Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2005, Az. 3 StR 205/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2177

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 205/05

vom 16. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. November 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil der Angeklagte wirksam auf die Einlegung dieses Rechtsmittels verzichtet hat. Nach den eingeholten dienstlichen Erklärungen ist eine verfahrensbeendende Absprache unter Beteiligung des erkennenden Gerichts nicht bewiesen. [X.]

[X.]

Pfister

Becker

Hubert

Meta

3 StR 205/05

16.08.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2005, Az. 3 StR 205/05 (REWIS RS 2005, 2177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2177

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.