Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2006, Az. XII ZB 69/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4243

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/03
vom 29. März 2006 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 1587; EG[X.] [X.]. 220 Abs. 1, 234 § 6 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Zwischen Ehegatten, die während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu-letzt im Gebiet der ehemaligen [X.] hatten und dort vor dem 1. Januar 1992 auf einen vor dem [X.]nkrafttreten des [X.] am [X.] 1986 rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag geschieden wurden, [X.] der Versorgungsausgleich nicht statt, es sei denn, dass beide vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 in die alten Bundesländer übersiedelt sind. [X.], Beschluss vom 29. März 2006 - [X.]/03 - [X.] Stuttgart [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dose beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 29. September 1999 in der Fassung des [X.] vom 28. Februar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.
Gründe: [X.] Die Parteien sind [X.] St[X.]tsangehörige, die ihren letzten gemein-samen Aufenthalt in der ehemaligen [X.] hatten. [X.]hre am 19. März 1956 in [X.]geschlossene Ehe wurde durch Urteil des [X.] -

vom 18. Mai 1982 rechtskräftig geschieden. Ein Versorgungsausgleich wurde nach dem damals geltenden Recht der [X.] nicht durchgeführt. Beide Parteien siedelten vor dem Wirksamwerden des Beitritts aus der ehemaligen [X.] in die alten Bundesländer über, und zwar der Ehemann im November 1988 und die Ehefrau im September 1989. 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 14. April 1999 beantragte die Ehefrau beim Amtsge-richt die nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs. Das Amtsge-richt lehnte die Durchführung des Versorgungsausgleichs ab. Die dagegen ge-richtete Beschwerde der Ehefrau wies das [X.] durch Beschluss vom 29. September 1999 zurück; die weitere Beschwerde wurde nicht zugelas-sen. Einen Antrag der Ehefrau, den Beschluss des [X.]s um die Zulassungsentscheidung zu ergänzen, wies das [X.] durch Be-schluss vom 2. Oktober 2000 zurück. 2 Gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts und des [X.] legte die Ehefrau Verfassungsbeschwerde zum [X.] ein. Durch stattgebenden [X.] vom 17. Dezember 2002 (veröffentlicht in [X.], 589 f.) hob das [X.] den Beschluss des [X.]s hinsichtlich der Nichtzulassung der weiteren Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) auf und verwies die Sache insoweit an das [X.] zurück. 3 Durch Beschluss vom 28. Februar 2003 ergänzte das [X.] seine Entscheidung vom 29. September 1999 und ließ die weitere Beschwerde zu. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt die Ehefrau ihr Ziel einer nachträglichen Durchführung des Versorgungsausgleichs weiter. 4 [X.][X.] Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 5 - 4 - 1. Das [X.] hat angenommen, dass der Versorgungsaus-gleich zwischen den Parteien nicht durchzuführen sei. Der Gesetzgeber des [X.] habe es bewusst abgelehnt, [X.]-Ehen rückwirkend dem Versorgungsausgleich zu unterstellen, wenn sie vor dem 1. Januar 1992 ge-schieden worden sind. Allerdings habe er nicht in Rechtspositionen eingreifen wollen, die bereits auf der Grundlage des bisherigen Kollisionsrechts entstan-den seien. Solcherart schützenswerte Rechtspositionen habe die Ehefrau [X.] nicht erlangt. Die Frage nach der Durchführung des [X.] beurteile sich für die vor dem 1. September 1986 rechtshängig gewor-denen [X.] gemäß Art. 220 Abs. 1 EG[X.] nach dem vor die-sem Zeitpunkt geltenden [X.]. Da beide Parteien im Zeitpunkt ih-rer Scheidung die St[X.]tsangehörigkeit der ehemaligen [X.] besessen hätten und auch dort wohnhaft gewesen seien, komme es allein auf das Recht der [X.] an, welches den Versorgungsausgleich nicht gekannt habe. Die [X.] in die alten Bundesländer habe daran nichts geändert, weil die Ehescheidung zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig auf der Grundlage einer Rechtsordnung durchgeführt worden sei, welche einen Versorgungsaus-gleich nicht vorgesehen habe. 6 2. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des [X.]s. 7 Art. 8 des [X.] in Verbindung mit Anlage [X.] des [X.]. [X.][X.][X.] Sachgebiet B: Bürgerliches Recht, Abschnitt [X.] hat dem EG[X.] [X.] für das [X.]nkrafttreten des [X.] und des EG[X.] im [X.] angefügt. Danach wird in Art. 234 § 6 Satz 1 EG[X.] bestimmt, dass für Ehegatten, die vor dem grundsätzlichen [X.]nkrafttreten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des [X.] im Beitrittsgebiet am 1. Januar 1992 geschieden worden sind oder geschieden werden, das Recht des [X.] nicht gilt. Diese Vorschrift regelt die temporale Frage, wann 8 - 5 - das bisherige bundes[X.] Recht im Beitrittsgebiet in [X.] tritt, und zwar in der Weise, dass auch nach dem 3. Oktober 1990 für den Bereich des [X.] in den beiden Teilen [X.] bis zum 31. Dezember 1991 weiterhin verschiedene Teilrechtsordnungen gelten. Welche dieser beiden Teilrechtsordnungen im Einzelfall Anwendung findet, ist nicht Gegenstand der Übergangsregelung. Diese Frage muss allein nach dem bisherigen interlokalen Kollisionsrecht bestimmt werden, dessen Grundsätze durch den [X.] nicht berührt worden sind (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 12. Dezember 1990 - [X.] ZB 201/87 - FamRZ 1991, 421, 422 und vom 4. Dezember 1991 - [X.] ZB 21/91 - FamRZ 1992, 295; [X.]/[X.], Eherecht, 4. Aufl., Art. 234 § 6 EG[X.], Rdn. 2). Ehegatten, denen nach dem bisherigen interlokalen Kollisi-onsrecht in Fällen mit Berührung zur [X.] der Versorgungsausgleich nach dem Recht der [X.] zugute kam, sollten durch den [X.] nicht um diese Teilhabe gebracht werden (vgl. Erläuterungen zu den Anlagen zum Vertrag zwischen der [X.] Deutschland und der [X.] über die Herstellung der Einheit [X.] vom 31. August 1990, BT-Drucks. 11/7817, [X.]; vgl. weiterhin [X.], [X.], 4. Aufl. Art. 234 § 6 EG[X.], Rdn. 2 und 6; [X.]/[X.], [X.] [1996], Art. 234 § 6 EG[X.] Rdn. 12; [X.]/[X.] FamRZ 1990, 1300, 1305; [X.]/Künkel/[X.], Handbuch des [X.], [X.]. 1017). Art. 234 § 6 Satz 1 EG[X.] steht damit einem nachträglichen Ver-sorgungsausgleich nur in solchen vor dem 31. Dezember 1991 abgeschlosse-nen Fällen entgegen, in denen nach den Grundsätzen des interlokalen Kollisi-onsrechts das [X.] ehemaligen [X.] berufen ist. 3. Soweit das [X.] indessen meint, dass bei Befolgung dieser interlokalen Kollisionsregeln das für den Versorgungsausgleich maßgeb-liche Recht auch zum jetzigen Zeitpunkt nach dem [X.] der ehemaligen [X.] zu bestimmen sei, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand. 9 - 6 - a) [X.]n der Rechtsprechung des [X.] war bereits frühzeitig anerkannt, dass interlokal-privatrechtliche Kollisionsregeln auf inner[X.] Rechtskonflikte im Grundsatz Anwendung finden ([X.] 1, 109, 111 f.; [X.] 12, 79, 83). Für die Beurteilung der Frage, welche Sachvorschriften auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geschiedenen Ehegatten deut-scher St[X.]tsangehörigkeit in Fällen mit Berührung zur [X.] anzuwenden sind, können daher grundsätzlich die im EG[X.] enthaltenen Regelungen zum [X.]nter-nationalen Privatrecht (im Folgenden: [X.]PR) herangezogen werden. 10 Dabei kommt es im vorliegenden Fall auf die Fassung des [X.]PR vor dem [X.]nkrafttreten des [X.] am 1. September 1986 an. Dies folgt für das [X.]PR aus der Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 1 EG[X.], wo-nach auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge das alte Kolli-sionsrecht anzuwenden ist. Der [X.] hat mehrfach ausgesprochen, dass das [X.] in [X.] Hinsicht durch die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bestimmt wird ([X.]surteil vom 18. Oktober 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 32, 34; [X.]sbeschluss vom 26. Oktober 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 142). Diese Anknüpfungsregel gilt im internati-onalen Privatrecht nicht nur für die Scheidung selbst, sondern auch für die [X.], ob zwischen geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich durchzu-führen ist oder nicht (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 30. September 1992 - [X.] ZB 44/89 - FamRZ 1993, 416, 417 und vom 25. Mai 2005 - [X.] ZB 185/01 - FamRZ 2005, 1467, 1468). Denn der Versorgungsausgleich ist insoweit nicht als selb-ständiger Vorgang anzusehen; Scheidung und Scheidungsfolgen stellen viel-mehr einen umfassenden, in den Einzelheiten aufeinander abgestimmten [X.] dar, aus dem grundsätzlich nicht [X.] herausgenommen und anderen Statuten unterstellt werden dürfen. Das Statut des [X.] unterliegt im [X.]PR auch nicht dem Art. 220 Abs. 2 EG[X.], der für die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse auf das seit dem 11 - 7 - 1. September 1986 geltende neue Kollisionsrecht verweist. [X.]m Unterschied et-wa zum Unterhalt, der als fortdauerndes familienrechtliches Rechtsverhältnis weitere Rechtswirkungen hervorbringt und daher ex nunc den neuen [X.] unterliegt, hat der Versorgungsausgleich als nur punktuelle Maßnahme [X.] von Art. 220 Abs. 2 EG[X.] erfasste fortdauernde Wirkung ([X.]sbe-schlüsse vom 30. September 1992 [X.]O [X.] und vom 25. Mai 2005 [X.]O), sondern ist als abgeschlossener Vorgang anzusehen. Da der Scheidungsantrag im vorliegenden Fall spätestens im Jahre 1982 rechtshängig geworden ist, ist entsprechend Art. 220 Abs. 1 EG[X.] auf das interlokale Kollisionsrecht auf der Grundlage der Regelungen des [X.]PR in der vor dem 1. September 1986 geltenden Fassung abzustellen. 12 b) Allerdings hat es der [X.] im interlokalen Kollisionsrecht unter An-wendung des vor dem 1. September 1986 geltenden [X.]PR abgelehnt, das [X.] durch uneingeschränkte Anwendung derjenigen Grundsätze zu bestimmen, die im [X.]PR aus dem verfassungskonformen Restbestand der für Fälle mit Auslandsberührung bestehenden und für verfassungswidrig erklärten Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 EG[X.] a.F. zur Ersetzung der geschlechtsbezo-genen Anknüpfung entwickelt worden sind (vgl. hierzu [X.]sbeschluss [X.] 86, 57, 60 ff.). Die danach an sich gebotene vorrangige Anknüpfung an eine gemeinsame St[X.]tsangehörigkeit ausländischer Ehegatten kam bei [X.] nicht in Betracht. [X.]nsbesondere eine Anknüpfung an die in der ehemaligen [X.] im Jahre 1967 geschaffene St[X.]tsbürgerschaft der [X.] ([X.] der [X.] vom 20. Februar 1967, GBl. [X.], [X.]) schied bereits deshalb aus, weil dies nicht der in der [X.] allein anerkannten st[X.]tsrechtlichen Lage [X.], wonach die [X.] St[X.]tsangehörigkeit nicht auf die Bürger der alten Bundesländer beschränkt war, sondern deren Schutzwirkungen von jedem [X.] - 8 - ger der [X.] in Anspruch genommen werden konnten, der sich in den [X.] der alten [X.] begab ([X.]sbeschluss [X.] 85, 16, 22; vgl. dazu auch [X.] 36, 1, 30 f.). Zwar konnte aus diesem Umstand nicht hergeleitet werden, dass die [X.] der [X.] bei inner[X.]n [X.] stets denjenigen der [X.] weichen mussten. Gleichwohl ergab sich aus diesem st[X.]tsrechtlichen Verständnis für das interlokale Kollisi-onsrecht der notwendige Grundsatz, dass jeder in der [X.] ansässi-ge Deutsche alle Rechte genießen sollte, die ihm aus dem in Frage stehenden familienrechtlichen Rechtsverhältnis nach der in der [X.] geltenden Rechtsordnung zustanden. Dieser Grundsatz konnte nur dann zugunsten der Anwendung des Rechts der [X.] durchbrochen werden, wenn dies im Hinblick auf bestehende oder nachwirkende Beziehungen zum Rechtsbereich der [X.] aus Gründen der kollisionsrechtlichen Sachgerechtigkeit geboten war ([X.]s-beschluss [X.] 85 [X.]O, S. 25). Nach diesen Maßstäben hat es der [X.] als sachgerecht angesehen, für das interlokale Kollisionsrecht insoweit auf die allgemeinen Regeln des [X.]PR zurückzugreifen, als diese beim Fehlen einer gemeinsamen St[X.]tsangehörig-keit der Ehegatten das Scheidungs- und [X.] nach dem Recht des St[X.]tes bestimmten, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat ([X.]sbeschluss [X.] 91, 186, 195 f.). Der durch den fortdauernden gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten begründete Gegenwartsbezug zu demjenigen der beiden [X.]n [X.], in dem früher beide Ehegatten gelebt haben, bildete daher das wesentliche Anknüpfungskriterium. Allerdings bestand im inner[X.]n Kollisionsrecht ein Bedürfnis nach Wandelbarkeit des [X.], wenn der entscheidende Bezug zur [X.] wegfiel. Da auch diejenigen Deut-schen, die als Bürger der ehemaligen [X.] in den Schutzbereich der [X.] - 9 - desrepublik gelangten, mit dieser als St[X.]tsangehörige verbunden waren, [X.] dann kein sachlicher Grund mehr, die Ehegatten weiterhin an ihrer Be-ziehung zur Rechtsordnung der [X.] festzuhalten, wenn sie sich beide von die-ser Rechtsordnung gelöst hatten. Für den Versorgungsausgleich als Schei-dungsfolge bedeutete dies, dass er nicht durchzuführen war, solange einer der Ehegatten in der früheren [X.] verblieben war. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich war jedoch - mit Wirkung für die Zukunft - nachzuholen, wenn und sobald auch der andere Ehegatte in die damalige [X.] übersiedelte. Diese Rechtsprechung betrifft jedoch nur Übersiedlungen vor dem [X.] 1990, wie sie hier vorliegen. Zwar bestanden im Hinblick auf Art. 234 § 6 Satz 1 EG[X.] im Hinblick auf das Recht des Versorgungsausgleichs noch bis zum 31. Dezember 1991 unterschiedliche Teilrechtsordnungen. Nach dem Wirksamwerden des Beitritts kann jedoch in der Übersiedlung vom [X.] in die alten Bundesländer keine die Wandelbarkeit des [X.]statuts rechtfertigende Abkehr von der Rechtsordnung der ehemaligen [X.] mehr gesehen werden, da auch das gemäß Art. 234 § 6 Satz 1 EG[X.] bis zum 31. Dezember 1991 weiter geltende Recht der [X.] im Beitrittsgebiet Bestandteil einer einheitlichen inländischen Rechtsordnung war (vgl. [X.]sbe-schluss vom 20. April 1994 - [X.] ZB 143/92 - FamRZ 1994, 884; vgl. weiterhin [X.]/[X.], Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., V[X.] Rdn. 353; Berg-ner, [X.] [1996], Teil [X.][X.][X.], Art. 234 § 6 EG[X.] [X.]. 2.1). 15 c) Die oben dargestellte Rechtsprechung des [X.]s zur kollisionsrecht-lichen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und zur Wandelbarkeit des [X.] in inner[X.]n Rechtskonflikten unter der Geltung des vor dem 1. September 1986 geltenden [X.]PR hat in Recht-sprechung und Literatur ganz überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. [X.] 16 - 10 - [X.] FamRZ 1993, 1096, 1097; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., Art. 17 EG[X.] Rdn. 39, 41; [X.] [X.]O, Rdn. 7; MünchKomm/ [X.] von Mohrenfels, [X.], 3. Aufl. [1998] Art. 17 EG[X.] Rdn. 302; Münch-Komm/[X.], Ergänzungsband zur 2. Aufl. [1990], [X.], Rdn. 493 f.; [X.]/[X.] [X.]O Rdn. 18 f.; [X.], [X.], 11. Aufl., Art. 17 EG[X.] Rdn. 86; [X.]/[X.], [X.], Art. 17 EG[X.] Rdn. 126, 129; [X.]/[X.], [X.]O, Rdn. 2; [X.]/[X.] [X.]O; [X.] [X.]O; [X.] 1985, 53, 55; [X.] [X.] 1990, 435, 436; [X.], [X.]nternationales Privatrecht, 2. Aufl. [1992], Rdn. 177; kritisch von Bar [X.]Prax 1985, 18, 22 f., der die Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits nach Übersiedlung eines Ehegatten für geboten hielt; ablehnend dagegen Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., Art. 17 EG[X.] Rdn. 188; [X.]/Künkel/[X.] [X.]O, Rdn. 1012). Die von der Beschwerdeerwiderung angeführten Bedenken geben dem [X.] nach erneuter Prüfung keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. [X.]) Die Beschwerdeerwiderung meint, dass auch die Besonderheiten der inner[X.]n Rechtskonflikte im interlokalen Kollisionsrecht keine Abkehr von dem im [X.]PR allgemein anerkannten Grundsatz der Unwandelbarkeit des [X.]s rechtfertigten. Der Wechsel des [X.] bei Übersiedlung der Eheleute in die alte [X.] stelle vielmehr einen Eingriff in schützenswerte wohlerworbene Rechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten dar. 17 Dem vermag der [X.] nicht zu folgen. Der Rechtsgedanke, dass die ei-nem Fremdrecht unterliegenden familienrechtlichen Rechtsverhältnisse deut-scher Ehegatten nach der Übersiedlung in die [X.] entgegen [X.] international-privatrechtlichen Regeln einem auf [X.] beschränkten Statutenwechsel unterliegen können, ist dem bundes[X.]n Recht - auch soweit es Übersiedler aus der ehemaligen [X.] betrifft - nicht 18 - 11 - grundsätzlich fremd (vgl. [X.] [X.]O, [X.] [X.]O, beide mit Hinweis auf das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969, [X.]l. [X.] S. 1067). Die vom [X.] entwickelte und vom [X.] [X.]PR losgelöste inner[X.] Sonderregel der Wandelbarkeit des [X.] findet dabei ihre praktische Rechtfertigung in den Bestimmungen des Fremdrentengesetzes ([X.]) in der bis zum Jahre 1990 geltenden Fassung (vgl. ebenso [X.]/[X.] [X.]O Rdn. 19). Die nach dem 30. Juni 1945 bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung in der [X.] bzw. in der [X.] zurückgelegten Beitragszeiten wurden in der alten [X.] gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V. mit § 17 Abs. 1 lit. a [X.] a.F. so behandelt, als wären diese Beitragszeiten von einem Vergleichsversicherten in den alten Bundesländern zurückgelegt worden (vgl. dazu [X.] [X.]O, [X.]). Übersiedler aus der ehemaligen [X.] er-warben daher in der alten [X.] auch wegen ihrer in der [X.] zu-rückgelegten Beitragszeiten einen unmittelbaren Anspruch gegen einen bun-des[X.]n Versorgungsträger, wodurch dem Bedürfnis nach Eingliederung der ost[X.]n Übersiedler in die [X.] Sicherungssysteme der [X.] entsprochen wurde. Bestand dieses Eingliederungsbedürfnis indessen bei beiden geschiedenen [X.]n Ehegatten nach ihrer Übersiedlung aus der ehemaligen [X.] gleichermaßen, konnte es nicht mehr als billig und sachge-recht erscheinen, die Ehegatten zwar in rentenrechtlicher Hinsicht so zu [X.], als hätten sie ihre Rentenanwartschaften seit jeher unter der Geltung der in den alten Bundesländern bestehenden Rechtsordnung erlangt, die Auswir-kungen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs auf diese [X.] aber unter Hinweis auf wohlerworbene Rechte des ausgleichs-pflichtigen Ehegatten in der ehemaligen [X.] nicht gelten lassen zu wollen. Damit entfiel aber auch der rechtfertigende Grund, den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterhin von Rechten auszuschließen, die ihm wegen der geschie-- 12 - denen Ehe als [X.]r Partei nach der Rechtsordnung der [X.] zustanden. Dagegen war ein Verzicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das für ihn günstigere [X.] ehemaligen [X.] nicht als unzumutbar anzusehen, weil mit der Übersiedlung aus der ehemaligen [X.] in der Regel eine generelle Systemabkehr und damit eine vollständige und be-wusste Lösung von der dortigen Rechtsordnung verbunden war. Einer Über-siedlung aus der ehemaligen [X.] kam insoweit eine andere Qualität zu als etwa einem Aufenthaltswechsel innerhalb der [X.] der damaligen [X.] (vgl. von Bar [X.]O S. 22). [X.] ist dabei, dass die Vermutung einer mit der Übersiedlung verbundenen Systemabkehr im [X.] an die Ereignisse vom November 1989 in der Endphase der ehemaligen [X.] im Wesentlichen entfallen ist. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität ist es jedoch gebo-ten, am 3. Oktober 1990 als Stichtag festzuhalten (vgl. auch [X.]/[X.] [X.]O, Rdn. 23). [X.]m vorliegenden Fall kommt es darauf aber nicht an, weil die Ehegatten im November 1988 bzw. im September 1989 in die alten Bundes-länder gelangt sind, mithin zu einer Zeit, als die vollständige Mobilität der Bür-ger in der ehemaligen [X.] noch nicht wieder hergestellt war. 19 bb) Die Beschwerdeerwiderung ist weiter der Ansicht, dass bei Befol-gung der vom [X.] zum interlokalen Kollisionsrecht vor dem 1. September 1986 entwickelten [X.] die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Art. 220 Abs. 1 EG[X.] nicht vorlägen. Der gewöhnliche Auf-enthalt der Parteien vor der Scheidung als maßgeblicher Anknüpfungspunkt für das Scheidungs- und das [X.] könne sich nachträglich nicht mehr ändern. Sehe man gleichwohl das [X.] als wan-delbar an, läge insoweit kein insgesamt abgeschlossener Vorgang im Sinne des Art. 220 Abs. 1 EG[X.] vor, so dass Art. 17 EG[X.] in der seit dem 20 - 13 - 1. September 1986 geltenden Fassung anzuwenden wäre. Nach neuem Kollisi-onsrecht komme eine Wandlung des [X.]s nicht mehr in Betracht. 21 Auch diese Auffassung vermag der [X.] nicht zu teilen. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] n.F. verweist für das [X.] auf das im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages maßgebliche Recht. Damit legt die Vorschrift zugleich ihren intertemporalen Geltungswillen fest und verweist die Fälle, in denen der Scheidungsantrag vor dem 1. September 1986 rechtshängig geworden ist, in das alte Kollisionsrecht und das danach berufene [X.] (vgl. [X.]sbeschluss vom 18. Oktober 1989 [X.]O [X.]4). Da das [X.] nach altem Kollisionsrecht auch für die Scheidungsfolgen gilt, folgt das für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Recht stets dem nach dem [X.] berufenen [X.]. Bei Fällen, in denen die [X.] bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vor dem 1. September 1986 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen [X.] hatten, war sowohl hinsichtlich der Scheidung als auch hinsichtlich des Versorgungsausgleiches das [X.] der [X.] berufen, solange nicht beide Ehegatten in das Gebiet der alten [X.] gelangt waren. Die für inner[X.] Rechtskonflikte entwickelte [X.] bewirkt hinsichtlich des [X.] einen Statutenwechsel nur für den Fall einer Übersiedlung beider Ehe-gatten und insoweit auch nur mit Wirkung für die Zukunft. Die Geltung des Scheidungsfolgenrechts der [X.] für den bis zur möglichen Übersiedlung [X.]r Ehegatten ablaufenden Zeitraum ist durch die [X.]srechtsprechung dage-gen nicht in Frage gestellt worden. Damit entfaltet das nach den alten Kollisi-onsnormen für das Recht des Versorgungsausgleichs berufene [X.] der [X.] sowohl vor als auch nach dem 1. September 1986 fortbestehende mate-rielle Rechtswirkungen, wenn sich an diesem Stichtag noch nicht beide [X.] in den alten Bundesländern aufhielten. [X.]nsoweit handelte es sich um einen - 14 - abgeschlossenen Vorgang im Sinne von Art. 220 Abs. 1 EG[X.], der trotz der Sonderregeln über die Wandelbarkeit wegen ihrer auf die Zukunft beschränkten Wirkung die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift in inner[X.]n Rechtskonflikten rechtfertigt. 22 d) [X.]m Übrigen übersieht die Beschwerdeerwiderung, dass der [X.] unter den hier obwaltenden Umständen auch dann durchzufüh-ren wäre, wenn sich das [X.] nach dem seit 1. September 1986 geltenden Kollisionsrecht bestimmen würde. Zutreffend ist zwar die Annahme der Beschwerdeerwiderung, dass ein nachträglicher [X.] zu bundes[X.]m Recht als [X.] im Anwen-dungsbereich des neuen Kollisionsrechts nicht mehr in Frage kommt, so dass es hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bei einer einmal gegebenen Anknüp-fung an das [X.] [X.] bleibt, auch wenn beide geschie-denen Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt später in die alte Bundesrepu-blik verlegten (vgl. [X.] Celle FamRZ 1991, 714, 715; [X.] Zweibrücken FamRZ 2001, 33; [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 EG[X.], Rdn. 41; [X.]/[X.] [X.]O Art. 234 § 6 EG[X.], Rdn. 21; MünchKomm/[X.] von Mohrenfels [X.] 3. Aufl. Art. 17 EG[X.], Rdn. 308; [X.], [X.] 4. Aufl. Art. 234 § 6 EG[X.] Rdn. 8; [X.]/Künkel/[X.] [X.]O, Rdn. 1011; [X.] [X.]O, [X.]; offen gelassen im [X.]sbeschluss vom 12. Dezember 1990 [X.]O, [X.]). Dies liegt indessen daran, dass in der Neuregelung des [X.]PR mit Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EG[X.] eine sachgerechte Lösung für die Fälle gefunden worden ist, in denen dem Eingliederungsbedürfnis früher durch die [X.] Rechnung getragen wurde. Danach kommt eine regelwid-rige Durchführung des Versorgungsausgleichs nach bundes[X.]m Recht bei ausländischen Ehegatten auf Antrag eines Ehegatten in Betracht, wenn der andere Ehegatte eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat und die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die beiderseitigen - 15 - wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unbillig ist. Als "inländische Versorgungsan-wartschaften" im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EG[X.] gelten dabei auch die nach den Grundsätzen des Fremdrentenrechts berücksichtigungsfähi-gen rentenrechtlichen Zeiten in der ehemaligen [X.], wenn diese bis zum 18. Mai 1990 in der gesetzlichen Rentenversicherung der [X.] zurückgelegt worden sind und der Versicherte bis zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in den alten Bundesländern genommen hatte (vgl. Art. 23 § 1 des Gesetzes zu dem [X.] über die Schaffung einer Währungs-, [X.] und [X.], [X.]l. [X.][X.] S. 518, 527; vgl. weiterhin [X.] Celle [X.]O S. 715, [X.] [X.]O, Rdn. 8; [X.]/[X.] [X.]O Rdn. 20, 26; [X.]/[X.] [X.]O, S. 1306). Diese Regelung ist entsprechend im inter-lokalen Kollisionsrecht anzuwenden. Jedenfalls in solchen Fällen, in denen [X.] Ehegatten vor dem 18. Mai 1990 aus der ehemaligen [X.] in die [X.] gelangten und demzufolge ihre während der Ehezeit in den Sozial-versicherungssystemen der [X.] zurückgelegten Beitragszeiten nach [X.] berücksichtigt worden sind, würden unter der Geltung des neuen Kollisionsrechts der Durchführung eines (regelwidrigen) Versorgungsausgleichs entsprechend Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EG[X.] keine grundsätzlichen [X.] im Wege stehen. Es kommt darauf im vorliegenden Sachverhalt aber ohnehin nicht an, weil nach den vorstehenden Darlegungen das vor dem 1. September 1986 gel-tende Kollisionsrecht auch hinsichtlich der Scheidungsfolgen zur Anwendung gelangt und nach der [X.] hinsichtlich des [X.] von einem Statutenwechsel zu bundes[X.]m Recht mit Wirkung für die Zukunft auszugehen ist, als - nach dem Ehemann - auch die Ehefrau im September 1989 in die alten Bundesländer [X.]. 23 - 16 - 4. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das Oberlandesge-richt zunächst in tatrichterlicher Verantwortung die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten zu ermitteln hat. 24 [X.] [X.] [X.] [X.] Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.07.1999 - 4 F 382/99 - [X.] Stuttgart, Entscheidung vom 29.09.1999 - 18 UF 405/99 -

Meta

XII ZB 69/03

29.03.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2006, Az. XII ZB 69/03 (REWIS RS 2006, 4243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4243

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.