Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.03.2012, Az. 3 AZR 218/10

3. Senat | REWIS RS 2012, 7675

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebsrente - Anpassungsprüfung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2010 - 17 Sa 783/09 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2009 - 1 Ca 1721/08 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des [X.].

2

Der Kläger war bei der vormaligen Beklagten, der [X.], langjährig beschäftigt und bezieht von dieser seit dem 1. Juli 2002 eine Betriebsrente. Die vormalige Beklagte beschäftigt seit dem [X.] keine Arbeitnehmer mehr und wird als sog. Rentnergesellschaft fortgeführt. [X.] wurden die Pensionsverpflichtungen der vormaligen Beklagten auf die [X.], die jetzige Beklagte, übertragen.

3

Die Betriebsrente des [X.] richtet sich nach der Pensionsordnung vom 1. August 1973 in der Fassung vom 16. September 1991 (im Folgenden: PO-A). Diese bestimmt ua.:

        

„§ 13 Anpassung der Versorgungsleistungen

        

Die Geschäftsführung [X.] wird jährlich prüfen, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf gestiegene Lebenshaltungskosten eine Anpassung der Versorgungsleistungen erfolgen kann.“

4

Die Geschäftsführung der vormaligen Beklagten legte in Ausführung des § 13 PO-A Anpassungsgrundsätze fest. Diese wurden erstmalig im Jahr 1974 aufgestellt und sahen eine Anpassungsprüfung zum Oktober eines jeden Jahres, erstmalig zum 1. Oktober 1974, vor. Diese Anpassungsgrundsätze wurden von der Geschäftsführung der vormaligen Beklagten im Oktober 1982 und im September 1988 überarbeitet. Auch nach diesen Anpassungsgrundsätzen sollte die Anpassungsprüfung nach § 13 PO-A zum 1. Oktober eines jeden Jahres stattfinden.

5

Die Betriebsrente des [X.] belief sich bei Rentenbeginn am 1. Juli 2002 auf monatlich 4.708,65 Euro brutto. Zum 1. Oktober 2005 erfolgte nach einer Anpassungsprüfung gemäß § 13 PO-A eine Erhöhung der Betriebsrente um 4,12 % auf 4.902,65 Euro brutto. Zum 1. Oktober 2008 wurde die Betriebsrente auf der Grundlage von § 13 PO-A um 5,48 % auf 5.171,32 Euro brutto erhöht. Die vormalige Beklagte nahm außerdem eine Überprüfung der Anpassung der Betriebsrente nach § 16 [X.] zum 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2008 vor. Dabei errechnete sie ab dem 1. Juli 2005 eine monatliche Betriebsrente [X.]. 4.856,97 Euro brutto und ab dem 1. Juli 2008 eine solche [X.]. 5.207,77 Euro brutto. Die sich hiernach ergebenden Differenzbeträge für die Monate Juli, August und September 2005 [X.]. 148,32 Euro brutto, für die Monate Juli 2008 bis September 2008 [X.]. 305,12 Euro brutto und für die Monate Oktober 2008 bis März 2009 [X.]. 36,45 Euro brutto, mithin insgesamt 1.579,02 Euro brutto, zahlte die vormalige Beklagte am 11. März 2009 an den Kläger. Ab April 2009 bezahlte die vormalige Beklagte an den Kläger eine monatliche Betriebsrente [X.]. 5.207,77 Euro brutto.

6

Die jetzige Beklagte nahm nach der Übernahme der Versorgungsverpflichtungen von der vormaligen Beklagten eine weitere Überprüfung der Anpassung der Betriebsrente des [X.] nach § 16 [X.] zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Oktober 2008 vor und errechnete ab dem 1. Oktober 2005 eine monatliche Betriebsrente [X.]. 4.921,95 Euro brutto und ab dem 1. Oktober 2008 eine solche [X.]. 5.217,18 Euro brutto. Die sich danach ergebenden Differenzbeträge bis einschließlich Mai 2009 [X.]. insgesamt 712,18 Euro brutto zahlte sie am 23. Januar 2012 an den Kläger aus. Darüber hinaus hat sie auch für die [X.] ab Juni 2009 dem Kläger die Differenzbeträge zu einer monatlichen Rente [X.]. 5.217,18 Euro brutto nachgezahlt.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe seine Betriebsrente nach § 13 PO-A entsprechend den Grundsätzen des § 16 [X.] anzupassen. Daraus ergebe sich eine höhere als die bereits erfolgte Anpassung. Die Anpassungsprüfung sei entsprechend der von der Beklagten geübten Praxis zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Oktober 2008 vorzunehmen. Für die Berechnung der Teuerungsrate sei für die [X.] bis September 2005 der Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2000) zugrunde zu legen. Es ergebe sich danach ein Anpassungsbedarf zum 1. Oktober 2005 [X.]. 5,51 % und damit ein monatlicher Rentenbetrag [X.]. 4.968,22 Euro brutto. Da die vormalige Beklagte von Oktober 2005 bis September 2008 unter Berücksichtigung ihrer Nachzahlung monatlich lediglich einen Betrag [X.]. 4.921,95 Euro brutto gezahlt habe, verbleibe eine Differenz [X.]. 46,27 Euro brutto monatlich. Für die Anpassungsprüfung zum 1. Oktober 2008 sei lediglich die Teuerungsrate in der [X.] vom 1. Oktober 2005 bis zum 1. Oktober 2008 maßgeblich. Diese sei nach dem Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2005) zu ermitteln. Daraus ergebe sich eine Steigerung [X.]. 6,67 % und damit eine geschuldete monatliche Betriebsrente ab dem 1. Oktober 2008 [X.]. 5.299,43 Euro brutto. Unter Berücksichtigung der geleisteten Nachzahlungen seien ab Oktober 2008 noch 82,25 Euro brutto monatlich geschuldet.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die [X.] vom 1. Oktober 2005 bis 31. Mai 2009 3.385,40 Euro brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, abzüglich am 11. März 2009 gezahlter 1.579,02 Euro brutto und abzüglich am 23. Januar 2012 gezahlter 712,18 Euro brutto zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1. Juni 2009 über die monatlich gezahlte Betriebsrente [X.]. 5.217,18 Euro brutto hinaus weitere 82,25 Euro brutto zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise stattgegeben. Der Kläger verfolgt mit der Revision seine Klageanträge, soweit sie abgewiesen wurden, weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung. Im Übrigen beantragen die Parteien die Zurückweisung der jeweils gegnerischen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Die Revision der [X.]eklagten ist begründet und führt zur teilweisen Aufhebung des [X.]erufungsurteils, zur teilweisen Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht für den [X.]raum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2009 kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Die [X.]eklagte ist auch nicht verpflichtet, an den Kläger ab Juni 2009 eine über 5.217,18 Euro brutto hinausgehende monatliche [X.]etriebsrente zu zahlen. Ob, zu welchem [X.]punkt und ggf. in welchem Umfang die [X.]eklagte verpflichtet war, die [X.]etriebsrente des [X.] im [X.] anzupassen, hatte der Senat im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht zu entscheiden.

I. Die Klage, die sich - aufgrund eines zwischenzeitlich auf Antrag des [X.] im Einvernehmen mit der früheren und der jetzigen [X.]eklagten vollzogenen [X.] - nunmehr gegen die [X.] richtet, ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Hierbei handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. [X.]ei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch zukünftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die [X.]esorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa [X.] 9. November 1999 - 3 [X.] - zu A 2 der Gründe, [X.] [X.] § 7 Nr. 96 = EzA [X.] § 7 Nr. 62).

II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die [X.]eklagte für den [X.]raum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2009 kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Die [X.]eklagte hat ihre Verpflichtung zur Anpassung der [X.]etriebsrente des [X.] in den Jahren 2005 und 2008 vollständig erfüllt. Dabei kann zu Gunsten des [X.] unterstellt werden, dass die Anpassung der [X.]etriebsrente nach den Wertungen des § 16 [X.], auf die der Kläger sein [X.]egehren stützt, zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Oktober 2008 zu erfolgen hatte. Die sich daraus höchstens ergebenden Ansprüche des [X.] sind unter [X.]erücksichtigung der im März 2009 und Januar 2012 erfolgten Nachzahlungen erfüllt. Die [X.]eklagte war verpflichtet, die [X.]etriebsrente des [X.] an den seit Rentenbeginn am 1. Juli 2002 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Diese Verpflichtung hat die [X.]eklagte erfüllt. Sie hat an den Kläger ab dem 1. Oktober 2005 eine monatliche [X.]etriebsrente iHv. 4.921,95 Euro brutto, ab dem 1. Juli 2008 eine solche iHv. 5.207,77 Euro brutto und ab dem 1. Oktober 2008 eine monatliche [X.]etriebsrente iHv. 5.217,18 Euro brutto bezahlt. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger aufgrund der [X.] in den Jahren 2005 und 2008 nicht zu. Deshalb kann der Kläger für die [X.] ab Juni 2009 auf Grundlage der Anpassungsverpflichtung der [X.]eklagten in den Jahren 2005 und 2008 auch keine über 5.217,18 Euro brutto monatlich hinausgehende [X.]etriebsrente beanspruchen. Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob und zu welchem Stichtag und ggf. in welchem Umfang die [X.]eklagte verpflichtet war, im [X.] die [X.]etriebsrente des [X.] neuerlich anzupassen. Die Anpassung der [X.]etriebsrente des [X.] im [X.] ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

1. Der Kläger stützt die geltend gemachten Ansprüche nicht auf § 13 PO-A iVm. den hierzu von der vormaligen [X.]eklagten festgelegten [X.]. Er hat sich nicht darauf berufen, dass ihm hiernach eine höhere als die gezahlte [X.]etriebsrente zustünde.

2. Aus § 16 [X.] ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Ansprüche des [X.]. Zu seinen Gunsten kann unterstellt werden, dass die von der vormaligen [X.]eklagten zu § 13 PO-A festgelegten Anpassungsgrundsätze ihm gegenüber nicht verbindlich sind und deshalb die Anpassungsprüfung gemäß § 13 PO-A nach den Grundsätzen des § 16 [X.] zu erfolgen hat. Ebenso kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass die Anpassungsprüfung jeweils zum 1. Oktober stattzufinden hat. Die sich daraus ergebenden Anpassungsverpflichtungen zu den vom Kläger geltend gemachten [X.]en 1. Oktober 2005 und 1. Oktober 2008 sind unter [X.]erücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Nachzahlungen erfüllt. Selbst wenn die [X.]eklagte verpflichtet gewesen wäre, eine Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] zum 1. Juli 2008 vorzunehmen, würde sich kein weiterer Anspruch des [X.] ergeben.

a) Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner über eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die [X.]elange des [X.] und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die [X.]elange des [X.] bestehen grundsätzlich im Ausgleich des [X.] seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. etwa 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 13, [X.]E 123, 319).

Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist für die Ermittlung des [X.] auf den Verbraucherpreisindex für [X.] abzustellen. Dabei kommt es auf den am [X.] vom [X.] veröffentlichten Verbraucherpreisindex an ([X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] - Rn. 28 f., [X.] [X.] § 16 Nr. 74 = EzA [X.] § 16 Nr. 60; 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 24, [X.] 2012, 454). Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 [X.] für [X.] vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der [X.] nach dem 31. Dezember 2002 liegt (vgl. [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 13, [X.]E 123, 319; 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 22 f. aaO). Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum [X.] zu ermitteln. Hierzu bietet sich die sog. [X.] an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für [X.]räume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für [X.] jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechenschritt der Verbraucherpreisindex für [X.], Stand Dezember 2002 ins Verhältnis zu setzen ist zum Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995), ebenfalls Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem [X.] (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 25, aaO).

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat die [X.]eklagte ihre [X.] zu den beiden vom Kläger für zutreffend gehaltenen Stichtagen 1. Oktober 2005 und 1. Oktober 2008 und auch zu dem nach § 16 [X.] möglicherweise maßgeblichen [X.] 1. Juli 2008 erfüllt.

aa) Zum Stichtag 1. Oktober 2005 war die monatliche [X.]etriebsrente des [X.] um 4,52 % auf 4.921,48 Euro brutto zu erhöhen.

Für die Ermittlung des [X.] zum Stichtag 1. Oktober 2005 ist der Verbraucherpreisindex ([X.]asis 2000) maßgebend. Dies war der am 1. Oktober 2005 vom [X.] veröffentlichte Verbraucherpreisindex. Der Verbraucherpreisindex ([X.]asis 2005) kann nicht herangezogen werden, da dieser erst am 29. Februar 2008 veröffentlicht wurde (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 [X.] Rn. 860.1).

Der Verbraucherpreisindex für [X.] ([X.]asis 2000) betrug im Dezember 2002 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex für [X.] in einem Verhältnis von 1 : 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für [X.] ist der für Juni 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen iHv. 110,8 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 104,38 ergibt. Der Verbraucherpreisindex für [X.] ([X.]asis 2000) für September 2005 beläuft sich auf 109,1. Danach errechnet sich eine prozentuale Steigerung seit Rentenbeginn am 1. Juli 2002 bis zu dem Stichtag 1. Oktober 2005 iHv. 4,52 % ([109,1 : 104,38 - 1] x 100). Der Kläger kann daher ab dem 1. Oktober 2005 eine monatliche [X.]etriebsrente iHv. 4.921,48 Euro brutto beanspruchen. Unter [X.]erücksichtigung der Nachzahlungen im März 2009 und Januar 2012 hat die [X.]eklagte ab dem 1. Oktober 2005 monatliche Rentenleistungen iHv. 4.921,95 Euro brutto erbracht und damit den Anspruch des [X.] vollständig erfüllt (§ 362 Abs. 1 [X.]G[X.]).

bb) Die [X.]eklagte ist ihrer Verpflichtung zur Anpassung der [X.]etriebsrente des [X.] auch im [X.] nachgekommen. Dabei kann dahinstehen, ob die Anpassung zum 1. Juli 2008 oder zum 1. Oktober 2008 zu erfolgen hat. Jedenfalls sind die sich ergebenden Ansprüche des [X.] unter [X.]erücksichtigung der im März 2009 und Januar 2012 erfolgten Nachzahlungen erfüllt.

Die [X.]eklagte war auch bei der Anpassungsprüfung im [X.] verpflichtet, die [X.]etriebsrente des [X.] an den seit Rentenbeginn am 1. Juli 2002 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Dafür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen [X.] zu ermitteln (vgl. [X.] 28. April 1992 - 3 [X.] - zu II der Gründe, [X.]E 70, 137; 30. August 2005 - 3 [X.] - zu II 1 c aa der Gründe, [X.]E 115, 353; 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 13, [X.]E 123, 319; 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 21 ff., [X.] 2012, 454) und entgegen der Auffassung des [X.] und des [X.] nicht lediglich der in den letzten drei Jahren vor der Anpassungsprüfung eingetretene Kaufkraftverlust. Die [X.]erechnung des [X.] hat nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unter Zugrundelegung des bereits vor dem 1. Juli 2008 vom [X.] veröffentlichten Verbraucherpreisindex für [X.] ([X.]asis 2005) zu erfolgen, wobei für [X.]räume vor dem 1. Januar 2003 der nach der [X.] auf den Verbraucherpreisindex umzurechnende Preisindex für die Lebenshaltungskosten von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) maßgeblich ist. Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf zum 1. Juli 2008 auf 10,6 % und zum 1. Oktober 2008 auf 10,8 %. Unter [X.]erücksichtigung der Nachzahlungen hat die [X.]eklagte an den Kläger ab dem 1. Juli 2008 eine [X.]etriebsrente iHv. 5.207,77 Euro brutto monatlich und ab dem 1. Oktober 2008 eine [X.]etriebsrente iHv. 5.217,18 Euro brutto monatlich bezahlt. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger gegen die [X.]eklagte aufgrund der Anpassung der [X.]etriebsrente im [X.] nicht zu.

(1) Der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum 1. Juli 2008 beläuft sich auf 10,6 %. Der Verbraucherpreisindex für [X.] ([X.]asis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für [X.] ([X.]asis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für [X.] ist der für Juni 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) von 110,8 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 96,75 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Juni 2008 gültigen Verbraucherpreisindex ([X.]asis 2005) von [X.] Danach errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 10,6 % ([107,0 : 96,75 - 1] x 100).

(2) Der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Stichtag 1. Oktober 2008 beläuft sich auf 10,8 %. Der Verbraucherpreisindex für [X.] ([X.]asis 2005) für September 2008 beträgt 107,2. Daraus errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 10,8 % ([107,2 : 96,75 - 1] x 100).

(3) Danach beträgt die von der [X.]eklagten bei einer Anpassung zum 1. Juli 2008 geschuldete [X.]etriebsrente ab dem 1. Juli 2008 monatlich 5.207,77 Euro brutto ([X.] iHv. 4.708,65 Euro brutto erhöht um 10,6 %) und bei einer Anpassung zum 1. Oktober 2008 ab diesem Tag monatlich 5.217,18 Euro brutto ([X.] iHv. 4.708,65 Euro brutto erhöht um 10,8 %). Diese Ansprüche des [X.] hat die [X.]eklagte unter [X.]erücksichtigung der am 11. März 2009 und am 23. Januar 2012 erfolgten Nachzahlungen vollständig erfüllt, § 362 Abs. 1 [X.]G[X.].

3. Dem Kläger stehen gegen die [X.]eklagte auch keine Zinsansprüche hinsichtlich der Anpassungsforderungen für die [X.]räume bis zu den Nachzahlungen am 11. März 2009 und am 23. Januar 2012 zu, denn die Anpassung hat nach den Wertungen des § 16 [X.] zu erfolgen, weshalb Zinsen auf die Anpassungsforderungen vor Rechtskraft des Urteils über die Anpassungsforderung nicht verlangt werden können (vgl. ausführlich [X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] - Rn. 31 f., [X.] [X.] § 16 Nr. 74 = EzA [X.] § 16 Nr. 60).

III. [X.] hat der Kläger zu tragen, § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    S. Hopfner    

        

    G. Kanzleiter    

                 

Meta

3 AZR 218/10

27.03.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Duisburg, 7. Mai 2009, Az: 1 Ca 1721/08, Urteil

§ 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 Nr 1 BetrAVG, § 30c Abs 4 BetrAVG, § 362 Abs 1 BGB, § 258 ZPO, § 259 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.03.2012, Az. 3 AZR 218/10 (REWIS RS 2012, 7675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7675

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

11 Ca 9976/12

2 Sa 818/12

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.