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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:200520B2ARS51.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 51/20
2 AR 30/20
vom
20. Mai
2020
in dem Bußgeldverfahren
gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Az.:
[X.] 22 Ss 460/19 ([X.])
Oberlandesgericht Dresden
222 OWi 703 Js 42606/18 Amtsgericht Dresden
22 SsRs
460/19 Generalstaatsanwaltschaft Dresden
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 20. Mai
2020
gemäß §
33a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 11.
Mai 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 22.
April 2020 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Senat hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Be-schluss des [X.] vom 29. Juli 2019, mit dem sein [X.] auf [X.]ulassung einer Rechtsbeschwerde zurückgewiesen wurde, gemäß §
304 Abs.
4 Satz
2 StPO i.V.m. §
46 Abs.
1 OWiG, §
310 Abs.
1 StPO als un-statthaft verworfen. Dagegen richtet sich die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art.
103 Abs.
1 GG sei verletzt, weil der Senat auf sein Vorbringen zur Sache nicht eingegangen ist.
Die Anhörungsrüge (§
33a StPO) ist unbegründet. Ein Rechtsbehelf zum [X.] ist nach einem letztinstanzlichen Beschluss des Oberlan-desgerichts im Bußgeldverfahren im Gesetz nicht vorgesehen. Danach gibt auch Art.
103 Abs.
1 GG dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine wei-tere gerichtliche Instanz. §
33a StPO sieht nur eine Anhörungsrüge an das
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Gericht vor, von dem die nach dem Gesetz in letzter Instanz ergangene Ent-scheidung stammt. Deshalb konnte der Senat mangels eigener [X.]uständigkeit nicht zur Sache entscheiden.
Franke
Krehl
Eschelbach
Meta
20.05.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2020, Az. 2 ARs 51/20 (REWIS RS 2020, 11603)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11603
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