Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2006, Az. V ZA 14/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2277

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[X.][X.] 14/06 [X.] vom 8. August 2006 in den [X.]
- 2 - Der [X.] hat am 8. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter [X.], [X.] und Dr. [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag auf Beiordnung eines bei dem [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Der Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die bei dem [X.] anhängigen "Nichtigkeitsbeschwer-den" zu entscheiden, wird als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Der Schuldner war Eigentümer des im Rubrum bezeichneten [X.]. In zwei Zwangsversteigerungsverfahren wurde es mit Zuschlagsbe-schlüssen vom 1. Februar 2005 und 24. März 2005 den jeweils Meistbietenden zugeschlagen. Hiergegen hat der Schuldner ein als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel vom 28. November 2005 eingelegt, das beim Land-gericht [X.] als Beschwerdegericht anhängig ist. Er begehrt in vorliegen-dem Verfahren vor dem [X.] sinngemäß die Bestellung eines Notanwalts, der eine einstweilige Verfügung beantragen soll, mit der den Erstehern Baumaßnahmen auf dem unter [X.] genannten Grundstück untersagt werden sollen, des weiteren, im Wege der einstweiligen Anordnung über seine 1 - 3 - "[X.]" zu entscheiden. Der Antragsteller meint, der [X.] habe die Verfahren wegen - angeblicher - Untätigkeit des Be-schwerdegerichtes "abzurufen und zur Entscheidung an sich zu ziehen". I[X.] 2 Die Anträge haben keinen Erfolg. 1. Die Bestellung eines bei dem [X.] zugelassenen [X.] kommt nicht in Betracht, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung [X.] ist (§ 78b ZPO). Der [X.] ist für den Erlass einer einst-weiligen Verfügung nicht zuständig. Zuständig ist allein das erstinstanzlich zu-ständige Gericht. 3 2. Soweit der Schuldner eine Entscheidung über seine "Nichtigkeitsbe-schwerden" im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, ist der Bundesge-richtshof ebenfalls nicht zuständig. Für einstweilige Anordnungen im Verfahren der Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss ist nach § 96 [X.] i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO ausschließlich das Beschwerdegericht, hier also das Landge- 4 - 4 - richt zuständig. Diese Zuständigkeit im Instanzenzug steht nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichtes. Krüger Lemke Czub [X.] [X.] Vorinstanzen zu V ZA 14/06 + [X.]: AG [X.], Entscheidung vom 01.02.2005 - 8 K 129/03 - FR LG [X.], Entscheidung noch nicht ergangen - 13 [X.] - und
- 13 T 10/06 - ------------------------------------------------------------------------------------- AG [X.], Entscheidung vom 24.03.2005 - 9 K 74/04 - LG [X.], Entscheidung noch nicht ergangen - 13 T 249/05 und - 13 T 273/05 -

Meta

V ZA 14/06

08.08.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2006, Az. V ZA 14/06 (REWIS RS 2006, 2277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2277

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