Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2022, Az. 4 StR 139/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 4736

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Januar 2022 wird

a) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen, soweit diese den Betrag von 142.470 € übersteigt;

b) das vorbezeichnete Urteil

aa) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 142.470 € angeordnet ist;

bb) im Strafausspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer „Freiheitsstrafe“ von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die „Einziehung von [X.]“ in Höhe eines Betrages von 149.400 Euro angeordnet. Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt nach einem teilweisen Absehen von der Einziehung von [X.] zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung der Einziehungsentscheidung und einer Klarstellung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Der Senat hat mit Zustimmung des [X.] aus prozessökonomischen Gründen von einer den Betrag von 142.470 € übersteigenden Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73 Abs. 1, 73c StGB) gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen und die Einziehungsentscheidung entsprechend abgeändert. Den Feststellungen ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte 31.660 Gramm Marihuana veräußert und dabei 4,50 € je Gramm erlöst hat. Das Absehen von der weiter gehenden Einziehung führt zur Herabsetzung der Einziehungsanordnung analog § 354 Abs. 1 StPO ([X.], Beschluss vom 31. März 2022 - 4 StR 494/21 Rn. 5).

3

2. Der Strafausspruch war dahingehend klarzustellen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2021 - 4 StR 485/20 Rn. 5).

4

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

5

4. Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin    

        

Bartel    

        

Maatsch

        

Scheuß    

        

Weinland    

        

Meta

4 StR 139/22

16.08.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 3. Januar 2022, Az: 43 KLs 5/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2022, Az. 4 StR 139/22 (REWIS RS 2022, 4736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4736

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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