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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 268/09 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 16. Dezember 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 30. September 2009 - 15 U 2357/08 - wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 ([X.], [X.], 1537 Rn. 35 ff) sowie seine Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 ([X.], BeckRS 2010, 28213) und vom 24. November 2010 ([X.]) Bezug. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2 einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Komplementärin genommen hat, kommt es hiernach nicht an. Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 je zur Hälfte zu tragen. Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird auf 35.432,53 • festgesetzt. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen. [X.] [X.] Herrmann
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.01.2008 - 23 O 8745/07 - [X.], Entscheidung vom 30.09.2009 - 15 U 2357/08 -
Meta
16.12.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. III ZR 268/09 (REWIS RS 2010, 204)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 204
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