Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2023, Az. II ZR 130/22

2. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5855

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Tenor

Der Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 5. Mai 2022 wird teilweise stattgegeben.

Das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 5. Mai 2022 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Hilfsanträge des [X.] mit Ausnahme des [X.] "Ausschluss der Beklagten zu 1) aus der [X.]" entschieden worden ist. Das Berufungsgericht hat über diese weiteren Hilfsanträge des [X.] unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 308 Abs. 1, § 528 Satz 1 ZPO entschieden, obwohl die vom Kläger für diese Anträge formulierte Bedingung nicht eingetreten ist, da das Berufungsgericht über die gleichlautenden Anträge der Klägerin in der Sache entschieden hat.

Eine Zurückverweisung gemäß § 544 Abs. 9 ZPO kommt nicht in Betracht ([X.], Beschluss vom 13. September 2016 - [X.], juris Rn. 17 f.; Beschluss vom 29. April 2014 - [X.], juris).

Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] und die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 5. Mai 2022 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger.

Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 83 % und der Kläger zu 17 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 tragen die Klägerin 83 % und der Kläger 17 %, im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat legt dabei einen Streitwert für die Berufung des [X.] von 129.250,64 € und für die Berufung der Klägerin von 643.891,32 € (Summe der Einzelwerte Ziffer [X.], 2. im Beschluss des [X.] vom 2. Juni 2022) zugrunde.

Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 50 %, der Kläger zu 10 %, die Beklagten zu 35 % und die Beklagten zu 2 und 3 zu weiteren 5 %. Die Klägerin trägt 50 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Kläger trägt 10 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3, die Beklagten tragen 70 % und die Beklagten zu 2 und 3 weitere 10 % der außergerichtlichen Kosten des [X.], im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Streitwert: 643.891,32 €

Born     

  

Wöstmann     

  

Bernau

  

V. Sander     

  

Adams     

  

Berichtigungsbeschluss vom 28. August 2023

Das Datum der Entscheidung des 12. Zivilsenats des [X.] im Beschluss des Senats vom 4. Juli 2023 wird im 1., 2. und 4. Absatz wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass das Datum anstatt "5. Mai 2022"

richtig "2. Juni 2022"

lauten muss.

Born     

  

Wöstmann     

  

Bernau

  

V. Sander     

  

Adams     

  

Meta

II ZR 130/22

04.07.2023

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 2. Juni 2022, Az: 12 U 57/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2023, Az. II ZR 130/22 (REWIS RS 2023, 5855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5855

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