Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2012, Az. 4 StR 144/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5810

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 144/12

vom
6. Juni
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Einschleusens von Ausländern u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6.
Juni 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten S.

O.

wird das
Urteil des [X.] vom 12.
Dezember 2011, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a)
im Fall
15 der Urteilsgründe,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmit-tels,
an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter
gehende Revision wird
verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

O.

wegen Einschleu-
sens von Ausländern in vier Fällen sowie Hehlerei zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet
im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Die Verurteilung wegen Hehlerei gemäß §
259 Abs.
1 StGB (Fall
15 der Urteilsgründe) wird von den Feststellungen nicht getragen.
a)
Danach fasste der Angeklagte den Entschluss, ein hochwertiges Kraft-fahrzeug anzumieten und anschließend unter Vorlage gefälschter Papiere auf eigene Rechnung zu verkaufen. Gegenüber
dem Vermieter wollte der Ange-klagte anschließend bewusst wahrheitswidrig behaupten, dass das Fahrzeug gestohlen wurde. Für diesen Plan vermochte der Angeklagte den gesondert verfolgten M.

A.

zu gewinnen, der daraufhin bei einer Autovermietung
ieinen Pkw Mercedes Benz C
180 anmietete und eine Anzahlung auf den Mietzins leistete. A.

über-
nahm das Fahrzeug und übergab es nach dem Verlassen des Geländes der Autovermietung dem in einer Parallelstraße wartenden Angeklagten. Der Ange-klagte verbrachte das Fahrzeug sogleich zusammen mit dem anderweitig ver-folgten A.
R.

nach [X.] und verkaufte es dort an einen unbekannten
Abnehmer. Einen Teil des Erlöses behielt er für sich. A.

zeigte in der
Folge
bei der Polizei in [X.] einen Diebstahl des Fahrzeugs an. Zuvor hatte ihm der Angeklagte telefonisch erklärt, welche Angaben er dabei machen sollte, damit die Anzeige auch als glaubhaft akzeptiert werde.
b)
Eine Hehlerei begeht, wer einen zuvor durch die Tat eines anderen geschaffenen rechtswidrigen [X.] aufrechterhält, indem er mit dem Vortäter in einer der in §
259 Abs.
1 StGB genannten Begehungsformen einverständlich zusammenwirkt. Daher können weder der Täter noch der Mit-täter der
Vortat, wohl aber der Anstifter und der Gehilfe des Vortäters zugleich Hehler sein ([X.],
Beschluss vom 20.
Dezember 1954

GSSt
1/54, [X.]St 7, 134, 137; Beschluss vom 10.
Oktober 1984

2
StR
470/84, [X.]St 33, 50, 52; [X.], 59.
Aufl.,
§
259 Rn.
31; [X.]/Hecker
in Schönke/Schröder,
28.
Aufl.,
2
3
4
-
4
-
§
259 Rn.
49
mwN). Das [X.] hat nicht geprüft, ob der Angeklagte [X.] des von dem anderweitig verfolgten M.

A.

begangenen Betrugs

263 Abs.
1 StGB) zum Nachteil der Autovermietung gewesen ist, obwohl dies nach den Feststellungen (gemeinsamer Tatplan, Aufenthalt des Angeklagten zur Tatzeit in [X.], sofortige Übernahme des Fahrzeugs) nahe liegt. In diesem Fall käme eine Bestrafung wegen Hehlerei nicht mehr in Betracht.
2.
Die Wertung des [X.], der Angeklagte habe mit der Hehlerei

36),
ist nicht rechts-fehlerfrei belegt. Nach §
267 Abs.
3 Satz
1 StPO sind in den Urteilsgründen
die Umstände anzuführen, die bei der Zumessung der Strafe für das Gericht bestimmend waren. Die Darstellung der maßgeblichen Tatsachen und deren Bewertung muss dabei so angelegt sein, dass dem Revisionsgericht eine recht-liche Nachprüfung möglich wird ([X.],
Urteil vom 30.
November 1971

1
StR
485/71, [X.]St 24, 268). Hieran fehlt es. Das [X.] hat keine Feststellungen zu dem von dem Angeklagten erzielten Kaufpreis und dem auf ihn entfallenden Anteil daran getroffen. Es kann daher nicht nachvollzogen wer-den, ob es für die Bewertung des erzielten [X.] eine tragfähige Grundlage gibt.
5
-
5
-
3.
Durch die Aufhebung der Verurteilung im Fall
15 der Urteilsgründe und der dort verhängten [X.] verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grundlage.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Schmitt
Quentin
6

Meta

4 StR 144/12

06.06.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2012, Az. 4 StR 144/12 (REWIS RS 2012, 5810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5810

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