Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2000, Az. VI ZR 400/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 612

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:7. November 2000Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 252Zum Einfluß auf den Schadensersatz für Verdienstausfall, wenn der gesetzlich ren-tenversicherte Geschädigte mit Vollendung des 58. Lebensjahres als [X.] schädigungsbedingt [X.]geld nach dem [X.] für die Versicherungswirtschaft vom 25. September 1991 in [X.] nimmt.[X.], Urteil vom 7. November 2000 - [X.] - [X.] II- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Lepa, [X.], [X.],[X.] und Dr. [X.]für Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil [X.] des [X.] vom 25. Novem-ber 1999 und das Urteil des [X.] vom 9. [X.] 1998 aufgehoben.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin begehrt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht ihresfrüheren Angestellten [X.] (geboren am 23. März 1939) Ersatz von [X.]. [X.] Hüftgelenk ist infolge einer bei Behandlung durch den [X.] 8. Januar 1988 verursachten Infektion versteift; sein rechtes Bein ist [X.] cm verkürzt. [X.] ist auf einen Stock als Gehhilfe angewiesen und benötigtSpezialsitze. Der Beklagte hat seine volle Haftung für die [X.] -[X.] ist als Schwerbeschädigter mit einem Grad der Behinderung von [X.] 60 (später 80) anerkannt. Er arbeitete trotz seiner Behinderung in [X.] als Abteilungsleiter der Klägerin bis 31. März 1997. Aufgrund einer Vorru-hestandsvereinbarung mit der Klägerin vom 9. Januar 1997 gemäß § 1 Abs. 2des [X.]abkommens für die private Versicherungswirtschaft vom 25. September 1991 (künftig: [X.]) ging [X.], der ohne seine Behinderung minde-stens bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet hätte, nach Vollendung [X.] Lebensjahrs am 1. April 1997 in den Vorruhestand. Er erhielt zwei Jahrelang ein monatliches [X.]geld in Höhe von 75 % des [X.] von 7.736 DM/Monat zuzüglich des [X.] von1.228,02 DM/Monat für die Sozialversicherung. Mit Erklärung vom 18. [X.] trat [X.] der Klägerin seine Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall inHöhe des an ihn zu zahlenden [X.] für die [X.] April 1997 bis 31. März 1999 ab.Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die ihr abgetretenen [X.] des [X.] für die [X.] vom 1. April 1997 bis 31. Juli 1997 in Höhe von [X.] DM geltend. Sie vertritt die Auffassung, [X.] sei durch die Be-endigung des Arbeitsverhältnisses ab 1. April 1997 Verdienstausfall entstan-den, der durch die Zahlung von [X.] nicht gemindert [X.].Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der [X.] Begehren auf Klageabweisung [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt, der [X.] des [X.] beruhe auf [X.] Beklagten verursachten Gesundheitsbeeinträchtigung. Diese sei ursäch-lich für die Inanspruchnahme von [X.]geld geworden. Das [X.] aus dem Erwerbsleben und das Recht zur Inanspruchnahme des [X.] setze die Anerkennung als Schwerbehinderter gemäß § 1Schwerbehindertengesetz voraus. Dazu müsse der Versicherte in seiner Er-werbsfähigkeit nicht nur vorübergehend zu mindestens 50 % gemindert [X.] 1 Abs. 1 des [X.] gewähre einem Arbeitnehmer, der das 58. Lebensjahrvollendet habe, einen Anspruch auf Leistungen u.a. dann, wenn er höchstensdrei Jahre vor dem erstmals möglichen Bezug von [X.] aus der ge-setzlichen Rentenversicherung stehe. Nach der Bestimmung des § 37 [X.],auf die § 1 Abs. 1 [X.] Bezug nehme, hätten Versicherte Anspruch auf [X.], wenn sie (u.a.) das 60. Lebensjahr vollendet hätten und zu [X.] Altersrente als Schwerbehinderte anerkannt seien. Mit Erreichen [X.] Lebensjahres habe [X.] damit wegen seiner anerkannten Schwerbehinde-rung die Voraussetzungen für den Bezug von [X.]geld erfüllt.Darauf, ob [X.] zum [X.]punkt des Ausscheidens aus dem Erwerbslebenbereits berufsunfähig gewesen sei, komme es nicht an. Der Umstand, daß derVerletzte aus eigenem Entschluß aus der Erwerbstätigkeit ausscheide, unter-breche den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang nicht. [X.] auch nicht deshalb, weil das [X.]abkommen das Ziel verfol-ge, einen Beitrag zur Entspannung der Arbeitsmarktlage zu leisten und durchein früheres Ausscheiden älterer Arbeitnehmer neue [X.] -keiten für jüngere Menschen zu schaffen. Die Voraussetzungen für [X.] vorzei-tiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben seien erst mit seiner [X.] durch den Beklagten geschaffen worden. Daß die Vorausset-zungen für das vorzeitige Ausscheiden nicht durch den Gesetzgeber, sonderndurch einen Tarifvertrag geschaffen worden seien, beeinflusse den [X.] gleichfalls nicht. Die Beklagte könnesich auch nicht darauf berufen, [X.] sei in Höhe des gezahlten [X.] kein Schaden entstanden. Entscheidend sei, daß das [X.]-geld für Schwerbehinderte vor dem 60. Lebensjahr eine fürsorgerische Lei-stung des Arbeitgebers zugunsten des Schwerbehinderten sei. Diese [X.] habe bei der Schadensfeststellung wie die Gehaltsfortzah-lung nach dem Lohnfortzahlungsgesetz oder aufgrund vertraglicher Vereinba-rung unberücksichtigt zu bleiben. Insoweit treffe den geschädigten Arbeitneh-mer eine Pflicht zur Abtretung seines Anspruchs auf Schadensersatz; eineMehrbelastung des Schädigers sei dadurch ausgeschlossen.II.Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-prüfung nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nichtzu. [X.] ist zwar infolge seiner Schädigung durch den Beklagten aufgrund eige-nen Entschlusses nach Vollendung des 58. Lebensjahres aus dem [X.] ausgeschieden; ihm ist jedoch in Höhe des Betrages, den er als Vorruhe-standsgeld erhalten hat, kein [X.] entstanden.1. Das Ausscheiden D‚.s aus dem Erwerbsleben ist zwar eine dem [X.] zurechenbare Folge der Schädigung. [X.] hat infolge der Schädigung- 6 -seine Erwerbstätigkeit zum 31. März 1997 aufgegeben und ein [X.]-geld bezogen, weil er infolge der Schädigung als Schwerbehinderter anerkanntworden war. Er hätte ohne die Schädigung jedenfalls bis zum 60. Lebensjahrgearbeitet; davon ist das Berufungsgericht aufgrund des unwidersprochen ge-bliebenen Vortrags der Klägerin zu Recht ausgegangen.2. [X.] stand aber der mit der Klage geltend gemachte Ersatzanspruchnicht zu. Er muß sich auf seinen Verdienstausfall das von ihm für die [X.] [X.] April 1997 bezogene [X.]geld anrechnen lassen. Durch die Inan-spruchnahme seiner Rechte aus dem [X.] hat [X.] seinen Schaden auf [X.] zwischen seinem ohne die Schädigung erzielten Einkommen unddem niedrigeren [X.]geld beschränkt.Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich grund-sätzlich aus einem Vergleich der Vermögenslage nach Eintritt des haftungsbe-gründenden Ereignisses mit derjenigen, wie sie sich ohne die Schädigung [X.] würde. Diese Differenzrechnung läßt hier keinen Schaden des [X.] er-kennen, soweit er [X.]geld bezogen hat.a) Dem kann nicht entgegengehalten werden, die rechnerische Scha-densbilanz sei "normativ" wertend entsprechend dem Grundgedanken des§ 843 Abs. 4 BGB dadurch zu korrigieren, daß das an [X.] gezahlte Vorruhe-standsgeld bei der Schadensberechnung unberücksichtigt bleibe. Eine [X.] Korrektur der Differenzrechnung kommt in Betracht, wenn die [X.] die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht zurei-chend erfaßt. Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durchüberpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten,die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird (vgl.Senatsurteile vom 2. Dezember 1997 - [X.] - [X.], 333, 335;- 7 -vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82 - [X.], 943, 944, je m.w.N.). Bei [X.] der Frage, ob die von der Differenzhypothese ausgewiesenenschadensrechtlichen Ergebnisse nach Sinn und Zweck aller in Betracht kom-menden Rechtsnormen nicht hinnehmbar sind, ist aber zur Vermeidung eineruferlosen Ausdehnung von Schadenersatzpflichten Zurückhaltung geboten(vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 aaO; [X.]Z 75, 366, 371 f. m.w.N.). [X.] wertende Korrektur der Differenzrechnung ist daher nur dann ange-bracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten [X.], wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem [X.] und gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unterBerücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechts-normen die [X.] der Schadensentwicklung nicht gerecht wird (vgl.[X.]Z 75, 366, 372). Gründe, die hiernach gebieten würden, einen Vermö-gensschaden auch dann zu bejahen, wenn und soweit der geschädigte [X.] aufgrund tarifvertraglicher Regelung [X.]geld erhält, sindnicht ersichtlich.Das [X.]geld, das [X.] aufgrund der tarifvertraglichen Regelungdurch das [X.] zu beanspruchen hat, stellt keine Maßnahme der [X.] gegenüber dem Geschädigten dar, die einem Schädi-ger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugute kommensoll. Diese Leistung des Arbeitgebers wird nicht wegen der Schwerbehinderunginfolge der Schädigung, sondern altershalber nach Vollendung [X.] Lebensjahres gewährt. Das genannte [X.] will einen Beitrag zur Ent-spannung der von hoher Arbeitslosigkeit gekennzeichneten Arbeitsmarktlageleisten, wie in der Präambel des Abkommens zum Ausdruck gebracht wird. [X.] Zweck knüpft es die Voraussetzungen für den Vorruhestand an die ge-setzliche Regelung an und räumt tarifvertragsgebundenen Arbeitnehmern [X.] -gemein die Möglichkeit ein, bis zu drei Jahre vor Erreichen der gesetzlich vor-gesehenen Altersgrenze - frühestens jedoch mit Vollendung des 58. Lebens-jahres - aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Die Regelung erweist sich [X.] nicht als Ausdruck der Fürsorge für einen bestimmten Kreis von [X.] etwa solchen, die als Schwerbehinderte anerkannt sind. Sie ist vielmehrgeprägt durch das eher "allgemeine" Bemühen um Entlastung des Arbeits-marktes. Daß der Tarifvertrag auf diese Weise die schon von der gesetzlichenRegelung für Schwerbehinderte vorgesehene Möglichkeit eines früheren [X.]s beibehält, erscheint eher als Reflex und prägt die [X.] nicht. Das zeigt neben dem Wortlaut auch die Ausgestaltung destarifvertraglichen Abkommens. So ist die Zahlung von [X.]geld nach§ 1 Abs. 3a bis c [X.] subsidiär zu Ansprüchen auf Rente wegen Erwerbs-unfähigkeit. Zudem muß die [X.]vereinbarung spätestens neun [X.] vor dem gewünschten [X.]punkt für das Ausscheiden beantragt werden (§2 Abs. 1 Satz 1 [X.]), was mit einer fürsorgerischen Leistung des [X.] unvereinbar erscheint. Schließlich besteht ein Anspruch auf [X.], solange nicht die Belastungsgrenze des Arbeitgebers in Höhe von [X.] der Arbeitnehmer des Betriebes (§ 3 Abs. 1 [X.]) überschritten wird.Das [X.]geld wird (wenn die übrigen Voraussetzungen vorlie-gen) ab Erreichen der Altersgrenze [X.] drei Jahre vor dem erstmals möglichenBezug von [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung - gewährt.Das unterscheidet es von der ab Vollendung des 60. Lebensjahrs eintretendenVergünstigung einer vorgezogenen Altersrente, die auf einer fürsorgerischenEntscheidung des Gesetzgebers für Schwerbehinderte, Berufsunfähige undErwerbsunfähige (vgl. § 37 [X.] in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung;früher: § 1248 Abs. 1 zweiter Fall [X.]) beruht und die der Entscheidung desSenats vom 11. März 1986 (- [X.] - [X.], 812) zugrunde gele-- 9 -gen hat. Diesem Urteil ist deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtsfür den hier zu entscheidenden Fall nichts zu entnehmen. Das [X.]-geld ähnelt vielmehr der vorgezogenen Altersrente ab Vollendung des 63. Le-bensjahres (vgl. § 36 [X.]; früher: § 1248 Abs. 1 erster Fall [X.], § 25AVG), für die der erkennende Senat bereits entschieden hat, daß sie auf [X.] anzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1981 -VI [X.] - [X.], 166, 167).b) Dem [X.]geld kommt nach allem keine schadensrechtlicheAusgleichsfunktion zu. Durch die Berücksichtigung dieser Leistung eines [X.] (als die sich die Zahlung des [X.] durch den Arbeitgebererweist) werden weder der Geschädigte und der leistende Dritte unzumutbarbelastet noch der Schädiger unbillig begünstigt (vgl. [X.]Z 10, 104, 108). [X.] hat zwar den trotz Arbeitsunfähigkeit fortgezahlten Arbeitslohn ein-schließlich Urlaubs-, Weihnachtsgeld und Rückstellungen zur Altersversorgung(vgl. [X.]Z 139, 167, 172 ff; 133, 1, 4; 43, 378, 381; 21, 112, 114, 116 ff.; 7,30, 50), die aufgrund der Arbeitsunfähigkeit gezahlte Pension ([X.]Z 10, 107,109) und das von der Krankenkasse einem Arbeitslosen gezahlte Krankengeld([X.]Z 90, 334, 340 f.) bei der Schadensberechnung in wertender Korrekturder Schadensbilanz nicht in Ansatz gebracht. Im hier zu entscheidenden Fallist eine solche normativ wertende Änderung der Differenzberechnung jedochnicht geboten.Die Berücksichtigung des gezahlten [X.] belastet [X.]nicht. Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf eine Doppelzahlung und wäreauch nach Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet, einen [X.] den Schädiger in Höhe der erhaltenen Zahlung an den zahlenden [X.] abzutreten. Der Beklagte als Schädiger andererseits wird durch die [X.] -rechnung des [X.] nicht in ungerechtfertigter Weise entlastet.Anders als in den vom Senat entschiedenen Lohnfortzahlungsfällen fehlt [X.] gesetzliche Regelung, die eine Berücksichtigung der Drittzahlung [X.]. Der Anspruch auf das [X.]geld ist zudem kein Entgelt für gelei-stete Arbeit, sondern eine nach gewisser Dauer der Betriebszugehörigkeit [X.] gewährte Leistung aus arbeitsmarktpolitischer Motivation. [X.] wird auch die Klägerin als drittleistender Arbeitgeber durch die [X.] [X.] auf den Schaden nicht unzumutbar belastet. Zwar wirdihr ein [X.] gegen den Schädiger unmöglich. Auf eine solche Entlastung hatsie jedoch auch unter Berücksichtigung der arbeitsmarktpolitischen Motivationdes tarifvertraglichen Abkommens keinen Anspruch. [X.] hat zudem durch seineWahl des [X.] dazu beigetragen, die Belastungsgrenze nach§ 3 Abs. 1 [X.] (5 v.H. der Arbeitnehmer des Betriebes; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4des inzwischen aufgehobenen [X.]) zu erreichen. Die Klägerin steht hierdurchbesser, als wenn ein gesunder Arbeitnehmer nach Vollendung des 60. Le-bensjahres in den Vorruhestand getreten wäre; die Klägerin hätte in einem [X.] Fall nicht nur für zwei, sondern für drei Jahre (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]i.[X.]. § 36 [X.]) [X.]geld zu zahlen. Andererseits würde dieNicht-Anrechnung des [X.] zu einer ungerechtfertigten Besser-stellung des Geschädigten führen und (falls dieser seine Ansprüche nicht [X.] müßte) mit dem schadenrechtlichen Grundsatz unvereinbar sein, daßder Geschädigte durch den Schadensfall nicht bereichert werden darf.Stand [X.] nach allem ein Anspruch auf Schadensersatz im Umfang derZahlung von [X.]geld nicht zu, ist die Klage unbegründet und auf dieRechtsmittel des Beklagten unter Aufhebung der abweichenden Entscheidun-gen (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 3 Nr. 1, 536 ZPO) mit der Kostenfolge aus § 91ZPO [X.] 11 -[X.]Dr. v. Gerlach[X.][X.]Dr. [X.]

Meta

VI ZR 400/99

07.11.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2000, Az. VI ZR 400/99 (REWIS RS 2000, 612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 612

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