Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, Az. 4 AZR 300/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 6325

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Gegenstand

Eingruppierung einer Oberärztin - Entgeltgr Ä5 Buchst b TV-Ärzte HE - größere Organisationseinheit - zusammenfassende Bewertung von Arbeitsvorgängen


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2010 - 19/2 [X.] 613/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verpflichtung der Beklagten mit Ablauf des 31. Juli 2011 endet.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach dem Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den [X.] Universitätskliniken vom 30. November 2006 ([X.] [X.]).

2

Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1992, zunächst auf der Grundlage eines mit dem [X.] geschlossenen Arbeitsvertrages, als Ärztin in der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Klinikums der U in F beschäftigt. Seit dem Monat Juli 2002 ist die Klägerin Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Eine Zusatzausbildung ist in diesem Fachgebiet nach der Weiterbildungsordnung der [X.] nur für „forensische Psychiatrie“ vorgesehen und für die Tätigkeiten der Klägerin nicht erforderlich.

3

Die Klinik, in der die Klägerin beschäftigt ist, umfasst sechs Stationen, drei Ambulanzen sowie die Bereiche der Psychosomatik und Sexualmedizin. Sie verfügt über 129 stationäre Plätze und 20 Plätze im Bereich der Tagesklinik. Die Klägerin leitete ab dem Monat August 2004 aufgrund der Anweisung des Leitenden Arztes verschiedene Stationen der Klinik. Ab Januar 2005 übernahm sie auf Weisung des Leitenden Arztes die Leitung der sozialpsychiatrischen Tagesklinik (Station 93-8), in der die teilstationäre Behandlung psychischer Erkrankungen stattfindet. In der Tagesklinik werden ua. Patienten behandelt, die zuvor in der Station [X.] (Station 93-13) aufgenommen waren. Es stehen dort 20 teilstationäre und acht - in die einzelnen Stationen integrierte - tagesklinische Betten bzw. Behandlungsplätze zur Verfügung. Der Tagesklinik sind ein Arzt, ein Psychologe, zwei Diplom-Psychologen in der Weiterbildung, fünf Pflegekräfte, eine Gruppenleitung, eine Sekretärin, eine Ergotherapeutin, ein Psychotherapeut und ein Sozialarbeiter zugeordnet.

4

Der Klägerin wurde vom Leitenden Arzt der Klinik mit Beginn des Monats April 2007 zusätzlich die Leitung der Station [X.] (Station 93-13) übertragen. Diese Station umfasst 22 vollstationäre Betten sowie zwei tagesklinische Behandlungsplätze. Es sind zwei weitere Ärzte und ein Psychologe tätig. Ferner sind der Station 18 Pflegekräfte (14 [X.]), eine Gruppenleitung und eine Stationssekretärin, ein Ergotherapeut, ein Psychotherapeut und eine Sozialarbeiterin zugewiesen. Die Leitung dieser Station stellt nach den Feststellungen des [X.] die zeitlich überwiegende Tätigkeit der Klägerin dar. Im Übrigen ist sie mit der Leitung der Tagesklinik befasst. Mit Beschluss vom 5. November 2007 bestätigte der [X.] die bestehenden Strukturen in der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie.

5

Nach Inkrafttreten des [X.] [X.] am 1. Januar 2007 wurde die Klägerin zunächst der [X.] Ä 4 (Buchst. a) [X.] [X.], der für das Arbeitsverhältnis der Parteien sowohl aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme als [X.] maßgebend ist, zugeordnet. Hiergegen wandte sie sich mit Schreiben vom 25. Mai 2007 und verlangte erfolglos eine Eingruppierung nach der [X.] Ä 5 [X.] [X.]. Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach § 100h Abs. 4 [X.] Hochschulgesetz (idF des Gesetzes vom 5. November 2007, GVBl. [X.] I S. 710) auf die Beklagte über. Nach § 6 der Satzung des [X.]s der [X.] leitet der [X.] das [X.] und ist Vorgesetzter der Beschäftigten.

6

Das Leitungsteam der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie beschloss auf Vorschlag des Leitenden Arztes, die Aufgabenverteilung in der Klinik mit Wirkung vom 14. April 2008 zu ändern. Die Klägerin übernahm daher ab diesem Datum neben der Leitung der Tagesklinik (Station 93-8), die der Station der [X.] (Station 93-4) und der Station [X.] (Station 93-7), während die der Station [X.] (Station 93-13) entfiel.

7

Mit ihrer Klage machte die Klägerin ein Entgelt nach der [X.] Ä 5, Stufe 2, hilfsweise Stufe 1 [X.] [X.] geltend. Im Verlauf des [X.] lehnte der vom Leitenden Arzt mit Schreiben vom 16. April 2008 informierte [X.] die Organisationsänderungen vom 14. April 2008 mit Beschluss vom 25. August 2008 ab und wies den Leitenden Arzt an, die mit Beschluss vom 5. November 2007 gebilligte Struktur beizubehalten. In der Folge wurden die bereits umgesetzten Organisationsänderungen zum 19. Januar 2009 rückgängig gemacht. Die Klägerin übernahm nun neben der Leitung der sozialpsychiatrischen Tagesklinik wieder die der Station [X.]. Zum 1. Mai 2009 gab die Klägerin aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung der [X.] vom 24. April 2009 die Leitung der Station [X.] wieder ab und stattdessen wurde ihr vorübergehend die kommissarische Leitung der [X.] (Station 93-4) und der [X.] übertragen. Neben der Klägerin ist in der [X.] ein weiterer Arzt tätig, in der [X.] drei weitere Ärzte. Der Klägerin wurde aufgrund der mit der kommissarischen Übertragung der [X.] verbundenen Unterstellung von insgesamt fünf Ärzten eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der [X.] Ä 4, Stufe 2, und der [X.] Ä 5, Stufe 1 [X.] [X.] gezahlt.

8

Die Klägerin macht geltend, sie erfülle die Voraussetzungen der [X.] Ä 5 Buchst. b [X.] [X.] aufgrund der Übernahme von Leitungsfunktionen seit dem Monat August 2004. Eine ausdrückliche Übertragung durch den [X.] sei neben der Weisung des Chefarztes nicht erforderlich. Der [X.] habe durch den Beschluss vom 5. November 2007 die zugrunde liegende Struktur gebilligt. In Bezug auf die Station [X.] und die Tagesklinik existiere daher eine ausdrückliche Anordnung zur Übertragung der Leitung. Bei der Tagesklinik und der Station [X.] handele es sich jeweils um größere Organisationseinheiten im [X.]. Zumindest ergebe sich das tarifliche Erfordernis auf der Grundlage einer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.] vorzunehmenden Zusammenrechnung.

9

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 1. April 2007 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 5 Stufe 1 des [X.] für die Ärztinnen und Ärzte an den [X.] Universitätskliniken (TV-Ärzte [X.]) und seit April 2009 Vergütung nach der [X.] Ä 5 Stufe 2 TV-Ärzte [X.] zu zahlen und die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der [X.] Ä 5 Stufe 1 bzw. Stufe 2 TV-Ärzte [X.] und der [X.] Ä 4 Stufe 1 bzw. seit 1. Januar 2009 Stufe 2 TV-Ärzte [X.] vom jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

        

2.    

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1,

                 

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. April 2008 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 5 Stufe 1 des [X.] für die Ärztinnen und Ärzte an den [X.] Universitätskliniken (TV-Ärzte [X.]) zu bezahlen und die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der [X.] Ä 5 Stufe 1 TV-Ärzte [X.] und der [X.] Ä 4 Stufe 1 bzw. seit 1. Januar 2009 Stufe 2 TV-Ärzte [X.] ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

        

3.    

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2,

                 

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin vom 1. Januar 2007 bis 31. Oktober 2008 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 5 Stufe 1 des [X.] für die Ärztinnen und Ärzte an den [X.] Universitätskliniken (TV-Ärzte [X.]) und ab 1. November 2008 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 5 Stufe 2 TV-Ärzte [X.] zu bezahlen und die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der [X.] Ä 5 Stufe 1 bzw. Stufe 2 TV-Ärzte [X.] und der [X.] Ä 4 Stufe 1 bzw. seit 1. Januar 2009 Stufe 2 TV-Ärzte [X.] ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es fehle an einer Unterstellung von mindestens fünf Ärzten. Die Klägerin leite auch keine größere Organisationseinheit. Eine solche sei aufgrund der erforderlichen Vergleichbarkeit mit dem [X.] der zweiten Alternative der [X.] Ä 5 Buchst. b [X.] [X.] nur dann anzunehmen, wenn dem Facharzt mindestens „fünf Ärztinnen und/oder Ärzte“ unterstellt seien. Die Anzahl der Betten und deren Belegung sei unerheblich. Eine „Zusammenrechnung“ der Stationen sei nach dem eindeutigen Wortlaut des [X.] nicht zulässig. Zudem verkenne die Klägerin, dass es sich bei der Leitungstätigkeit in den beiden Stationen um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handele.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Im Verlauf des Revisionsverfahrens ist die Klägerin mit Ablauf des 31. Juli 2011 bei der [X.] ausgeschieden. Sie beantragt die Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, dass die begehrte Feststellung auf die [X.] bis zum Ausscheiden bei der [X.] begrenzt wird.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat der Klage zu Recht im ausgeurteilten Umfang stattgegeben. Die zulässige Feststellungsklage ist insoweit begründet.

I. Der Feststellungsantrag zu 1), den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zutreffend auf das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses begrenzt hat, ist als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht auch hinsichtlich der geltend gemachten [X.], da sich die Höhe des Entgelts auch aus der [X.] ergibt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass selbst für den Fall der Feststellung einer Vergütungspflicht nach der [X.] Ä 5 [X.] [X.] noch Streit über die [X.] besteht (vgl. etwa [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 24, [X.]E 132, 365; 17. November 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 15, [X.] 2011, 304).

II. Die Klage ist begründet.

1. Die für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher Bezugnahme maßgebenden Tarifregelungen des [X.] [X.] lauten:

        

„§ 10 

        

Eingruppierung

        

(1)     

Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der folgenden Entgeltordnung:

                 

[X.]

Bezeichnung

                 

...     

        
                 

Ä 3     

Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem oder seinem Fachgebiet

                                   
                 

Ä 4     

a)    

Fachärztin oder Facharzt mit fakultativer Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung in ihrem oder seinem Fachgebiet und anschließender zweijähriger entsprechender Tätigkeit

                                            
                          

b)    

Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem oder seinem Fachgebiet, für das in der Weiterbildungsordnung eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung entweder nicht vorgesehen ist oder zwar vorgesehen, aber für die auszuübende Tätigkeit nicht erforderlich ist, nach vierjähriger fachärztlicher Tätigkeit

                          

...     

        
                          

e)    

Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit, der oder dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers mindestens vier Ärztinnen und/oder Ärzte ständig unterstellt sind

                                            
                 

Ä 5     

a)    

Fachärztin oder Facharzt mit fakultativer Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung in ihrem oder seinem Fachgebiet und mit entsprechender Tätigkeit, der oder dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers die Leitung eines entsprechenden Funktionsbereiches oder einer vergleichbaren sonstigen Organisationseinheit übertragen worden ist oder mindestens fünf Ärztinnen und/oder Ärzte ständig unterstellt sind

                                            
                          

b)    

Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem oder seinem Fachgebiet, für das in der Weiterbildungsordnung eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung entweder nicht vorgesehen ist oder zwar vorgesehen, aber für die auszuübende Tätigkeit nicht erforderlich ist, der oder dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers die Leitung einer größeren Organisationseinheit übertragen worden ist oder mindestens fünf Ärztinnen und/oder Ärzte ständig unterstellt sind

                 

…       

        
                          

Protokollnotiz zu Ä 4 a), Ä 5 a):

                          

Soweit eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung in einem Fachgebiet gefordert wird, setzt die Erfüllung dieser Anforderung den erfolgreichen Abschluss des [X.] voraus.

                          

…       

                          

Protokollnotiz zu Ä 5 a):

                          

Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets.

                          

...     

        

(2)     

Ärztinnen und Ärzte sind in der [X.] eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer [X.], wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser [X.] erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

        

…       

        
                 

Protokollnotiz zu § 10 Absatz 2 bis 5:

                 

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich [X.]), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin oder des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

2. Die Klägerin erfüllt nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen aufgrund der ihr von der Beklagten seit dem 1. April 2007 übertragenen Tätigkeit - der Leitung der Station [X.] und der Tagesklinik - das [X.] der [X.] Ä 5 Buchst. b, erste Alternative (Leitung einer größeren Organisationseinheit) [X.] [X.].

a) Bei der Klägerin handelt es sich entsprechend dieses [X.]es um eine Fachärztin mit entsprechender Tätigkeit in ihrem Fachgebiet. Eine Zusatzausbildung ist in ihrem Fachgebiet nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer [X.] nur für „forensische Psychiatrie“ vorgesehen, für ihre Tätigkeit jedoch nicht erforderlich.

b) Durch ausdrückliche Anordnung der Beklagten ist der Klägerin neben der Leitung der Tagesklinik seit dem 1. April 2007 zudem die Leitung der Station [X.] der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie übertragen worden. Das ergibt sich, wovon das [X.] zutreffend ausgegangen ist, aus dem Beschluss vom 25. August 2008, den der Klinikvorstand als zuständiges Vertretungsorgan der Beklagten gefasst hat. Erneut bestätigt werden darin die im Beschluss vom 5. November 2007 gebilligten Strukturen innerhalb der Klinik, einschließlich der bereits erfolgten Übertragung der Leitung der Tagesklinik und der Leitung der Station [X.] ab dem 1. April 2007. Dies wird auch von der Revision so gesehen und von ihr nicht angegriffen.

c) Allerdings erfüllt die Klägerin entgegen ihrer Auffassung aufgrund der Leitung der Station [X.] und der Tagesklinik nicht bereits das [X.] der [X.] Ä 5 Buchst. b, zweite Alternative (Unterstellung von fünf Ärztinnen) [X.] [X.]. Ihr sind nicht mindestens fünf Ärztinnen (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets die weibliche Form gewählt) unterstellt. Diese Anforderung wäre auch dann nicht erfüllt, wenn das neue und daher unzulässige Vorbringen der Klägerin in der Revisionsinstanz (§ 559 Abs. 1 ZPO), der ihr unterstellte psychologische Psychotherapeut sei approbiert, berücksichtigt werden könnte. Das tarifliche [X.] unterscheidet sich von demjenigen in der von der Klägerin genannten Fallgestaltung, das Gegenstand der Entscheidung des [X.]s vom 20. April 2011 war. Dort hatte es der [X.] - kurz zusammengefasst - bei der Eingruppierung nach der [X.] III (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der [X.] vom 17. August 2006 als möglich angesehen, dass sich das tariflich vorgesehene Maß der oberärztlichen Verantwortung uU auch dann ergeben kann, wenn sich die Weisungsbefugnis einer Ärztin auf andere Personen bezieht, die den Fachärztinnen vergleichbar innerhalb der Organisationseinheit der Klinik eine herausgehobene Verantwortung für [X.] tragen und außerdem eine der fachärztlichen vergleichbare Ausbildung und Qualifikation aufweisen (- 4 [X.] - Rn. 31, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 43). Das im damaligen Fall maßgebende [X.] fordert allerdings nicht die Unterstellung einer bestimmten Anzahl von „Ärztinnen und/oder Ärzten“. Anders in dem hier einschlägigen [X.] [X.]. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt.

d) Erfüllt ist jedoch das [X.] der [X.] Ä 5 Buchst. b, erste Alternative (Leitung einer größeren Organisationseinheit) [X.] [X.].

aa) Bei der Leitung der Station [X.] und der Tagesklinik handelt es sich, wovon auch das [X.] zutreffend ausgegangen ist, um zwei getrennte Arbeitsvorgänge.

(1) Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] [X.] entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den [X.]en einer [X.], wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge (zur Auslegung des Begriffs [X.] 17. November 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 31, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 28) anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.]es oder mehrerer [X.]e dieser [X.] erfüllen. Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis ([X.] 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 310). Für die Eingruppierung von [X.] nach dem [X.]/[X.] hat der [X.] schon mehrfach (zB 15. Dezember 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 26, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 33) darauf hingewiesen, dass die Ausübung einer bestimmten Funktion oder die Übernahme einer Leitungstätigkeit häufig für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs spricht, dies jedoch nicht für nebeneinander ausgeübte Leitungstätigkeiten für verschiedene Bereiche gilt, die ggf. tariflich unterschiedlich bewertet werden können. Nach der tariflichen Systematik kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass bei nebeneinander ausgeübter Leitung verschiedener Teilbereiche iSv. § 16 Buchst. [X.]/[X.] ein einheitlicher Arbeitsvorgang gegeben ist ([X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 70 f.).

(2) Bei der Leitung der Tagesklinik und der Station [X.] handelt es sich daher um zwei Arbeitsvorgänge. Die Tätigkeit der Klägerin ist jeweils auf die Leitung der einzelnen Stationen und auf die Behandlung sowie Sicherstellung der Behandlung der in der jeweiligen organisatorischen Einheit aufgenommenen Patienten gerichtet und damit auf zwei verschiedene Arbeitsergebnisse.

Ein einziger einheitlicher Arbeitsvorgang könnte sich nur dann ergeben, wenn die gesamte Tätigkeit der Klägerin, also die der Leitung der Tagesklinik und die der Station [X.], demselben einheitlichen Arbeitsergebnis diente. Davon kann nach dem Vorbringen der Klägerin und entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten nicht ausgegangen werden. Die Arbeitsergebnisse der stationären Behandlung schizophrener Patienten unterscheiden sich von den Tätigkeiten in der Tagesklinik, die sich der teilstationären Behandlung eines breiten Spektrums psychischer Erkrankungen widmen. Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass in der Tagesklinik auch die sozialpsychiatrische Integration von schizophrenen Menschen zum Tätigkeitsspektrum gehört. Es handelt sich nach dem Vortrag der Klägerin zwar um einen - nicht näher bezifferten - „großen Teil“ der in der Station [X.] behandelten Patienten. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die stationäre Behandlung stets als „Zwischenarbeitsergebnis“ zum Ziel hat, eine weitere Behandlung in der Tagesklinik durch die Klägerin zu ermöglichen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die in der Station [X.] und der Tagesklinik von den Beschäftigten auszuübenden Tätigkeiten von einer einheitlichen Leitung miteinander koordiniert und inhaltlich in Einklang gebracht werden müssen.

[X.]) Maßgebend ist daher zunächst, ob bei der Leitung der Station [X.] als überwiegend auszuübender Tätigkeit der Klägerin die Anforderungen des allein noch in Betracht kommenden [X.]es der [X.] Ä 5 Buchst. b, erste Alternative (Leitung einer größeren Organisationseinheit) [X.] [X.] erfüllt sind.

(1) Bei der Station [X.] handelt es sich um eine „Organisationseinheit“ iSd. tariflichen Merkmales.

(a) Der Begriff „Organisationseinheit“ beinhaltet, dass eine organisatorisch abgrenzbare Einheit mit gewisser organisatorischer Verselbständigung vorhanden ist. Weiterhin wird - wovon auch das [X.] zutreffend ausgegangen ist - eine „Organisationseinheit“ iSd. [X.] Ä 5 [X.] [X.] in der Regel nur dann gegeben sein, wenn die Einheit auf unbestimmte Dauer oder jedenfalls für einen nicht unerheblichen Zeitraum eingerichtet ist und ihren Zweck mit eigener Ausstattung, eigenen Sachmitteln und Räumen sowie mit eigenem nichtärztlichen und ärztlichen Personal erfüllt. Dagegen genügt die bloße Aufgabenerfüllung mit wechselndem Personal für die Abgrenzung einer Organisationseinheit nicht (vgl. [X.] 17. November 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 41, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr .  28; im Ergebnis ähnlich 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 35 - 38, [X.]E 132, 365 für das Merkmal „Teilbereich einer Klinik oder Abteilung“ iSd. [X.] Ä 3 [X.]/[X.]). Zwar haben vorliegend die Tarifvertragsparteien anders als die des [X.]/[X.] und des [X.]/[X.] bei dem dort verwendeten Begriff des „Teilbereichs“ (vgl. dazu ausf. [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 29 ff., [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9) davon abgesehen, den Begriff der Organisationseinheit an die Organisationsbereiche „Klinik beziehungsweise Abteilung“ anzubinden. Die Systematik der Entgeltstruktur zeigt jedoch - insbesondere in den [X.]n Ä 5 und Ä 6 [X.] [X.] -, dass sie sich auf eine Hierarchiestruktur innerhalb der übergeordneten Einrichtung einer Klinik oder Abteilung beziehen, die von einer Leitenden Ärztin geleitet wird, der eine ständige Vertreterin zur Seite steht.

(b) Diese Voraussetzungen sind bei der Station [X.] ersichtlich erfüllt. Davon gehen auch die Parteien, ebenso wie für die Tagesklinik, übereinstimmend aus. Streitig ist zwischen ihnen lediglich, ob es sich um eine „größere“ Organisationseinheit handelt.

(2) Ob es sich bei der Station [X.] um eine „größere Organisationseinheit“ im [X.] handelt, erscheint nach den derzeitigen Feststellungen nicht gesichert.

(a) Die Tarifvertragsparteien haben nicht definiert, was sie unter einer „größeren Organisationseinheit“ verstehen. Anhaltspunkte ergeben sich jedoch im Zusammenhang mit den Fallgestaltungen des [X.]es der [X.] Ä 5 Buchst. a [X.] [X.] und dem dort genannten Tatbestandsmerkmal der „vergleichbaren sonstigen Organisationseinheit“.

(aa) Das Merkmal der „vergleichbaren sonstigen Organisationseinheit“ bezieht sich, wie das [X.] der [X.] Ä 5 Buchst. a, erste Alternative [X.] [X.] hinsichtlich der „Vergleichbarkeit“ auf das Merkmal des [X.]. Da dieser nicht vorrangig mit einer quantitativen Größenanforderung belegt worden ist, sondern sich nach seiner medizinisch-inhaltlichen Bedeutung bestimmt, ist die „vergleichbare sonstige Organisationseinheit“ ebenfalls vorrangig medizinisch definiert. Eine quantitative Größenanforderung ist insofern zusätzlich einzubeziehen als auch Funktionsbereiche regelmäßig über eine bestimmte Mindestgröße verfügen. Orientierung bietet insofern die letzte der in dem [X.] der [X.] Ä 5 Buchst. a [X.] [X.] genannte Fallgestaltung, nämlich die ständige Unterstellung von mindestens fünf Ärztinnen und/oder Ärzten. Zwar ist diese genau definierte Zahl hier weder für den Funktionsbereich noch für die „vergleichbare sonstige Organisationseinheit“ vorgeschrieben. Deshalb ist auch die Annahme der Revision unzutreffend, eine „größere Organisationseinheit“ scheide schon deshalb aus, weil der Klägerin nicht fünf Ärztinnen unterstellt seien. Jedoch liegt darin, dass die Tarifvertragsparteien die drei hier fraglichen Fallgestaltungen des [X.]es gleich bewerten, ein Anhaltspunkt, der als einer von verschiedenen Aspekten in die Betrachtung einfließen kann, um im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen, ob eine medizinisch bestimmte Organisationseinheit unter den unbestimmten Rechtsbegriff der „vergleichbaren sonstigen Organisationseinheit“ fällt ([X.] 17. November 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 39, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 28).

([X.]) Nach diesen Maßgaben ist für die Annahme einer „größeren Organisationseinheit“ iSd. [X.]es der [X.] Ä 5 Buchst. b [X.] [X.] erforderlich, wie die verwendete Steigerungsform „größere“ und der systematische Zusammenhang zur [X.] Ä 5 Buchst. a [X.] [X.] zeigt, dass es sich um eine zumindest quantitativ bedeutendere Organisationseinheit innerhalb einer Klinik oder Abteilung handelt.

Die gegenüber dem [X.] der [X.] Ä 5 Buchst. a [X.] [X.] insoweit höheren Anforderungen erklären sich insbesondere aus dem Umstand, dass bei dem [X.] der [X.] Ä 5 Buchst. b [X.] [X.] eine Weiterbildung nicht vorausgesetzt ist. Zugleich ist aber zu berücksichtigen, dass sowohl für die Erfüllung des [X.]es der [X.] Ä 5 Buchst. a als auch der [X.] Ä 5 Buchst. b [X.] [X.] es jeweils ausreicht, dass der Fachärztin „mindestens fünf Ärztinnen und/oder Ärzte ständig unterstellt“ sind. Deshalb drückt das Merkmal der „größeren“ Organisationseinheit ([X.] Ä 5 Buchst. b) im Vergleich zur „vergleichbaren sonstigen Organisationseinheit“ ([X.] Ä 5 Buchst. a) keine erheblich unterschiedlichen Anforderungen aus.

([X.]) Bei der Beurteilung, ob das [X.] erfüllt ist, sind die gesamten Umstände, vor allem die Anzahl der beschäftigten Ärztinnen, des Pflegepersonals sowie das weiteren Personals, welches unmittelbar in der Patientenversorgung beschäftigt ist, vorrangig zu beachten. Zu berücksichtigen sind ua. auch die zur Verfügung stehenden Behandlungsplätze oder Betten. Indem die Tarifvertragsparteien mit den Merkmalen „Funktionsbereich“ und „Organisationseinheit“ zugleich an bestehende betriebliche Gegebenheiten anknüpfen, sind in der Regel die Gegebenheiten in der jeweiligen Klinik für die Beurteilung herzuziehen. Ein anderes kann dann in Betracht kommen, wenn beachtliche Besonderheiten in der Organisationsstruktur einer Klinik einen anderen Beurteilungsmaßstab gebieten.

(b) Gegen die Annahme, bei der Station [X.] handele es sich um eine „größere Organisationseinheit“ spricht vor allem, dass der Station [X.] lediglich zwei weitere Ärztinnen zugeordnet sind und die Anzahl des weiteren in der Krankenversorgung tätigen Personals sich von den anderen Stationen, jedenfalls soweit Feststellungen hierzu getroffen wurden, nicht in einem signifikanten Ausmaß unterscheidet. Ähnliches gilt für die Zahl der auf der Station [X.] vorhandenen Betten.

[X.]) Der [X.] muss allerdings nicht abschließend darüber befinden, ob es sich bei der Station [X.] um eine „größere Organisationseinheit“ iSd. [X.]es handelt. Das tarifliche Erfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall jedenfalls in Anwendung von § 10 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.] durch eine zusammenfassende Betrachtung der beiden Arbeitsvorgänge „Leitung der Station [X.]“ und „Leitung der Tagesklinik“.

(1) Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.] können zur Beurteilung, ob eine tarifliche Anforderung erfüllt ist, die Arbeitsvorgänge zusammen beurteilt werden, wenn die Feststellung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge erfolgen kann.

(a) Die Tarifnorm greift damit auf den in § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] ausgesprochenen Grundsatz zurück, wonach die Ärztin in diejenige [X.] eingruppiert ist, deren [X.]en die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Zwar wird dieser Grundsatz für den Regelfall in § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] insofern wieder eingeschränkt, als danach die auszuübende Tätigkeit den [X.]en einer [X.] schon dann entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen der jeweiligen [X.] erfüllen. Dann bedarf es auch nur einer Überprüfung derjenigen Arbeitsvorgänge, die die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Ärztin ausmachen.

Kann jedoch die Erfüllung einer tariflichen Anforderung erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.]), ist nach dem Willen der Tarifvertragsparteien hierzu erforderlichenfalls die gesamte Tätigkeit des Beschäftigten, also die Summe aller seiner Arbeitsvorgänge, zu überprüfen (zum inhaltsgleichen § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.]: [X.] 25. November 1981 - 4 [X.] - [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 51 = EzA [X.] §§ 22 - 23 [X.]. [X.] sowie 16. Juni 1982 - 4 [X.] -). In Anwendung der Bestimmung ist es begrifflich und rechtlich möglich, dass sich die Erfüllung eines tariflichen Merkmales, welches auch quantitativen und/oder qualitativen Charakter hat, erst aus der Zusammenfassung aller Arbeitsvorgänge einer Ärztin ergibt (zu „gründlichen Fachkenntnissen“ [X.] 24. August 1983 - 4 [X.] - [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 78; zur „besonderen Verantwortung“ nach der [X.]. IIa Fallgr. 8 [X.] 6. Juni 1984 - 4 [X.] - [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 90; generell für Qualifikations- oder [X.] 8. Februar 1978 - 4 [X.] - [X.]E 30, 32).

(b) Dabei lässt sich nicht abstrakt festlegen, nach welchen Kriterien eine tarifliche Anforderung eines [X.]es im Regelfall erst bei einer Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann. Die Worte „in der Regel“ sind auf den konkreten Fall zu beziehen und bedeuten, dass bei Fallgestaltungen der jeweils vorliegenden Art die Erfüllung einer bestimmten Anforderung regelmäßig erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann (ausf. [X.] 20. Juli 1983 - 4 [X.] 271/83 - [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 75).

(2) Das [X.] ist zu Recht von einer zusammenfassenden Betrachtung der beiden Leitungstätigkeiten der Klägerin ausgegangen und hat im Ergebnis zutreffend eine Eingruppierung der Klägerin nach der [X.] Ä 5 Buchst. b, erste Alternative (Leitung einer größeren Organisationseinheit) [X.] [X.] angenommen. Aus der zusammenfassenden Betrachtung der beiden Arbeitsvorgänge ergibt sich, dass die auszuübende Tätigkeit der Klägerin der Leitung einer größeren Organisationseinheit iSd. [X.]es entspricht.

(a) Der Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum als auszuübende Tätigkeit die Leitung der Station [X.] und die der Tagesklinik übertragen. Dass während der Leitung einer der beiden Stationen die Leitung der jeweils anderen Station von einer anderen Person übernommen wurde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr verdeutlichen die von der Klägerin vorgelegten Wochenpläne, dass sie während ihrer gesamten Tätigkeit als medizinisch und organisatorisch verantwortliche Fachärztin für die Leitung beider Stationen zur Verfügung steht und diesen Leitungsaufgaben stets nachzukommen hat.

(b) Eine zusammenfassende Betrachtung der Station [X.] und der Tagesklinik ergibt, dass es sich bezogen auf die anderen Stationen der Klinik dabei um eine „größere Organisationseinheit“ im [X.] handelt. Das folgt sowohl aus der Zahl des dort beschäftigten Pflegepersonals, dem weiteren in der Krankenversorgung tätigen nichtärztlichen Personal sowie der Anzahl der Betten und Behandlungsplätze. In beiden Stationen sind zusammen 38 Beschäftigte tätig, und zwar neben den Ärztinnen zwei Psychologen, zwei Gruppenleitungen, 23 Pflegekräfte, zwei Ergotherapeutinnen, zwei Psychotherapeuten und zwei Sozialarbeiter. Die Station [X.] verfügt über 22 Betten und zwei tagesklinische Behandlungsplätze, die Tagesklinik über 20 teilstationäre Betten sowie Behandlungsplätze. Damit liegen nach den Feststellungen des [X.]s insgesamt 42 von insgesamt 129 Betten bzw. [X.] der Klinik, die sechs Stationen einschließlich der Tagesklinik umfasst, im Verantwortungsbereich der Klägerin. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Klägerin insgesamt (nur) drei weitere Ärztinnen, demgegenüber allerdings auch zwei Psychotherapeuten unterstellt sind, ist im Rahmen einer zusammenfassenden Bewertung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.] davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Klägerin der Leitung einer „größeren Organisationseinheit“ iSd. [X.] Ä 5 Buchst. b [X.] [X.] entspricht.

Die Bedeutung des [X.] der Klägerin und der Umfang der von ihr getragenen Verantwortung entspricht der- und demjenigen der Leitung einer Organisationseinheit von der Größe der beiden Stationen. Dass hierbei einzelne Aufgaben stets einer der Stationen zugeordnet werden könnten, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine solche Betrachtungsweise verbietet sich nach dem Regelungszweck des § 10 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.], weil sonst eine zusammenfassende Betrachtung, die die Tarifvertragsparteien gerade als Ausnahme von der Beurteilung einzelner Arbeitsvorgänge ausdrücklich vorgesehen haben, nicht mehr möglich wäre.

(c) Einer zusammenfassenden Betrachtung steht entgegen der Auffassung der Revision nicht entgegen, dass es sich nach dem [X.] um die Leitung „einer“ größeren Organisationseinheit handeln muss. Eine zusammenfassende Betrachtung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.] zeichnet sich gerade dadurch aus, dass mehrere Arbeitsvorgänge einer Gesamtbewertung unterzogen werden. Anderenfalls wäre der Anwendungsbereich der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.] stets dann versperrt, wenn die Tarifvertragsparteien ein quantitatives Element für die Bewertung des einzelnen Arbeitsvorgangs vorsehen. Ein solcher Wille kann nach dem dargestellten Regelungszweck des § 10 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.] und in Abs. 1 derselben Tarifbestimmung den vorangestellten [X.]en nicht entnommen werden.

dd) Der [X.] kann es vorliegend dahinstehen lassen, ob die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit im Zeitraum vom 14. April 2008 bis zum 18. Januar 2009 ihre auszuübende war und deshalb die Leitung der Tagesklinik und der Station [X.] für die Eingruppierung in diesem Zeitraum nicht (mehr) maßgebend gewesen ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, weil die Klägerin meint, die Beklagte müsse sich das Verhalten des Leitenden Arztes zurechnen lassen (dazu [X.] 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 42, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 38), wäre die Klage begründet. Die Klägerin wäre dann für diesen Zeitraum nach der [X.] Ä 5 Buchst. b, zweite Alternative [X.] [X.] zu vergüten, weil ihr ab dem 1. Mai 2009 mindestens fünf Ärztinnen unterstellt waren. Nach den Feststellungen des [X.]s sind - neben einem Arzt in der Tagesklinik - in der Aufnahmeeinheit eine Ärztin und in der Station [X.] drei Ärztinnen tätig.

ee) Schließlich ist die Revision auch nicht deshalb teilweise begründet, weil der Klägerin ab dem 1. Mai 2009 kommissarisch eine andere Tätigkeit übertragen worden ist. Bei der Übertragung dieser Tätigkeit nach § 12 Abs. 1 [X.] [X.] handelt es sich um eine „vorübergehende“. Damit sind die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] nicht gegeben, weil es sich nicht um eine Tätigkeit der Klägerin handelt, die von ihr „nicht nur vorübergehend“, also auf Dauer auszuüben ist. Maßgebend bleibt die „nicht nur vorübergehende“ auszuübende Tätigkeit. Zudem wäre anderenfalls darüber hinaus das [X.] der [X.] Ä 5 Buchst. b, zweite Alternative [X.] [X.] erfüllt, weil auch dann der Klägerin fünf Ärztinnen unterstellt sind. Die Beklagte zahlt - nach ihrer Rechtsauffassung konsequent - der Klägerin auch aufgrund dieses Umstands eine Zulage entsprechend § 12 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der [X.] Ä 4, Stufe 2, und der [X.] Ä 5, Stufe 1 [X.] [X.].

3. Nach alledem kann die Klägerin ab dem 1. April 2009, dem dritten Jahr der Beschäftigung in dieser [X.], nach § 13 Abs. 2 [X.] [X.] ein Entgelt der Stufe 2 verlangen.

III. Die weiteren Hilfsanträge fallen jedenfalls nicht zur Entscheidung an, weshalb es dahinstehen kann, ob diese - unter Berücksichtigung der noch in der Berufungsinstanz gestellten weiteren Anträge - teilweise unbeachtlich sind, weil die nach ihrem Inhalt begehrte Feststellung in dem Hauptantrag bereits enthalten ist (ausf. [X.] 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 16 f., [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 308).

IV. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen.

        

    [X.] am
Bundesarbeitsgericht Prof. Bepler
ist in den Ruhestand getreten und
daher an der Unterschriftsleistung
gehindert.
[X.]    

        

    Winter    

        

    [X.]    

        

        

        

    Plautz    

        

    Weßelkock    

        

        

Meta

4 AZR 300/10

16.05.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 14. Januar 2009, Az: 13 Ca 5356/08, Urteil

§ 1 Abs 1 TVG, § 10 Abs 1 Entgeltgr Ä5 Buchst b TV-Ärzte HE, § 10 Abs 2 S 3 TV-Ärzte HE

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, Az. 4 AZR 300/10 (REWIS RS 2012, 6325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6325

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