Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2009, Az. 4 StR 579/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5693

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[X.] vom 14. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. August 2008 im [X.] dahin geändert, dass gegen den Angeklagten wegen des Diebstahls eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und er zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von [X.]n verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchten [X.], Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer verkündeten Gesamtfreiheitsstrafe von [X.]n und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Strafausspruch hat zu der wegen Diebstahls verhängten [X.] und zur Gesamtstrafe keinen Bestand, weil das Urteil insoweit - wie die Revision zu Recht rügt - unauflösliche Widersprüche aufweist. Nach den Grün-den des schriftlichen Urteils hat das [X.] gegen den Angeklagten wegen des Diebstahls eine Freiheitsstrafe von "3 Jahren" als tat- und schuldangemes-sen verhängt ([X.]). Demgegenüber wird diese Einsatzstrafe im Rahmen der Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung mit "2 Jahren 6 Monaten" angegeben ([X.]). Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten Entscheidung entspricht, beträgt die Gesamtfreiheitsstrafe [X.] und sechs Monate. Demgegenüber weist das schriftliche Urteil lediglich eine Gesamtfrei-heitsstrafe von "3 Jahren" auf ([X.]). Worauf diese Widersprüche beruhen, lässt sich dem schriftlichen Urteil nicht eindeutig entnehmen. Um offensichtliche Schreibversehen, die eine Berichtigung zulassen könnten (vgl. [X.] 51. Aufl. § 267 Rdn. 39 m.N.), handelt es sich nicht. Denn die Einzeler-wägungen zur Bemessung der Strafe wegen Diebstahls tragen die Bemessung dieser Einsatzstrafe mit zwei Jahren und sechs Monaten nicht weniger als die auf [X.] ausgewiesenen [X.]. Bleibt aber danach die Möglichkeit, dass diese Einsatzstrafe mit zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe zuge-messen worden ist, wäre auch die Gesamtfreiheitsstrafe von [X.]n, wie sie die schriftlichen Urteilsgründe abweichend von dem [X.] ausweisen, zumindest rechtlich möglich. Daran ändert auch die offensichtliche Lücke zwi-schen der Nennung der "Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren" und dem [X.] "und schuldangemessen" nichts. Denn insoweit könnte ohne Weiteres an dieser Stelle auch lediglich die Silbe "tat-" fehlen. Angesichts dessen war der Berichtigungsbeschluss der [X.] unzulässig (vgl. [X.]R StPO § 267 Berichtigung 1 und 2). 2 - 4 - Auszuschließen ist jedoch, dass die [X.] wegen des Diebstahls eine niedrigere als die auf [X.] genannte Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängen und auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als [X.] erkennen wollte. Der [X.] hat deshalb sowohl die entsprechende Einzelstrafe als auch die Gesamtstrafe selbst festgesetzt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Oktober 2006 - 2 StR 293/06 - und vom 17. März 2004 - 2 [X.]). 3 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. [X.] nimmt der [X.] Bezug auf die Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 3. Dezember 2008, denen gegenüber die Ausfüh-rungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Dezember 2008 nicht durch-dringen. Die Änderung des Strafausspruchs hat auf die Anordnung der Siche-rungsverwahrung keine Auswirkung. 4 - 5 - Der geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklag-ten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen. 5 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer

Meta

4 StR 579/08

14.01.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2009, Az. 4 StR 579/08 (REWIS RS 2009, 5693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5693

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