Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.04.2019, Az. 1 BvR 2341/15

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 8327

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung


Tenor

1. Die Bescheide des [X.] vom 1. September 2013, 1. Dezember 2013 und 2. Mai 2014 - … -, der Widerspruchsbescheid des [X.] vom 5. Juli 2014 - … - und das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2015 - 5 K 708/14.NW - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2015 - 5 K 708/14.NW - wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen. Der Beschluss des [X.] vom 24. Juli 2015 - 7 A 10454/15.OVG - ist dadurch gegenstandslos.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

5. [X.] wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung. Seine eingelegten Rechtsbehelfe blieben letztinstanzlich erfolglos.

2

Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend und rügt, die mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei gleichheitswidrig, da er sich nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen aufhalten könne und daher nicht mehrfach in den Genuss des Vorteils komme.

3

Dem [X.] und dem [X.] ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem [X.] vor.

4

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Bescheide der Rundfunkanstalt und das Urteil des [X.] wendet, zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen diesbezüglich vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

5

Die Bescheide der Rundfunkanstalt und das Urteil des [X.] verletzen den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer wurde zu zusätzlichen Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung herangezogen. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, [X.], Rn. 106).

6

Das Urteil des [X.] beruht auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts. Es ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c [X.] i.V.m. § 95 Abs. 2 [X.]). Mit der Aufhebung des Urteils des [X.] wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos.

7

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 [X.]. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.]E 79, 365 <366 ff.>).

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2341/15

10.04.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 24. Juli 2015, Az: 7 A 10454/15.OVG, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.04.2019, Az. 1 BvR 2341/15 (REWIS RS 2019, 8327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8327

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