Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.01.2019, Az. 4 BN 12/18, 4 BN 12/18 (4 CN 2/19)

4. Senat | REWIS RS 2019, 11451

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Gegenstand

Revisionszulassung wegen Divergenz; Tenor einer stattgebenden Entscheidung über die Wirksamkeit eines Flächennutzungsplans (Konzentrationsflächenplanung, Ausschlusswirkung)


Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.

2

Möglicher Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog ist allein die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die [X.] des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen ([X.], Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - [X.]E 146, 40 [X.]. 1). Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - hat der [X.] entschieden, dass der Tenor einer stattgebenden [X.] über diesen Gegenstand nicht hinausgehen darf.

3

Von dieser - nach Ablauf der [X.] ergangenen - Entscheidung des [X.]s weicht das angegriffene Normenkontrollurteil ([X.] entscheidungserheblich ab. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, ein Flächennutzungsplan sei nicht nur bezogen auf die nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintretende [X.], sondern hinsichtlich der [X.] insgesamt für unwirksam zu erklären, auch wenn die [X.] allein im Hinblick auf die [X.] der [X.] zu bejahen sei.

4

Die Beschwerde hat den [X.] in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise geltend gemacht. Die Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung der Revision in Bezug auf die Rechtsfrage, hinsichtlich derer die nachträgliche Abweichung vorliegt, vor Ablauf der [X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt worden ist (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 20. März 1985 - 3 B 83.84 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 230 und vom 21. April 2015 - 4 B 8.15 <4 B 46.14> - juris Rn. 5). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beschwerde macht zwar in erster Linie geltend, dass der fragliche Rechtssatz des [X.] bereits von dem Urteil des [X.]s vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - (a.a.O.) abweiche und auf dieser Abweichung beruhe. Für den Fall allerdings, dass man die Rechtsfrage durch dieses Urteil des [X.]s noch nicht als geklärt ansehe, begehrt sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

4 BN 12/18, 4 BN 12/18 (4 CN 2/19)

16.01.2019

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: CN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. Dezember 2017, Az: 7 D 100/15.NE, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 47 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 35 Abs 1 BauGB, § 35 Abs 3 S 3 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.01.2019, Az. 4 BN 12/18, 4 BN 12/18 (4 CN 2/19) (REWIS RS 2019, 11451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11451

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