Aktenzeichen 4 AZR 300/10

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RCN9GN37KP47EGZAS9

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Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 16.05.2012

Eingruppierung einer Oberärztin - Entgeltgr Ä5 Buchst b TV-Ärzte HE - größere Organisationseinheit - zusammenfassende Bewertung von Arbeitsvorgängen

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