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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 150/07 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 25. September 2008 beschlossen: Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 98,60 • festge-setzt. Gründe: Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu befinden. Beide Parteien haben schriftsätzlich die Hauptsache für erledigt er-klärt. Die Beklagte hat während des Revisionsverfahrens den Kläger in dem mit der Klage erstrebten Umfang freigestellt, nachdem sein Rechtsstandpunkt durch das Senatsurteil vom 24. April 2008 - [X.] ZR 53/07, [X.], 1229 ge-stützt wurde. 1 Ganter Raebel [X.]
[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.01.2007 - 137 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 25.07.2007 - 20 S 16/07 -
Meta
25.09.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZR 150/07 (REWIS RS 2008, 1759)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1759
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