Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2013, Az. 5 StR 466/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8040

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

IM [X.] DES VOLKES

URTEIL

vom 20. Februar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.]ndesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Febru-ar
2013, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,
Richter Prof. [X.],
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt
beim [X.]ndesgerichtshof

als Vertreter der [X.]ndesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 16. Januar 2012 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Vom Vorwurf weiterer Sexualdelikte hat es ihn freigesprochen. Mit ihrer be-schränkten, auf die Sachrüge gestützten Revision greift die Staatsanwalt-schaft die Freisprüche in den Fällen 8 sowie 9 bis 111 der Anklage zum Nachteil der Neben-
und Adhäsionsklägerin

[X.] an. Das vom Ge-neralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Mit der zugelassenen Anklage lag dem
Angeklagten in den von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Freispruchsfällen zur Last, der am [X.] 1996 geborenen Zeugin

[X.]
im September 2009 in seiner Wohnung einen Finger in die Scheide eingeführt und anschließend mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeführt zu haben;
hierbei habe er sie mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt (Fall 8: schwerer sexueller Missbrauch ei-1
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nes Kindes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, § 176a Abs. 2 Nr. 1, § 223 Abs. 1 StGB). In den Fällen 9 bis 111 soll er Fotos hergestellt äußeren Erscheinungsbild der Befriedigung geschlechtlicher Bedürfnisse dienen und in vergröbernder Darstellung sexuellen Verhaltens unter [X.] emotionaler Bezüge die dargestellte Person zum bloß aus-(§
184b Abs. 1 Nr. 3 StGB). Zum Inhalt der A[X.]ildungen verweist die Anklage lediglich auf in den Akten bezeichnete Lichtbilder.

2. Das [X.] hat den Angeklagten jeweils aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

a) Im Fall 8 hat es die Einlassung des Angeklagten, dass es keinen sexuellen Kontakt zwischen ihm und der Zeugin

[X.]
gegeben ha-be, als nicht widerlegt angesehen. Der Angeklagte habe vermutet, dass die Zeugin ein entsprechendes sexuelles Erlebnis mit ihrem Freund

[X.].

gehabt habe, das sie auf ihn übertragen
habe. Die [X.] sieht das mögliche Falschbelastungsmotiv der Zeugin darin, dass sie ein in-times Verhältnis zu

[X.].
nur deshalb verneint habe, um diesen vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen. Ihre Bekundungen, dass sie keinen Sexualkontakt zu

[X.].
gehabt habe, stünden im Widerspruch zu glaubhaften Zeugenaussagen, die auf eine sexuelle Beziehung hindeuteten.

b) In den Fällen 9 bis 111 hat das [X.] die Einlassung des [X.], dass er die auf seinem Computer vorgefundenen Nacktbilder der Zeugin nicht hergestellt und von ihrer Existenz auch nichts gewusst habe, als nicht widerlegt angesehen. Das Erstellungsdatum der Bilder könne nicht [X.] werden. Aufgrund der abgebildeten Bettwäsche könne zudem n-

worden sei. Auf zwei Aufnahmen sei auch ein junger Mann vor dem gleichen Hintergrund abgebildet, bei dem es sich figürlich nicht um 3
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den Angeklagten handeln könne. Der Angeklagte, der angab, er habe der Zeugin die Schlüssel für die Betreuung seiner Wohnung
in seiner Abwesen-heit überlassen, habe vermutet, dass es sich bei der abgebildeten Person um

[X.].
handeln könnte.

[X.].
hingegen habe bekundet, dass er Angeklagten gemacht und sei im Übrigen auch nicht mit der Zeugin

B.

Die [X.] wertet es insoweit als lebensfremd, dass der Angeklagte selbst die Aufnahmen von [X.] erstellt habe. Denkbar sei, dass die Fotos von

[X.]
und

[X.].
während der Abwesenheit des Angeklagten aufgenommen worden seien.

3. Die angefochtenen Freisprüche halten sachlich-rechtlicher Nachprü-fung stand.

a) Die von der Revision behaupteten [X.] liegen nicht vor.

Es bedurfte entgegen der Auffassung der Revision keiner zusätzlichen Feststellungen zu den [X.]. Dem nicht schematisch anzuwendenden Grundsatz, dass das Tatgericht bei freisprechenden Urteilen zunächst die Umstände feststellen muss, die es für erwiesen erachtet, und dazu die [X.] hat, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung ermöglicht wird ([X.], Urteile vom 26. September 1989

1 [X.], [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, vom 6. April 2005

5
StR 441/04, [X.], 211, und vom 27. Januar 2011

4 StR 487/10,
NStZ-RR
2011, 275), ist hier genügt. Dass das [X.] den sexuellen Übergriff des Angeklagten im Fall 8 für nicht erwiesen erachtet hat, versteht sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe von selbst. Weiter-gehende Feststellungen, ob gegebenenfalls ein solcher Vorgang durch eine andere Person stattgefunden hat, sind revisionsrechtlich nicht zu fordern. 6
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Eine von der Revisionsführerin zudem vermisste eingehendere Darstellung des [X.] zum [X.] bis 111 bedurfte es nicht. Die Urteilsfeststellungen gehen insoweit über die dürftige Darstellung der [X.] hinaus. Mit Blick darauf, dass der Freispruch im Ergebnis nicht zu [X.] ist, braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob insoweit überhaupt eine konkrete Bezeichnung der Taten in der Anklageschrift vorge-nommen worden ist.

b) Gegen die Beweiswürdigung des [X.]s bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beweiswürdigung ist dem Tatg[X.] vorbehalten (§ 261 StPO). Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die [X.] ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ver-stößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbil-dung gestellt hat (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2008

5 [X.], [X.], 180). Hieran gemessen ist die Beweiswürdi-gung des [X.]s vom Senat noch hinzunehmen.

aa) Im Fall 8 bedurfte es keiner eingehenderen Würdigung der [X.]. Er hat den Vorwurf bestritten und die Vermutung [X.], dass möglicherweise ein Vorfall, an dem eine andere Person betei-ligt gewesen sein könnte, auf ihn projiziert worden sei. Entgegen der [X.] der Revision ist angesichts dieser Fallgestaltung nicht ersichtlich, [X.] weitergehenden Erörterungen das [X.] mit Blick auf die [X.] hätte anstellen müssen.

[X.]) Die von der Revision in Bezug auf Fall 8 vermisste Wiedergabe der Aussage des Zeugen

[X.].
ist der Beweiswürdigung zu den Fäl-10
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len
9 bis 111 zu entnehmen. Es versteht sich wegen der Unteilbarkeit der Aussage von selbst, dass seine Schilderung, mit der Nebenklägerin nicht [X.] durfte zudem den Aussageinhalt ohne Rechtsfehler dahingehend [X.], dass der Zeuge zum Ausdruck bringen wollte, keine sexuelle Beziehung mit der Nebenklägerin unterhalten zu haben.

[X.]) Schließlich ist die Beweiswürdigung des [X.]s auch ohne Wiedergabe der Aussage der Nebenklägerin zum Entstehen der Fotos in den Fällen 9 bis 111 aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch nachvollziehbar. Es hat ersichtlich aufgrund des erörterten Falschbelas-tungsmotivs die Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin in Frage gestellt, wobei es die Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auch auf die zeitgleich gefertigten Bildaufnahmen eines
jungen Mannes gestützt hat.

[X.] Sander

König Bellay

13

Meta

5 StR 466/12

20.02.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2013, Az. 5 StR 466/12 (REWIS RS 2013, 8040)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8040

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4 StR 487/10

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