Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.02.2011, Az. 2 B 72/10

2. Senat | REWIS RS 2011, 9259

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Gegenstand

Polizeizulage für Steuerfahndungshelfer


Leitsatz

Steuerfahndungshelfer erhalten die so genannte Polizeizulage (Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) nur, wenn die Gruppe der Fahndungshelfer im jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach der für sie maßgeblichen Verwaltungspraxis den mit der Zulage abzugeltenden besonderen Belastungen ebenso unterliegt wie die Steuerfahndungsprüfer, denen sie zuarbeitet. Unerheblich ist, ob der einzelne Beamte den vom Zulagentatbestand erfassten Erschwernissen ausgesetzt ist.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Der Kläger ist seit 1996 als Fahndungshelfer in der [X.] des [X.] tätig. Er beantragte für die [X.] ab September 1997 die Gewährung einer Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den [X.] und [X.] ([X.]. I zum [X.][X.]esG). Die [X.] [X.] lehnte den Antrag ab und wies den Widerspruch zurück; das Verwaltungsgericht gab der Klage für den [X.]raum ab Januar 2000 statt. Das [X.]erufungsgericht wies die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils für die [X.] ab Mai 2004 zurück. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner [X.]eschwerde.

3

Die von der [X.]eschwerde allein geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; § 127 Nr. 1 [X.]RRG) liegt nicht vor.

4

Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschriften ist gegeben, wenn das [X.]erufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in den §§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, 127 Nr. 1 [X.]RRG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Es genügt nicht, wenn das [X.]erufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 3. Juli 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 18.07 - [X.]uchholz 235.1 § 69 [X.]DG Nr. 1).

5

Die geltend gemachte Divergenz des [X.]erufungsurteils zu der Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 ([X.]VerwG 2 [X.] 1.08, [X.]uchholz 240.1 [X.][X.]esO Nr. 32) liegt nicht vor. Die [X.]eschwerde entnimmt dieser Entscheidung den Rechtssatz, dass [X.] unabhängig davon, ob sie im Außendienst eingesetzt werden oder nicht, der Gruppe der [X.]eamten des [X.] zuzuordnen sind und deshalb Anspruch auf die Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den [X.] und [X.] haben. Einen derartigen Rechtssatz hat das [X.]undesverwaltungsgericht in der von der [X.]eschwerde benannten Entscheidung jedoch nicht aufgestellt. Der Senatsrechtsprechung lassen sich vielmehr folgende Rechtssätze entnehmen:

6

Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]esG können für herausgehobene Funktionen u.a. Stellenzulagen vorgesehen werden, die nach Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden dürfen. Welche Funktionen in diesem Sinne herausgehoben sind, hat der Gesetzgeber in den einzelnen [X.] normativ entschieden; herausgehoben sind diese Funktionen, weil ihre Wahrnehmung zusätzliche Anforderungen an den [X.]eamten stellt, die mit der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst werden. Die im vorliegenden Fall beantragte so genannte Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den [X.] und [X.] umfasst verschiedene [X.]eamtengruppen, deren Angehörige nach der Wertung des Gesetzgebers vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen haben und deshalb besonderen [X.]elastungen ausgesetzt sind. Dies folgt aus dem Wortlaut und Sinn der Vorschrift, die neben Polizeivollzugsbeamten, dem Steuerfahndungsdienst und Feldjägern nur diejenige Gruppe der [X.]eamten der Zollverwaltung erfasst, die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut ist. [X.] von der Vorschrift erfassten Gruppen ist gemeinsam, dass die ihnen angehörenden [X.]eamten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben tatsächlichen Erschwernissen ausgesetzt sind, etwa den besonderen [X.]elastungen durch Außendienst und Vollzugsmaßnahmen. Zu den mit der Zulage abzugeltenden [X.]esonderheiten gehört das Erfordernis, in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer [X.]elastung in kürzester [X.] einschneidende Maßnahmen zu treffen, daneben ggf. auch die [X.]ereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben Leben und Gesundheit einzusetzen (Urteil vom 26. März 2009, a.a.[X.] Rn. 10, 11, 14).

7

Der Zulagetatbestand der Polizeizulage verlangt indes keinen individuell-konkreten Funktionsbezug durch das Erfordernis einer bestimmten Verwendung des [X.]eamten, der die Zulage beantragt, sondern es genügt ein summarischer Funktionsbezug durch [X.]ezeichnung einer bestimmten Tätigkeit. Es kommt für die Zulageberechtigung deshalb nicht darauf an, ob der einzelne [X.]eamte in seiner konkreten Verwendung die herausgehobene Funktion im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]esG, Vorbemerkungen zu den [X.] und [X.] Nr. 9 tatsächlich wahrnimmt (vgl. demgegenüber etwa Nr. 4, 6a, 8a der Vorbemerkungen). Die für die Zulageberechtigung erforderliche Prägung des Dienstpostens durch eine bestimmte Funktion (vgl. [X.]eschluss vom 31. Juli 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 2.07 -, juris, Rn. 6) ist schon dann anzunehmen, wenn der [X.]eamte der vom Tatbestand erfassten [X.]eamtengruppe - im vorliegenden Fall also dem Steuerfahndungsdienst - zugehört und materielle Aufgaben dieses Dienstes erfüllt (Urteil vom 26. März 2009, a.a.[X.] Rn. 11).

8

Hieraus folgt, dass die Zulageberechtigung eines Fahndungshelfers des [X.] zwar nicht davon abhängig ist, ob der einzelne [X.]eamte den vom [X.] erfassten Erschwernissen ausgesetzt ist. Erforderlich ist jedoch, dass dies nach den im Einzelfall jeweils maßgeblichen Vorschriften und der Verwaltungspraxis für die Gruppe der Fahndungshelfer generell gilt. Die Unterscheidung in [X.] und [X.] ist gesetzlich nicht fixiert, so dass die Aufgabenbereiche der Fahndungshelfer und die konkrete Ausgestaltung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in den Zuständigkeitsbereichen der [X.]en erhebliche Unterschiede aufweisen können. Nur wenn die jeweils betroffene Gruppe den mit der Zulage abzugeltenden besonderen [X.]elastungen ebenso unterliegt wie die [X.], denen sie zuarbeiten, erfüllen sie materielle Aufgaben des [X.] und gehören der zulageberechtigten [X.]eamtengruppe an. In dem von der [X.]eschwerde benannten Fall (Urteil vom 26. März 2009, a.a.[X.] Rn. 14) war dies nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz der Fall.

9

Das [X.]erufungsgericht ist von diesen in der genannten Senatsentscheidung aufgestellten Rechtssätzen weder ausdrücklich noch unausgesprochen abgewichen. In tatsächlicher Hinsicht hat es für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass die Gruppe der [X.], zu der der Kläger zählt, seit Mai 2004 auf Grund der geänderten Verwaltungspraxis des [X.]eklagten nicht mehr denselben [X.]elastungen ausgesetzt war wie die [X.]. Vielmehr war mit dem Inkrafttreten des geänderten Erlasses der [X.] [X.] am Main zur Organisation der [X.]n vom 19. April 2004 sichergestellt, dass die Fahndungshelfer nur im Innendienst eingesetzt wurden und an Fahndungs- und Vollstreckungsmaßnahmen im Außendienst nicht mehr mitwirkten. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen hat das [X.]erufungsgericht in Übereinstimmung mit der von der [X.]eschwerde angeführten Senatsrechtsprechung abgeleitet, dass mit dieser Änderung der Aufgabenstellung und des tatsächlichen Zuschnitts der den Fahndungshelfern übertragenen Tätigkeiten die Grundlage für eine Einbeziehung in die Gruppe der zulageberechtigten [X.] entfallen war.

Meta

2 B 72/10

22.02.2011

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 23. August 2010, Az: 1 A 1825/09, Urteil

§ 208 Abs 1 AO 1977, § 42 Abs 1 S 1 BBesG, § 42 Abs 3 S 1 BBesG, Vorbem 9 BBesO A/B

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.02.2011, Az. 2 B 72/10 (REWIS RS 2011, 9259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9259

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