Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 316/09 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit [X.] hat am 16. Dezember 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 11. November 2009 - 3 U 1968/08 - wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 ([X.], [X.], 1537 Rn. 35 ff) sowie seine Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 ([X.], BeckRS 2010, 28213) und vom 24. November 2010 ([X.]) Bezug. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2 als faktischer Geschäftsführer der Komplementärin anzusehen sein könnte, kommt es nicht an. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird auf 142.895,09 • festgesetzt. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 und die Revision des [X.] ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen. [X.] [X.] [X.][X.] [X.]
Meta
16.12.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. III ZR 316/09 (REWIS RS 2010, 224)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 224
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.