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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. April 2013
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Land-gerichts [X.] vom 21. August 2012 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs.
4 StPO aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in [X.] mit Körperverletzung und mit versuchtem sowie mit vollendetem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf den [X.] beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrü-ge den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Während der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist, hat der [X.]
entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-walts
keinen Bestand.
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Das [X.] hat die Anordnung der Unterbringung des Angeklag-ten in der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 1 StGB gestützt. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt die Anordnung der Maßregel jedoch in formeller Hin-sicht voraus, dass der Täter wegen vor der [X.] begangener [X.] Straftaten schon zweimal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Die vom [X.] hierzu herangezogene Verur-teilung des Angeklagten durch das [X.] in [X.] aus dem [X.], wonach gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen [X.] einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt [X.] ist,
genügt hierfür nicht. Eine in einem früheren Verfahren ausgespro-chene einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG kann als Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur dann berücksichtigt werden, wenn zu erkennen ist, dass der Angeklagte wenigstens
bei einer der ihr [X.] Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Februar 2007
2 StR 28/07, [X.], 171 mwN). Dies ist
angesichts der Höhe der Jugendstrafe bei drei tatmehrheitlich abge-urteilten Straftaten ausgeschlossen.
2. Der Senat verweist die Sache an das [X.] zurück, weil er nicht ausschließen kann, dass ausreichende Feststellungen für eine Maßre-gelanordnung nach § 66 Abs. 3 StGB getroffen werden können. Das neue Tatgericht wird im Rahmen der Ermessensentscheidung insbesondere den nach dem Urteil des [X.] vom 4. Mai 2011
(BVerfGE
128, 326) geltenden erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab (vgl. [X.], Urteile
vom 28. März 2012
5 [X.], [X.], 205, und vom 19.
Oktober 2011
2 [X.], [X.], 213, [X.], Beschlüsse vom 27.
September
2011
4 StR 362/11, [X.], 109, und vom 2. Au-gust
2011
3 StR 208/11, [X.]R StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1) zu beachten haben;
dieser ist aus Gründen des rechtsstaatlichen Vertrau-ensschutzes im vorliegenden Fall weiterhin anzuwenden ([X.], Urteile vom 3
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23. April 2013
5 [X.] und 5 [X.]). Angesichts einer vom [X.] angee-waltigungsstraftaten ([X.]) wird die Ermessensausübung einer sorgfälti-gen Begründung bedürfen (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Mai 2011
4 [X.]), wobei die von der Sachverständigen dargestellten
Ergeb-nisse psychiatrischer [X.] lediglich Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen [X.] liefern, eine fundierte Einzelfall-analyse jedoch nicht zu ersetzen vermögen (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
März 2010
3 StR 69/10, [X.], 203; [X.], Urteil vom 7. Ju-li
2011
5 [X.]/11).
Basdorf
Raum
Sander
Schneider
Bellay
Meta
24.04.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. 5 StR 83/13 (REWIS RS 2013, 6334)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6334
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 83/13 (Bundesgerichtshof)
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2 StR 240/14 (Bundesgerichtshof)
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2 StR 240/14 (Bundesgerichtshof)
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3 StR 261/01 (Bundesgerichtshof)
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