Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. V ZB 94/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8150

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[X.]:[X.]:BGH:2016:140716BVZB94.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 94/14
vom

14. Juli 2016

in der Abschiebungshaftsache

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juli 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richter [X.], Dr.
Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
4. Zivilkammer -
vom 28. April 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:

I.

Dem Betroffenen, ein [X.] Staatsangehöriger, wurde durch die [X.] Behörde zuletzt am 21.
Februar 2014 eine Duldung bis zum 23.
April 2014 erteilt. Ferner wurde er von der beteiligten Behörde auf seine vollziehbare Ausreisepflicht hingewiesen. Da er daraufhin erklärte, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, wurde ihm die Abschiebung in den [X.] nach Ablauf eines Monats angedroht.

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Nachdem der Betroffene aufgrund der Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung vom 11.
April 2014 festgenommen und am 23. April 2014 dem Haftrichter vorgeführt worden war, hat das Amtsgericht auf den -
sowohl die einstweilige Freiheitsentziehung als auch die [X.] betreffenden -
Antrag der beteiligten Behörde vom 20.
März 2014 Haft zur Sicherung der Ab-schiebung bis zum 30. April 2014 angeordnet. Die dagegen gerichtete Be-schwerde hat das [X.] am 28. April 2014
zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene, der am 28. April 2014 aus der Haft ent-lassen wurde, die Feststellung der Verletzung seiner Rechte durch die angegrif-fenen Entscheidungen erreichen.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung der [X.] seien gegeben.

III.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, dem Betroffenen sei der Haftantrag vor seiner gerichtlichen Anhörung nicht bekanntgegeben worden, führt im vorliegenden Fall nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung.

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1. Richtig ist zwar, dass Verfahrensfehler bei der Durchführung der per-sönlichen Anhörung des Betroffenen § 420 FamFG und damit auch
Art. 104 Abs. 1 GG verletzen, wenn sie nicht nur den formal ordnungsmäßigen Ablauf der Anhörung, sondern deren Grundlagen betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 -
V [X.], [X.] 2016, 235
Rn. 26 mwN). Dies ist etwa der Fall, wenn der Anhörung ein unzulässiger (Senat, Beschluss vom
16. Juli 2014 -
V [X.]/13,
[X.] 2014, 384 Rn. 19, 22) oder ein unvollstän-diger (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 -
V [X.], [X.] 2010, 210 Rn. 16 f.) Haftantrag zugrunde liegt oder wenn der zulässige Haftantrag bei der Anhörung nicht zumindest in den wesentlichen Grundzügen sinngemäß münd-lich in eine Sprache übersetzt wird, die der Betroffene beherrscht (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2015 -
V [X.], [X.] 2015, 301 Rn. 5 [X.]). Eine vollständig unterbliebene Bekanntgabe des Haftantrages vor der Anhörung des Betroffenen führt daher zu einer Verletzung von Art. 104 Abs. 1 GG und begründet die Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung.

2. Vorliegend ist dem Betroffenen aber der Haftantrag in Gestalt des die einstweilige Freiheitsentziehung anordnenden Beschlusses vom 11. April 2014
bekanntgegeben worden.

Dem Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts, auf das die Rechtsbe-schwerde verweist, ist eine Bekanntgabe des [X.] an den Betroffenen
nicht zu entnehmen. Allerdings geht aus ihm hervor, dass dem Betroffenen der Beschluss des Amtsgerichts vom 11. April 2014 eröffnet worden ist. Weiter ist dem Protokoll die Erklärung des Betroffenen zu entnehmen, dass er den [X.] erhalten, gelesen und verstanden habe. Einer Übersetzung [X.] es nicht. Der Beschluss vom 11. April 2014 gibt, wenn auch in gekürzter Fassung, so doch hinreichend detailliert den im Haftantrag enthaltenen Sach-6
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verhalt, der auch die Anordnung von [X.] rechtfertigen soll, wieder. Darüber hinaus enthält er eine ins Detail gehende rechtliche Würdigung des Richters, wonach auch in der Hauptsache eine Haft zur Sicherung der [X.] anzuordnen sein wird. Damit enthält dieser Beschluss alle entscheidungs-erheblichen Tatsachen, die nach § 417 Abs. 2 FamFG notwendiger Bestandteil eines Haftantrages sind und auch Gegenstand des Haftantrages der beteiligten Behörde waren. Vor diesem Hintergrund bedurfte es ausnahmsweise nicht noch der Bekanntgabe des Haftantrages
selbst. Dem Betroffenen war es auf der Grundlage des ihm bekanntgegebenen Gerichtsbeschlusses möglich, sich sachgerecht zu verteidigen.

3. Auch eine entscheidungserhebliche Verletzung von Art. 103 Abs.
1 GG liegt nicht vor. Der Betroffene war durch die Bekanntgabe des Beschlusses über den Inhalt des Haftantrages hinreichend informiert. Andere Tatsachen sind im Rahmen der Haftanordnung nicht verwertet worden. Dass der Betroffene, wenn ihm der Haftantrag selbst bekanntgegeben worden wäre, Umstände [X.] hätte, die zu einer anderen Bewertung geführt hätten, hat die Rechts-beschwerde nicht dargelegt.
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4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann Schmidt-Räntsch
RiBGH [X.] ist infolge

Krankheit an der Unterschrift

gehindert.

[X.], den 17. August
2016

Die Vorsitzende

Stresemann

Kazele Göbel

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 23.04.2014 -
XIV 126/14 (B) -

LG [X.], Entscheidung vom 28.04.2014 -
42 [X.] -

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Meta

V ZB 94/14

14.07.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. V ZB 94/14 (REWIS RS 2016, 8150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8150

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