Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2010, Az. VI ZB 79/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1370

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 16. November 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 103 Abs. 2 Satz 1, 567 Nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrags bildende Kosten können mit der sofortigen Beschwerde nur dann geltend gemacht werden, wenn das Rechtsmittel unabhängig von der [X.] zulässig ist. Andernfalls sind sie zur nachträglichen Festsetzung anzumelden. [X.], Beschluss vom 16. November 2010 - [X.]/09 - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. November 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge, [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom [X.] wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofor-tige Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss I des [X.] vom 31. August 2009 als unzulässig verworfen wird. Die Kosten des [X.] hat der Beklagte zu 1 zu tragen. Gegenstandswert der Beschwerde: 437,81 • Gründe: [X.] Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung ihres [X.] auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000 • in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2009 vor dem [X.] haben sich die Parteien in der Sache verglichen und im Übrigen vereinbart, dass die Klägerin 9/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 der Kosten zu tragen haben. Hierauf gestützt hat der Beklagte zu 1 die Festsetzung von 1 - 3 - Kosten in Höhe von insgesamt 2.035,23 • nebst Zinsen gegen die Klägerin [X.] und dabei die Verfahrensgebühr mit Rücksicht auf das vorprozessuale Tätigwerden seines Prozessbevollmächtigten nur mit dem 0,65-fachen Satz (367,90 • netto = 437,81 • brutto) in Ansatz gebracht. Der Rechtspfleger beim [X.] hat dem Antrag des Beklagten zu 1 mit [X.] vom 31. August 2009 in vollem Umfang entsprochen. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt mit der [X.], die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrens-gebühr sei zu Unrecht erfolgt. Das [X.] hat die Beschwerde zu-rückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen [X.] begehrt der Beklagte zu 1 die Festsetzung einer 1,3-fachen [X.] nebst Zinsen. I[X.] 1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen den [X.] des [X.] vom 31. [X.] 2009 ist unzulässig, da der Beklagte zu 1 - worauf bereits der [X.] beim [X.] im Nichtabhilfebeschluss vom 23. September 2009 hin-gewiesen hat - durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert wird. Das [X.] hat dem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 1 in vollem Umfang entsprochen. Das [X.] hat nicht etwa die vom Beklagten zu 1 angesetzte Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf den 0,65-fachen Satz gekürzt. Vielmehr hat der Beklagte zu 1 mit seinem [X.] lediglich den Ansatz einer 0,65-fachen Verfahrensgebühr in Höhe von 367,90 • netto beantragt. Erst mit der sofortigen Beschwerde hat er eine auf den 1,3-fachen Satz erhöhte Verfahrensgebühr und deshalb die [X.] - 4 - lung weiterer 367,90 • netto geltend gemacht. Eine allein zum Zwecke der [X.] eingelegte sofortige Beschwerde ist aber mangels [X.] unzulässig. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmit-telführers sowie das Bestreben voraus, diese Beschwer mit Hilfe des Rechts-mittels zu beseitigen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 1982 - [X.], [X.] 85, 140, 142; vom 13. April 1988 - [X.]II ZR 199/87, NJW-RR 1988, 959). Das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der [X.] ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. September 1994 - [X.]II ZB 22/94, NJW 1994, 3358, 3359; vom 17. September 1992 - [X.], [X.], 64, 65; vom 7. Mai 2003 - [X.], [X.], 1416, 1417; [X.], Urteile vom 13. Juni 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1276; vom 11. Oktober 2000 - [X.]II ZR 321/99, [X.], 2222 f. m.w.[X.]). [X.] können bislang nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrags [X.] Kosten mit der sofortigen Beschwerde nur dann geltend gemacht wer-den, wenn das Rechtsmittel - wie hier nicht - unabhängig von der [X.] zulässig ist. Andernfalls sind sie zur nachträglichen Festsetzung an-zumelden (vgl. [X.] Rpfleger 1978, 29; KG NJW-RR 1991, 768; [X.] [X.] 1991, 968; [X.] [X.] 1996, 262 f.; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn. 21 "Beschwer"; Musielak-Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 104 Rn. 24; [X.] in [X.], ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn. 32, jeweils m.w.[X.]). 3 - 5 - 4 2. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke [X.]
Pauge [X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.08.2009 - 5 O 222/09 - [X.], Entscheidung vom 07.10.2009 - 13 W 43/09 -

Meta

VI ZB 79/09

16.11.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2010, Az. VI ZB 79/09 (REWIS RS 2010, 1370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1370

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