Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2006, Az. 3 StR 329/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 712

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. No-vember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. September 2005 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung von Vorstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruches; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben; denn das Verfahren ist nach Erlass des angefochtenen Urteils in rechtsstaatswidriger Weise dadurch 2 - 3 - verzögert worden, dass die Fertigung des Revisionsübersendungsberichts der Staatsanwaltschaft nach Aktenlage ohne ersichtlichen Grund mehr als sechs Monate in Anspruch genommen hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK). Dies hat der [X.] wegen zu berücksichtigen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 a Satz 2 Herabsetzung 1; [X.], 52). Er stellt eine [X.] von sechs Monaten fest, kann indessen die danach gebotene [X.] im [X.] nicht selbst vornehmen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 a Verfahren 2). Hierüber hat vielmehr im gegebenen Fall der neue Tatrichter zu entscheiden und dabei das Ausmaß der [X.] für den festgestellten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot jeweils unter Vergleich der ohne Berücksichtigung des Konventionsverstoßes ange-messenen mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (vgl. [X.], 181 [X.]). Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, anhand der - im [X.] Urteil namentlich hinsichtlich Tatzeit, Zeitpunkt der Rechtskraft des
3 - 4 - Urteils und Stand der Strafvollstreckung nicht vollständig festgestellten - Ent-scheidungsdaten zu prüfen, mit welchen Vorstrafen gemäß § 55 StGB nach-träglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist. [X.] Pfister von [X.][X.][X.]

Meta

3 StR 329/06

21.11.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2006, Az. 3 StR 329/06 (REWIS RS 2006, 712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 712

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.