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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 148/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Dezember 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des [X.] vom 18. Mai 2010 - 28 U 4470/09 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 ([X.], [X.], 1537 Rn. 35 ff) sowie seine Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 ([X.], BeckRS 2010, 28213) und vom 24. November 2010 ([X.]) Bezug. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird auf 30.119,33 • festgesetzt. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde in Richtung auf die Beklagte zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.
[X.] [X.] [X.][X.] [X.]
Meta
16.12.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. III ZR 148/10 (REWIS RS 2010, 249)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 249
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