Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. X ARZ 664/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7242

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X [X.] 664/13
vom
11. März 2014
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 36 Abs. 2

Der [X.] ist bei einem negativen [X.] zwischen dem [X.] und einem Zivilsenat des [X.] nicht zur Be-stimmung des zuständigen Gerichts berufen.
[X.], Beschluss vom 11. März 2014 -
X [X.] 664/13 -
OLG München

-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.]s hat am 11. März 2014
durch [X.] Dr. Meier-Beck, den
Richter Hoffmann, [X.], den Richter
Dr. [X.] sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Die Vorlage an den [X.] ist unzulässig.

Gründe:
I.
Die Parteien sind Gesellschafter einer GmbH & Co. KG und deren persönlich haftender Gesellschafterin und streiten um den Ausschluss der [X.] aus diesen Gesellschaften. Durch Teilurteil vom 15.
Oktober 2012 hat das Landgericht München
I die Beklagte als Kommanditistin und unter bestimm-ten Maßgaben als Gesellschafterin der Komplementär-GmbH ausgeschlossen. Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Der mit der Sache zunächst befasste [X.] des [X.] München hat die Parteien darauf [X.], er beabsichtige, die Sache an den 7.
Zivilsenat abzugeben, weil es sich nicht um eine Kartellstreitsache handele. Er hat die Akten sodann dem 7.
Zivilsenat mit der Bitte um Übernahme zugeleitet. Der Vorsitzende des 7.
Zivilsenats hat die Übernahme abgelehnt. Es werde zwar nicht in Abrede ge-stellt, dass der Rechtsstreit als Handelssache anzusehen sei, doch sei die [X.] des [X.]s durch die Zuständigkeit für ein vorangegangenes Berufungsverfahren über ein erstes Teilurteil
begründet worden. Diese Zustän-digkeit setze sich
nach den Regelungen im Geschäftsverteilungsplan des Ober-landesgerichts
auch in dem Berufungsverfahren gegen das zweite Teilurteil fort. Der [X.] hat daraufhin am 22.
Februar 2013 einen Beschluss gefasst, wonach der 7.
Zivilsenat für die Sache zuständig sei. Das sodann vom 7.
Zivil-1
-
3
-
senat angerufene Präsidium des [X.] München hat [X.], dass die Sache in die Zuständigkeit des [X.]s falle.
Mit Beschluss vom 16.
Dezember 2013 hat der [X.] die Sache dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Senats vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist unzulässig. Eine Zuständigkeit des [X.] zur Entscheidung über den negativen [X.] ist nicht ge-geben.
1.
Seit der Ergänzung von §
36 ZPO um die Absätze 2 und 3 durch das Gesetz zur Neuregelung des [X.] vom 22.
Dezember 1997 ([X.]
I, S.
3224) ist der [X.] nur noch sehr eingeschränkt für die Bestimmung des Gerichtsstands zuständig. Der [X.] hat nach §
36 Abs.
3 ZPO auf Vorlage zu entscheiden, wenn das vorlegende Ober-landesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts von der Entschei-dung eines anderen [X.] oder des [X.]s abwei-chen will. Eine Zuständigkeit des [X.]s kommt nach §
36 Abs.
1 Nr.
1 ZPO ferner in Betracht, wenn das an sich zur Bestimmung zuständige [X.] verhindert ist. Schließlich ist der [X.] in entsprechender An-wendung von §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO für die Bestimmung des Gerichtsstands zuständig, wenn zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben und der [X.] als erster der in Betracht kommen-den obersten Gerichtshöfe des [X.] darum angegangen wird ([X.], [X.] vom 14.
Mai 2013
X
[X.]
167/13, [X.], 1242 Rn.
4 mwN). [X.] dieser Fälle liegt hier vor.
2.
Vor der erwähnten Gesetzesänderung hat sich der [X.]ge-richtshof in entsprechender Anwendung von §
36 Nr.
6 ZPO in der bis zum 31.
März 1998 geltenden Fassung auch dann als zuständig angesehen, wenn ein
negativer [X.] zwischen zwei Senaten eines Oberlandesge-2
3
4
5
-
4
-
richts bestand und
dem Präsidium des betroffenen [X.] eine Entscheidung verwehrt war. Dies wurde in den Fällen angenommen, in denen der negative [X.] nur durch Auslegung einer gesetzlichen [X.]sregelung gelöst werden konnte. Zur Begründung hat der [X.]ge-richtshof darauf verwiesen, dass es in solchen Fällen dem Präsidium des [X.]s, das als richterliches Selbstverwaltungsorgan gemäß §
21e [X.] bei [X.] den Geschäftsverteilungsplan betreffenden Meinungsverschiedenheit meh-rerer Spruchkörper grundsätzlich eingreifen kann, verwehrt ist, den Konflikt durch Anwendung einer gesetzlichen Zuständigkeitsnorm verbindlich zu [X.] ([X.], Beschluss vom 3.
Mai 1978
IV
[X.]
26/78, [X.]Z 71, 264, 270; Beschluss vom 14.
Juli 1993
XII
[X.]
16/93, NJW-RR 1993, 1282).
Diese Zuständigkeit besteht jedoch seit der Einführung von §
36 Abs.
2 ZPO nicht mehr.
Zwar handelt es sich, worauf der vorlegende [X.] zu-treffend hinweist, bei §
91 [X.] um eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung. Deshalb ist ein [X.] zwischen einem Zivilsenat und einem an demselben Gericht bestehenden [X.] nicht vom Präsidium zu entschei-den, soweit es um die Reichweite von §
91 [X.] geht ([X.]/E DE-R 2817

Entgelt
für Nutzung von Bahnhöfen; [X.]
in KK-KartR, §
91 [X.] Rn.
19; [X.] in [X.][X.]/[X.], Kartellrecht, 2.
Aufl., §
91 [X.] Rn.
19; [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 11.
Aufl., §
91
[X.] Rn.
8). Eine Zuständigkeit des [X.]s ist jedoch durch §
36 Abs.
2 ZPO ausgeschlossen (zutreffend [X.]
aaO). In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des [X.] wird darauf verwiesen, die Einführung von §
36 Abs.
2 ZPO diene der Entlastung der obersten Bun-desgerichte von Routineaufgaben bei der Bestimmung des Gerichtsstands. Der [X.] solle zwar in den Fällen eines negativen [X.]s zwischen Gerichten verschiedener
Gerichtszweige zuständig bleiben, hingegen von der Entscheidung im Falle eines Zuständigkeitskonflikts zwischen einem Zivil-
und einem Familiensenat eines [X.] entlastet werden ([X.]
-
5
-
schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks.
13/9124,
S.
45
f.). An der fehlenden Zuständigkeit des [X.]s hat es nichts geändert, dass die
genannten Fälle nunmehr nach §
17a Abs.
6 [X.] nach den Bestimmungen des §
17a Abs.
1 bis 5 [X.] zu entscheiden sind; vielmehr be-findet der [X.] nunmehr unter den Voraussetzungen des §
17a Abs.
4 [X.] (nur) über eine vom [X.] zugelassene Rechtsbe-schwerde.
3.
Der [X.] ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zur (deklaratorischen) Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, dass das gesetzliche Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts, insbesondere ein Verfahren nach §
17a [X.], abgeschlossen ist, gleichwohl das danach zu-ständige Gericht nicht bereit ist, die Sache zu entscheiden.
a)
Der vorlegende [X.] und der 7.
Zivilsenat
des Oberlan-desgerichts München gehen noch übereinstimmend davon aus, dass keine ge-setzlich nach §
91 Satz
2
in Verbindung mit §
87
[X.] dem [X.] zuge-wiesene Berufung vorliegt. Soweit die Senate
hingegen darüber streiten, ob

wie vom [X.] des
[X.] angenommen

den §§
87
ff. [X.] ein gesetzlicher Ausschluss seiner Zuständigkeit für das vorliegende Be-rufungsverfahren zu entnehmen ist, hat der [X.] des [X.] zu Unrecht seine Zuständigkeit für eine (vorbehaltlich einer Divergenz im Sinn des §
36 Abs.
3 ZPO, vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Juni 2012

X
[X.]
195/12, juris Rn.
5) vom [X.] München zu treffende [X.]sbestimmung angenommen. Eine Zuständigkeit der Kartellgerichte für eine solche Zuständigkeitsbestimmung kann nicht aus den Regelungen der §§
87, 91 [X.] hergeleitet werden und folgt auch nicht aus der weder unmittel-bar noch entsprechend anwendbaren Vorschrift des §
17a Abs.
6 [X.]. Sie dürfte sich auch nicht aus dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] München ableiten lassen, dessen Regelung zu
V.
2. nicht den Fall betrifft, 7
8
-
6
-
dass zwischen dem [X.] und einem anderen Senat des [X.] Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit bestehen; jedenfalls ist hiervon
ersichtlich das zur Auslegung des Geschäftsverteilungsplans [X.] Präsidium des [X.] ausgegangen.
b)
Eine über den gesetzlichen Umfang hinausgehende Zuweisung von Rechtssachen an den [X.] durch Geschäftsverteilungsplan ist [X.] insoweit nicht ausgeschlossen, als sie in engem Zusammenhang mit des-sen gesetzlicher Zuständigkeit steht und ihr ein sachlich gerechtfertigtes Be-dürfnis zugrundeliegt. Danach ist insbesondere eine an Vorbefassung mit dem Rechtsstreit anknüpfende Zuweisung zum [X.] nicht ausgeschlossen. Ob die Bestimmung zu
II.
B.
3. des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandes-gerichts eine solche Regelung gerade auch für den [X.] treffen will, ist durch Auslegung zu ermitteln und im Streitfall vom Präsidium des Oberlandes-gerichts zu klären (vgl. [X.] in KK-KartR, §
91 [X.] Rn.
19). Da der Beschluss
9
-
7
-
des Präsidiums des [X.] vom 18.
Juli 2013 keine Begründung enthält, wird der [X.] gegebenenfalls das Präsidium erneut mit der Sa-che zu befassen haben.

Meier-Beck
Hoffmann
Schuster

[X.]
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.10.2012 -
14 HK O 9289/07 -

OLG München, Entscheidung vom 16.12.2013 -
U 4898/12 Kart -

Meta

X ARZ 664/13

11.03.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. X ARZ 664/13 (REWIS RS 2014, 7242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7242

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ARZ 664/13 (Bundesgerichtshof)

Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof: Negativer Kompetenzkonflikt zwischen dem Kartellsenat und einem Zivilsenat des Oberlandesgerichts


X ARZ 3/22 (Bundesgerichtshof)

Gerichtsstandbestimmung bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen Spruchkörpern desselben Gerichts


101 AR 99/20 (BayObLG München)

Zuständigkeitsregelungen im Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums


X ARZ 175/03 (Bundesgerichtshof)


1 W 1/19 (OLG Braunschweig)

Zur Zuständigkeitsbestimmung bei einem Kompetenzkonflikt zwischen Zivilsenaten an einem OLG; § 119a Satz 1 Nr. …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ARZ 664/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.