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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:060616BIXZB28.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 28/16
vom
6.
Juni
2016
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer
am 6.
Juni
2016
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
5.
Zivilkammer des [X.] vom 1. März 2016 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Schreiben des Schuldners vom 6.
März 2016
ist als Rechtsbe-schwerde auszulegen.
Der Schuldner begehrt die Aufhebung der landgerichtli-chen Entscheidung durch den [X.]. Dieses Ziel könnte er [X.] mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 2002 -
IX
ZB 18/02, [X.], 1512).
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist gemäß §
4 [X.], §
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des §
7 [X.] durch das am 27.
Oktober 2011 in [X.] getretene Gesetz zur Än-derung des §
522 ZPO vom 21.
Oktober 2011 ([X.]) ist die Rechts-beschwerde im Verfahren nach der [X.] nur statthaft, wenn sie
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2
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3
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das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO; [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2011 -
IX
ZB 294/11, [X.], 276 Rn. 4). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.12.2015 -
8 IN 415/15 -
LG Gera, Entscheidung vom [X.] -
5 [X.]/16 -
Meta
06.06.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2016, Az. IX ZB 28/16 (REWIS RS 2016, 10545)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10545
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