Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. II ZR 121/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10088

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:140616UIIZR121.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
121/15
Verkündet am:

14. Juni
2016

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 221; BGB § 259
a)
Ein [X.] kann nach allgemeinen Grundsätzen Rechenschaftsle-gung verlangen, soweit er sie zur Plausibilisierung seines Anspruchs benötigt. Wenn der [X.] einen Anspruch auf eine festgelegte Zinsleistung hat, die entfällt, soweit dadurch ein Bilanzverlust entstehen würde, besteht die [X.] in der Mitteilung des Jahresabschlusses.
b)
Ein weitergehender Auskunftsanspruch zu einzelnen Bilanzpositionen kann bei dem begründeten Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen oder eines gezielt den Interessen der [X.] zuwider laufenden Verhaltens der [X.] bestehen. Die zulässige Ausübung von
[X.] bei der Aufstellung des Jahresabschlusses wie auch beim Gewinnverwendungsbeschluss hat der [X.] grundsätzlich hinzunehmen.

[X.], Urteil vom 14. Juni 2016 -
II ZR 121/15 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.
Juni 2016
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann
und die Richterin [X.], [X.] Dr. Drescher, [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision
der Klägerin gegen das Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 24. März 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin zeichnete 2001 einen [X.] der
[X.]n S.

AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, in Höhe von 2
Mio.

ä-re und stillen [X.]er vorgehenden jährlichen Zinsanspruch von 7
% p.a. Nach §
3 der [X.]bedingungen waren die Zinszahlungen dadurch begrenzt, dass durch sie kein Bilanzverlust entstehen durfte. Ein deshalb feh-lender Betrag war während der Laufzeit der [X.]e in den folgenden Geschäftsjahren nachzuzahlen. Nach §
8 Abs.
1 der [X.]bedingun-gen verminderte sich der Rückzahlungsanspruch jedes [X.]s, 1
-
3
-
wenn die [X.] S.

AG einen Bilanzverlust auswies oder ihr Grundkapital zur Deckung von Verlusten herabgesetzt wurde.
Bis Ende des Jahres 2008 bediente die [X.] S.

AG den Zinsanspruch der Klägerin ordnungsgemäß. Für die [X.] und 2010 [X.] keine Zinsen bezahlt. Für das [X.] wurden 0,02

[X.] S.

AG hat in diesen Jahren lediglich ein ausgeglichenes [X.] erzielt. Im ersten Halbjahr 2012 wurde der Zinsanspruch erfüllt, und zum 1.
Juli 2012 erhielt die Klägerin die vereinbarte Rückzahlung von 2
Mio.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Rechen-schaftslegung habe, weil sie in die Lage versetzt werden müsse, die Berechti-gung und die Höhe des Ansatzes für Drohverlustrückstellungen überprüfen zu können. Sie hat mit der Klage beantragt, die Beklagte zur Rechenschaftslegung darüber zu verurteilen, welche Zinsansprüche der Klägerin für ihre [X.] von 2
Mio.

-[X.] der vormaligen [X.] S.

AG für die [X.] bis 2011 zustehen. Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, Rechenschaft über die in den Jahren 2009 bis 2011 vorge-nommenen Einzel-
und Pauschalwertberichtigungen für den erhöhten [X.] sowie über
vorgenommene Rückstellungen, soweit sie in der Bilanz unter sonstige Rückstellungen eingeflossen sind, zu legen, und den weiterge-henden Auskunftsanspruch abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
2
3
-
4
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klageantrag auf [X.] von möglicherweise der Klägerin zustehenden [X.] sei unzulässig. Die Klägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis, da auch nach Auskunft kein entsprechender Hauptanspruch geltend gemacht werden könne. Zinszahlungen hätten in den hier streitgegenständlichen Jahren infolge
der ausgewiesenen bilanziellen Null zu einem Bilanzverlust geführt, so dass die Voraussetzungen des Primäranspruchs nicht vorlägen. Ein Anspruch auf Auskunft über alle Bilanzpositionen bestehe nicht. Vertragliche Regelungen dazu seien in den [X.]bedingungen nicht enthalten. Der [X.] habe zwar einen Auskunftsanspruch, weil die Beteiligung des [X.]s vom Gewinn des Unternehmens abhängig sei. Daher müssten ihm Informationen über das Bestehen eines Gewinns zugänglich ge-macht werden. Ein Anspruch sei jedoch regelmäßig auf die Übermittlung des Jahresabschlusses nebst dem erläuternden Anhang beschränkt.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rechenschaftslegung über die in den Jahren 2009 bis 2011 vorgenommenen Einzel-
und Pauschalwertberichti-gungen für den erhöhten Vorsorgebedarf sowie über vorgenommene [X.]. Die Darlegungen der Klägerin stützten jedenfalls nicht die Annahme, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten schuldhaft gegen anerkannte Bilan-zierungsgrundsätze
verstoßen habe. Die Vornahme von Einzel-
und Pauschal-wertberichtigungen und das [X.] von Rückstellungen mit dem Ergebnis eines ausgeglichenen Jahresergebnisses begründeten allein nicht den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens. Maßgebliche Positionen einer Bilanz seien von Prognose-
und Bewertungsentscheidungen abhängig und nicht als allein richti-4
5
6
-
5
-
ge fixe Größe bestimmbar. Das gelte insbesondere für die Frage, ob und in welcher Höhe für drohende Verluste Rückstellungen gebildet und bewertet [X.]. Auch die Pauschalwertberichtigungen seien nicht zu beanstanden. Das Herausgreifen der genannten bilanziellen Mittel sei deshalb nicht ausreichend, um den Vorwurf manipulativen Verhaltens zu stützen.
II.
Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rechenschaftslegung oder [X.] über die in den Jahren 2009 bis 2011 vorgenommenen Einzel-
und Pau-schalwertberichtigungen für den erhöhten Vorsorgebedarf sowie über vorge-nommene Rückstellungen, soweit n-

1.
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin keinen Rechenschaftslegungsanspruch als Nebenpflicht wegen ihres Anspruchs auf Zinszahlung gemäß den [X.]bedingungen mehr hat. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts fehlt der Klägerin für den Antrag auf Rechenschaftslegung allerdings nicht das [X.]. Der Rechenschaftslegungsanspruch der Klägerin zu ihrem [X.] ist
vielmehr grundsätzlich auf die Vorlage des Jahresabschlusses nebst Anhang beschränkt. Der Jahresabschluss ist ihr mitgeteilt worden, so dass we-gen Erfüllung kein Rechenschaftslegungsanspruch mehr besteht.
a)
In den den Genussrechten der Klägerin zugrundeliegenden Genuss-scheinbedingungen der [X.]n S.

AG sind Informationsansprüche der [X.] nicht eingeräumt. §
4 der [X.]bedingungen regelt jedoch, dass der [X.] ein Gläubigerrecht verbrieft, mit dem [X.], insbesondere keine Teilnahme-
und Stimmrechte in 7
8
9
10
-
6
-
den Hauptversammlungen der [X.]n S.

AG verbunden sind. Damit sind auch [X.]ern zustehenden Kontrollrechte, etwa nach §
233 HGB, ausgeschlossen.
b)
Die Klägerin hat jedoch einen Informationsanspruch nach den allge-meinen Regeln. Aus §§ 666, 681, 687 Abs. 2 BGB ergibt sich i.V.m.
§ 242 BGB der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass rechenschaftspflichtig ist, wer fremde oder solche Angelegenheiten besorgt, die zugleich fremde und eigene sind. Diese Rechenschaftslegungspflicht besteht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hinge-gen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen ([X.], Urteil vom 28.
Oktober 1953

II
ZR
149/52, [X.]Z
10, 385, 386
f.). Mit dem [X.] wird ein solches Rechtsverhältnis begründet. Das [X.] ist ein Dauerschuldverhältnis eigener Art, da das Genussrecht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist ([X.], Urteil vom 21.
Juli 2003

II
ZR
109/02, [X.]Z 156, 38, 43).
c)
Der Anspruch der Klägerin auf Rechenschaftslegung ist hier auf Mittei-lung des Jahresabschlusses gerichtet.
Ein [X.] kann nach allgemeinen Grundsätzen Rechen-schaftslegung verlangen, soweit er sie zur Plausibilisierung seines Anspruchs benötigt (vgl. [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3.
Aufl., §
221 Rn.
24; KK-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
221 Rn.
378).
Wenn, wie hier, der [X.] einen Anspruch auf eine festgelegte Zinsleistung hat, die entfällt, soweit dadurch ein Bilanzverlust entstehen würde, benötigt er zur Plausibilisierung ei-ne Rechenschaftslegung zum Bilanzgewinn oder -verlust, wenn die Gesell-schaft unter Berufung darauf keinen oder einen verminderten Zins bezahlt. Der 11
12
13
-
7
-
[X.] ist über das Bestehen oder den Umfang seines An-spruchs im Ungewissen, die [X.] dagegen unschwer in der Lage, die erforderliche Rechenschaft zu legen.
Diese Rechenschaftslegung besteht hier in der Mitteilung des [X.]. Soweit die [X.]bedingungen lauten, dass ein Bilanzverlust durch die Zinszahlung nicht entstehen dürfe, nehmen sie die aktienrechtlichen Vorschriften zum Bilanzverlust in §
158 Abs.
1 Nr.
5 [X.] in Bezug (vgl. [X.], Urteil vom 29.
April 2014

II
ZR
395/12, [X.], 1166 Rn.
24
f.) und damit einen Teil der Rechnungslegung im Jahresabschluss. Die nach §
259 Abs.
1 BGB als Rechenschaftslegung geschuldete, eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltende Rechnung, die die Klägerin für die Information über das Bestehen ihres [X.] benötigt, ist daher mit dem Jahresabschluss der [X.] identisch. Das belegt auch der Zusammen-hang der Regelungen in den [X.]bedingungen. Nach §
8 der Ge-nussscheinbedingungen vermindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes [X.], wenn die [X.] S.

AG einen Bilanzverlust ausweist oder ihr Grundkapital zur Deckung von
Verlusten herabgesetzt wird. Rechtsvorgängerin der Beklagten. Ein Recht auf Einsichtnahme in die gesamte Buchführung oder auf eine Einzelerläuterung von Rechnungspositionen, die die Klägerin mit der Klage als Rechenschaftslegung verlangt, gewährt der [X.] nicht. Einzelheiten der Bewertung einzelner Positionen im Jahresabschluss muss die Klägerin zur Berechnung ihres vertraglichen [X.] nicht kennen.
2.
Mit Recht hat das Berufungsgericht den Klageantrag auf Rechen-schaftslegung über die für die [X.] bis 2011 vorgenommenen Einzel-
und Pauschalwertberichtigungen für den erhöhten Vorsorgebedarf sowie über 14
15
-
8
-
vorgenommene Rückstellungen, soweit sie in der Bilanz unter sonstige Rück-stellungen eingeflossen sind, zurückgewiesen.
a)
Die Klägerin macht insoweit keinen Anspruch auf Rechenschaftsle-gung im Sinn von §
259 BGB durch eine geordnete, eine Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung geltend, sondern will nähere Auskünfte zu einzelnen Bilanzpositionen. Ein solcher weitergehender, über die Mitteilung des Jahresabschlusses hinausgehender Auskunftsanspruch eines [X.]s folgt nicht ohne weiteres als vertraglicher An-spruch aus dem Genussrechtsverhältnis, sondern setzt den begründeten Ver-dacht einer Vertragspflichtverletzung voraus.
Ein allgemeiner, auf §
242 BGB gestützter Auskunftsanspruch besteht nicht. Ein Auskunftsanspruch ist lediglich dann zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen ([X.], Beschluss vom 2.
Juli 2014

XII
ZB
201/13, NJW
2014, 2571 Rn.
13 mwN; Urteil vom 19.
Januar 1995

III
ZR
108/94, NJW 1995, 1222, 1223). [X.] des vertraglichen Anspruchs der Klägerin auf Zinszahlung besteht [X.] Ungewissheit wegen der im Jahresabschluss vorgenommenen Wertberichti-gungen oder Rückstellungen. Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch auf eine Korrektur von Bilanzpositionen. Soweit der Anspruch des [X.]s mit dem Bilanzgewinn verknüpft ist, hat er grundsätzlich [X.] einen nicht nach §
256 [X.] nichtigen, festgestellten Jahresabschluss und jedenfalls einen nicht gegen §
254 [X.]
verstoßenden Gewinnverwendungsbe-schluss hinzunehmen, insbesondere die zulässige Ausübung von Gestaltungs-16
17
-
9
-
spielräumen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses wie auch beim [X.] etwa durch die Ausübung von Bilanzierungswahl-rechten oder durch Rücklagenbildung (vgl. KK-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
221 Rn.
356
ff.; MünchKomm[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
221 Rn.
282
f.; [X.] in [X.].[X.], 4.
Aufl., §
221 Rn.
417; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 221 Rn. 65). Mit der vertraglichen Vereinbarung, dass die Zinszahlung vom Bilanz-gewinn abhängig ist, haben die [X.] das Risiko der [X.] oder zulässiger Wertberichtigungen übernommen.
b)
Die Klägerin kann auch keine Auskunft über die für die [X.] bis 2011 vorgenommenen Einzel-
und Pauschalwertberichtigungen für den erhöh-ten Vorsorgebedarf sowie über vorgenommene Rückstellungen unter den verlangen. Der aus §
242 BGB abgeleitete unselbstständige
Anspruch auf [X.] zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt [X.], dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahr-scheinlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 26.
September 2013

VII
ZR
227/12, NJW 2014, 381 Rn.
14; Urteil vom 1.
August 2013

VII
ZR
268/11, NJW 2014, 155 Rn.
20; Beschluss vom 11.
Februar 2008

II
ZR
277/06, juris Rn. 7). Ein Scha-densersatzanspruch nach §
280 Abs.
1 BGB kann bei [X.] oder gezielt den Interessen der [X.] zuwider laufendem [X.] in Frage kommen oder wenn ein Aktionär die [X.] oder Gewinnverwendung nach §
254 [X.] anfechten könnte (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 221 Rn. 283; [X.] in Großkomm. z. [X.], 4. Aufl., §
221 Rn. 417; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 221 Rn. 65; zu Rücklagen auch KK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 221 Rn. 361).

18
-
10
-
Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich der [X.] Verdacht einer solchen Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten ergibt. Dass die Revision einzelne Bilanzpositionen für unklar hält, begründet keinen Verdacht auf eine Pflichtverletzung. Dass das positive Be-
r-dachtsgrund. Dass von [X.] bei der Aufstellung des [X.] wie auch bei Vornahme des Gewinnverwendungsbeschlusses im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, ist, wie dargelegt, keine unzulässige Benachteiligung der [X.], weil sie sich damit einverstanden erklärt haben, dass Rückstellungen auf ihren Zins-anspruch Auswirkungen haben, wenn der Zinsanspruch vom [X.] abhängt. Dafür, dass treuwidrig Rückstellungen gebildet worden sind, um den Zinsanspruch der [X.] abzuschneiden, bietet allein die Bil-dung von Rückstellungen zu Lasten des Bilanzgewinns noch keinen Anhalts-punkt. Gegen eine solche Manipulation spricht, wie das Berufungsgericht zutref-fend dargelegt hat, zudem, dass die [X.] S.

AG in den Jahren 2010 und 2011 ein ausgeglichenes Ergebnis nur deshalb erreichen konnte, weil

19
-
11
-
sie stille Vorsorgereserven aufgelöst hat, und dadurch eine Verminderung des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin durch Beteiligung am Bilanzverlust [X.] hat.

Bergmann

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.07.2014 -
2-2 O 74/13 -

O[X.], Entscheidung vom 24.03.2015 -
11 [X.] -

Meta

II ZR 121/15

14.06.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. II ZR 121/15 (REWIS RS 2016, 10088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10088

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 121/15 (Bundesgerichtshof)

Aktiengesellschaft: Anspruch eines Genussscheininhabers auf Rechenschaftslegung; Auskunftsanspruch zu einzelnen Bilanzpositionen


6 U 137/19 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


6 U 23/19 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


II ZR 395/12 (Bundesgerichtshof)

Aktiengesellschaft: Beteiligung der Genussrechtsgläubiger an Bilanzverlusten aus qualifiziert pflichtwidrigen Geschäften; Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber trotz Verlustteilnahme


II ZR 395/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 121/15

11 U 103/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.