Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2003, Az. 2 StR 322/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1518

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[X.]in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines [X.] 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 24. September 2003 gemäߧ§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO [X.] Auf den Antrag der Nebenklägerinnen auf Entscheidung des [X.] wird der Beschluß des [X.] vom 7. Juli 2003aufgehoben, weil der Verteidiger durch Vorlage des Fax-Sendeberichtsnachgewiesen hat, daß die Revisionen rechtzeitig begründet worden sind.2. Die Revisionen der [X.] des [X.] vom 10. Februar 2003 werden als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungenkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerinnen ergeben hat.Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Revisionen zu tragen.[X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 322/03

24.09.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2003, Az. 2 StR 322/03 (REWIS RS 2003, 1518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1518

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