dem durch die Überwachungsanlage dokumentierten Aufenthalt auf dem Gelände der Tankstelle in [X.] um 04.18
Uhr verbleibe auch bei großzügiger Berech-nung der erforderlichen Zeit für die von der Geschädigten geschilderten Ereig-nisse
die beträchtliche Lücke von etwa einer
Stunde, die sie nicht habe erklären können.
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8
-
II.
Der Freispruch vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer wider-standsunfähigen Person im Sinne von §
179 Abs.
1, 5 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ([X.], Urteil vom 7. Oktober 1966

1 [X.], [X.]St 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind ([X.]sbeschluss vom 7. Juni 1979

4 [X.], [X.]St 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lü-ckenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ver-stößt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 6. November 1998

2 [X.], [X.]R StPO §
261 Beweiswürdigung 16 m.w.[X.]). Bei einem Freispruch unter-liegt der Überprüfung auch, ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat. Schließlich kann ein Rechtsfehler in einem solchen Fall auch darin liegen, dass das Tatgericht nach den Feststellungen nicht naheliegende Schlussfolgerungen gezogen hat, ohne tragfähige Gründe anzuführen, die dieses Ergebnis stützen können. Denn es ist weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zu Gunsten eines Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine [X.] tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden sind (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 24.
Januar 2008

5 [X.], [X.], 575 m.w.[X.]). Er-9
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-
9
-
kennt der Tatrichter auf Freispruch, obwohl nach dem Ergebnis der Hauptver-handlung gegen den Angeklagten
ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss er in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich mög-licherweise wesentlich gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten ([X.], Ur-teil vom 13.
Februar 1974

2 StR 552/73, [X.]St 25, 285, 286; [X.], Urteil vom 24. Januar 2008 aaO).

2.
Diesen rechtlichen Anforderungen
wird die Beweiswürdigung im vor-liegenden Fall nicht gerecht.
Soweit das [X.] eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zum Nachteil der

M.

abgelehnt
hat, ist sie lücken-
und damit rechtsfehlerhaft.
a) Das [X.] stützt seine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des [X.] zu diesem Teil des [X.] auf angeblich nicht auf-lösbare Unklarheiten in dessen Aussage zum zeitlichen Ablauf. Dabei geht es davon aus, dass der Angeklagte mit

M.

gegen 2.30 Uhr vom Tat-ort in Richtung [X.] abgefahren sein müsse. In der Aussage des Opfers finde sich keine Erklärung für den Zeitraum zwischen 1.30 Uhr und dieser [X.] um
2.30 Uhr. Für diese Annahme fehlt es jedoch an einer tragfähigen Grundlage. Der Zeuge J.

, dessen Angaben die [X.] ersichtlich für glaubhaft hält, hat bereits um 0.30 Uhr Stimmen von zwei Personen, darunter
[X.] das Wegfahren eines Pkw [X.] wahrgenommen. Diese Aussage hat das [X.] bei seiner zeitlichen Rekonstruktion der Geschehensabläufe bis zum Auftauchen des Angeklagten und des [X.] auf dem Gelände der Tankstelle in [X.] gegen 4.18 Uhr nicht bedacht. Legt man die Aussage des Zeugen J.

zu Grunde, entbehrt sowohl die Annahme, der Angeklagte und die 11
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-
Geschädigte seien erst um 2.30 Uhr vom [X.] abgefahren, als auch die Un-terstellung eines ungeklärten [X.] zwischen 1.30 und 2.30 Uhr einer Grundlage.
b) Es kommt hinzu, dass das Schwurgericht bei der Würdigung der Aus-sage des [X.] nicht berücksichtigt hat, dass dessen Angaben zum Vorwurf einer Sexualstraftat in gewichtigen Beweisanzeichen
außerhalb der Aussage eine Stütze finden. So hat es unerwähnt gelassen, dass dem Zeugen J.

und auch einem am [X.] ermittelnden Polizeibeamten am nächsten Tag zwei pa-rallel verlaufende Schleifspuren über den Hof des Anwesens in R.

bis zu dem mit Gras bewachsenen Garten auffielen, die nach seiner sicheren Erinne-rung am Vorabend noch nicht vorhanden gewesen waren. Diese Spuren [X.] zwanglos mit der Aussage des [X.] in Einklang gebracht werden, es sei durch das Würgen im Pkw bewusstlos geworden und erst auf der Wiese wieder zu sich gekommen. Auch das Auffinden des Slips des Opfers an dem von diesem angegebenen [X.] hat das [X.] lediglich zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten herangezogen, der einvernehmlichen Ge-schlechtsverkehr behauptet hat, jedoch nicht

was geboten gewesen wäre

auch bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussage des [X.].
c) Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der von der [X.] selbst erwogenen, für die Richtigkeit der Aussage von

M.

sprechenden Umstände, etwa den tatsächlich vorhandenen Spuren von Erbrochenem auf der Rückbank des Fahrzeugs und den ihre Angaben bestäti-genden Verletzungsspuren an ihrem Körper kann der [X.] nicht ausschließen, dass das [X.] bei einer [X.] Beweiswürdigung zu einer abweichenden Bewertung der Aussage des Opfers gelangt wäre. Dabei hätte sich das [X.] zudem mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die 13
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Unsicherheiten der Zeugin hinsichtlich der genauen zeitlichen Einordnung
ihre
Ursache naheliegend in ihrer psychischen Verfassung
nach einem tatsächlich erlebten Geschehen
hatten und nicht in dem Bestreben, den Angeklagten wahrheitswidrig zu belasten.
III.
Die Rechtsfehler in der Beweiswürdigung führen auf die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils insgesamt.
Eine Aufhebung in vollem Umfang hat auch dann zu erfolgen, wenn ein
sachlicher
Zusammenhang zwischen dem Tatgeschehen, das der Verurteilung zu Grunde liegt, und dem Geschehen,
auf dessen Grundlage eine Verurteilung möglicherweise in Betracht kommt, nach den Umständen des Falles nicht aus-zuschließen ist ([X.], Urteil vom 26. Juni 2008

3 [X.], [X.]. 10).
Einen solchen engen Zusammenhang zwischen dem [X.] und dem
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von der Zeugin geschilderten weiteren Geschehen mit der Folge, dass eine tat-einheitliche Verurteilung in Betracht kommt, kann der [X.] im vorliegenden Fall nicht von vorneherein ausschließen. Damit erfasst die Aufhebung des an-gefochtenen Urteils auch den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverlet-zung. Auf die von der Staatsanwaltschaft insoweit erhobenen Beanstandungen kommt es deshalb
nicht an.
[X.]Roggenbuck Cierniak

Franke [X.]

Meta

4 StR 602/11

23.02.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. 4 StR 602/11 (REWIS RS 2012, 8860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8860

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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