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PDF anzeigen[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.] ZR 237/08 Verkündet am: 14. Januar 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 17. Dezember 2009 eingereichten Schriftsätze durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape für Recht erkannt: Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe: Im Urteil vom 5. November 2009 ist versehentlich nicht über die Kosten des Revisionsverfahrens entschieden worden. Auf Antrag des Beklagten wird das Urteil um die notwendige Kostenentscheidung ergänzt. Die Kosten des Re- 1 - 3 - visionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt, der in der Hauptsache unterle-gen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO). [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.03.2008 - 3 C 18/08 - [X.], Entscheidung vom 11.07.2008 - 13 S 208/08 -
Meta
14.01.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. IX ZR 237/08 (REWIS RS 2010, 10400)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10400
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