Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.01.2024, Az. II ZR 86/22

2. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 462

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Tenor

Der Beklagte wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 28. April 2022 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Das durch die Streithelfer 1 bis 4 geführte Rechtsmittel ist gegenstandslos, nach dem sich der Beklagte außergerichtlich gegenüber dem Kläger zur Rücknahme seines Rechtsmittels verpflichtet hat und den Rechtsstreit in jedem Fall mit seiner Rücknahme beendet wissen will ([X.], Urteil vom 21. Mai 1987 - [X.], [X.], 44; Beschluss vom 10. November 1988 - [X.], [X.] 1989, 347).

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden dem Beklagten auferlegt (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO), mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Streithelfer jeweils selbst tragen.

[X.]     

      

Wöstmann     

      

Bernau

      

V. Sander     

      

Adams     

      

Meta

II ZR 86/22

02.01.2024

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 27. Juni 2023, Az: II ZR 86/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.01.2024, Az. II ZR 86/22 (REWIS RS 2024, 462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 462

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