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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 205/05
vom 16. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. November 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil der Angeklagte wirksam auf die Einlegung dieses Rechtsmittels verzichtet hat. Nach den eingeholten dienstlichen Erklärungen ist eine verfahrensbeendende Absprache unter Beteiligung des erkennenden Gerichts nicht bewiesen. [X.]
[X.]
Pfister
Becker
Hubert
Meta
16.08.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2005, Az. 3 StR 205/05 (REWIS RS 2005, 2177)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2177
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