Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 1 StR 267/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1639

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 267/14

vom
5. November
2014
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
gewerbs-
und bandenmäßigen Schmuggels u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. November
2014
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2013 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheit-lich begangener gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

n--
und bandenmäßigen Urkundenfälschung sowie wegen rbs-
und bandenmäßigen Schmug-gels -

r-ziehung sowie in weiteren 93 Fällen in Tateinheit mit gewerbs-
und bandenmä-ßiger Urkundenfälschung -
jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht [X.] verurteilt.
Die auf mehrere Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachrüge gestütz-ten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus dem Tenor ersichtlichen [X.] (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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1. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen bleiben aus den in der [X.] zutreffend dargelegten Gründen ohne Erfolg.
2. Mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Taten hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge zum Schuldspruch keinen die [X.] Rechtsfehler ergeben.
Das [X.] hat bei 171 Fällen des gewerbs-
und bandenmäßigen Schmuggels, bei denen der Tatzeitpunkt vor dem 1. Januar 2008 lag und bei denen die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der [X.] gemäß § 370 Abs. 3 [X.] aF rechtsfehlerfrei angenommen wurden, zu-
tbestandsmerkma-len der Gewerbsmäßigkeit und Bandenmäßigkeit, die in § [X.] aF nicht [X.] sind, ausreichend Rechnung zu tragen und gleichwohl deutlich zu ma-S.
301). Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.
Bei Schmuggel gemäß § [X.] handelt es sich um einen Qualifikations-tatbestand, der den Grundtatbestand des § [X.] verdrängt (vgl. [X.], Urteile vom 22. Mai 2012 -
1 StR 103/12,
NStZ 2012, 637; und vom 28. September 1983 -
3 [X.], [X.]St 32, 95). Dies gilt für vor dem 1. Januar 2008 be-gangene Taten trotz unterschiedlicher Strafandrohungen auch dann, wenn
-
wie hier -
zugleich die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gemäß § 373 Abs. 3 [X.] aF gegeben sind.
Der Umstand, dass § [X.] in seiner bis zum 31. Dezember 2007 [X.] Fassung einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheits-3
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strafe vorsah, während § 370 Abs. 3 [X.] aF für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren androhte, lässt das konkurrenzrechtliche Verhältnis zwischen § [X.] und §
[X.] unberührt (vgl. im weiteren Sinne auch § 12 Abs. 3 StGB).
Die unterschiedlichen Strafandrohungen wirken sich vielmehr
bei der Strafzumessung auf die [X.] aus.
Für vor dem 1. Januar 2008 begangene Taten gemäß § [X.] aF, bei denen zugleich die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 [X.] aF verwirklicht sind, ist die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 [X.] aF zu entnehmen. Denn es wäre [X.], diesen Strafrahmen nur deshalb nicht zur Anwendung zu bringen, weil zum Grundtatbestand zusätzlich ein Merkmal, das die Tat als Schmuggel quali-fiziert -
wie hier Gewerbsmäßigkeit (§ 373 Abs. 1 [X.]) bzw. bandenmäßige Be-gehung (§ 373 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) -
hinzukommt. Der Täter würde andernfalls wegen dieser strafschärfenden Begehungsart milder bestraft werden, als wenn diese fehlte (vgl. [X.], Urteile vom 28. September 1983 -
3 [X.], [X.]St 32, 95; und vom 10. September 1986 -
3 [X.], [X.], 30; [X.]/ Gast/[X.], Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 373 Rn. 51; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 373 Rn. 145; [X.]/[X.] in [X.], § 370 Rn.
485).
Dagegen besteht für nach dem 31. Dezember 2007 begangene Taten nach Anhebung des Strafrahmens des Schmuggels auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren für einen Rückgriff auf den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 [X.] kein Bedürfnis mehr
([X.]/Gast/[X.], aaO; Hilgers-Klautzsch,
aaO; [X.]/[X.],
aaO).
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3. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Der Senat schließt aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steu-erhinterziehung auf die Höhe der Einzelstrafen, die das [X.] insoweit zutreffend dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 [X.] aF entnommen hat, und die Bemessung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.
4. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Ange-klagten teilweise
von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Rothfuß Graf Jäger

Radtke

Mosbacher
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12

Meta

1 StR 267/14

05.11.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 1 StR 267/14 (REWIS RS 2014, 1639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1639

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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